Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2011

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08.04.2011 – 1 Ta 65/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0408.1TA65.11.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.11.2010 – 4 Ca 1654/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1

Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-08/1-ta-65-11#rd_1

Das Arbeitsgericht Trier hat dem Beklagten für die gegen ihn erhobene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-08/1-ta-65-11#rd_2

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Beklagten aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30.11.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 06.12.2010, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-08/1-ta-65-11#rd_3

Mit einem am 06.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. In dieser hat er angegeben, zwar keinerlei Einnahmen zu haben, jedoch habe er Mietkosten in Höhe von 350,- Euro monatlich. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts darzulegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-08/1-ta-65-11#rd_4

Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17.03.2011 unter Fristsetzung zum 31.03.2011 Gelegenheit gegeben, die Angaben zu seiner Einkommenssituation glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat auch hierauf nicht geantwortet.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-08/1-ta-65-11#rd_5

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

7

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-08/1-ta-65-11#rd_6

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Beklagten zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-08/1-ta-65-11#rd_7

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-08/1-ta-65-11#rd_8

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Gerichts, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 Ta 267/09).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-04-08/1-ta-65-11#rd_9

Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht vom Beschwerdeführer konkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der von ihm angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO jedoch nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

12

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.