Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2011

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 09.02.2011 – 1 Ta 271/10

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0209.1TA271.10.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27.08.2010 - 6 Ca 25/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

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Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/1-ta-271-10#rd_1

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau- hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/1-ta-271-10#rd_2

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Der Kläger reichte daraufhin erneut eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, aus der sich eine Änderung seiner Einkünfte ergab, da der Kläger mittlerweile Arbeitslosengeld I bezog. Gleichzeitig erklärte der Kläger, dass er künftig nur noch Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben werde, jedoch noch keinen positiven Leistungsbescheid erhalten habe. Das Arbeitsgericht forderte den Kläger daraufhin mehrfach auf, einen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II vorzulegen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27.08.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 01.09.2010, aufgehoben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/1-ta-271-10#rd_3

Am 27.09.2010 reichte der Kläger seinen Arbeitsvertrag sowie seinen Mietvertrag zu den Akten. Aus diesen Dokumenten ergab sich eine abermalige Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Das Arbeitsgericht hat die Abgabe dieser Unterlagen als sofortige Beschwerde gewertet und den Beschwerdeführer aufgefordert, eine aktuelle Lohnabrechnung vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer dem nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/1-ta-271-10#rd_4

Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Vorlage des geforderten Belegs gegeben. Hierauf hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/1-ta-271-10#rd_5

Die mit dem Einreichen von Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verbundene Erklärung des Klägers ist als sofortige Beschwerde zu werten. Sie ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

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In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/1-ta-271-10#rd_6

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/1-ta-271-10#rd_7

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/1-ta-271-10#rd_8

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend durch das Einreichen der entsprechenden Dokumente, diese Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 Ta 267/09).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2011-02-09/1-ta-271-10#rd_9

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht von dem Beschwerdeführer konkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der von ihm angegebenen Änderungen seiner Einnahmen angefordert. Der Beschwerdeführer ist weder dieser noch einer erneuten einschlägigen Aufforderung durch das Beschwerdegericht nachgekommen. Eine Überprüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, die zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung geführt hätte, war daher nicht möglich, weshalb es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben hatte.

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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.