§ 27
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/27#abs-1 (1) Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/27#abs-2 (2) Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 27 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2021 – 17 U 90/20Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 07.08.2020 – 2-27 O 465/19
- BFH, 28.04.1992 – VII R 33/91Erbenhaftung: Keine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass für Einkommensteuerschulden aus nach dem Erbfall erzielten Einkünften trotz Nachlassverwaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LG Düsseldorf, 21.09.2011 – 12 O 435/10
- LG Frankfurt am Main, 31.01.2025 – 2-05 O 334/21
- LG Bonn, 21.12.2017 – 37 T 386/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.03.2025 – IX ZR 234/23Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses und Partikularinsolvenzverfahren; Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und liquidationslose Vollbeendigung der GesellschaftZitiert von 2
- VG Braunschweig, 18.04.2024 – 8 B 125/24
- LG Kleve, 06.10.2021 – 2 O 462/11Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.