Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2010

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.12.2010 – 1 Ta 235/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:1222.1TA235.10.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.06.2010 - 10 Ca 526/09 – mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01. Januar 2011 monatliche Raten in Höhe von 45,- Euro zu erbringen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-235-10#rd_1

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin für die von ihr betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-235-10#rd_2

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin durch Schreiben an deren Prozessbevollmächtigte mehrfach aufgefordert mitzuteilen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eingetreten sei. Nachdem eine Reaktion der Klägerin ausblieb, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 22.06.2010, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 25.06.2010, aufgehoben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-235-10#rd_3

Mit Eingang bei Gericht am 25.06.2010 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen eine Kopie des Ausbildungsvertrages sowie eine Lohnabrechnung für Mai 2010 vorgelegt und angegeben, die Klägerin verfüge über eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 310,- Euro monatlich. Mit einem am 26.07.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin ausdrücklich Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.06.2010 eingelegt. Sie hat angegeben, die Beschwerdeführerin erhalte Kindergeld in Höhe von 184,- Euro monatlich und eine Berufsausbildungsbeihilfe von 350,- Euro monatlich. Die Beschwerdeführerin habe monatliche Ausgaben für Mietzins und Nebenkosten in Höhe von 445,- Euro sowie ausbildungsbedingte Kosten. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert, den Mietvertrag, sowie einen Nachweis über die Nebenkostenvorauszahlung und den Bescheid über die Berufsausbildungsbeihilfe vorzulegen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-235-10#rd_4

Nachdem das Arbeitsgericht mehrmals an die Vorlage der Belege erinnert hatte, die Beschwerdeführerin jedoch die geforderten Nachweise nicht erbrachte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde durch "Vermerk" unter Hinweis auf die fehlenden Unterlagen nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-235-10#rd_5

Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerdeführerin aufgegeben, die geforderten Belege vorzulegen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin erstmals einen Berufsausbildungsvertrag vorgelegt, nicht jedoch die geforderten Unterlagen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-235-10#rd_6

Aus dem nun vorgelegten Ausbildungsvertrag ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 550,- Euro bezieht.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-235-10#rd_7

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 2 ZPO insbesondere auch fristgerecht eingelegt worden. Die Monatsfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde endete, da der 25.07.2010 auf einen Sonntag fiel, erst mit Ablauf des 26.07.2010.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-235-10#rd_8

Die Rechtspflegerin hat ihre Entscheidung über die Nichtabhilfe (§ 572 Abs. 1 ZPO) zwar nicht durch Beschluss, sondern nur durch "Vermerk" getroffen, was unzureichend ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 78 Rz. 28; Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 78 Rz 46). Da die Rechtspflegerin jedoch den Inhalt ihres Vermerks der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, war der Vermerk als Beschluss über die Nichtabhilfe auszulegen.

10

In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-235-10#rd_9

Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Belege vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegericht ihre Angaben jedenfalls teilweise belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. Die Beschwerdeführerin hat zwar auch gegenüber dem Beschwerdegericht die angeforderten Belege nicht vollständig vorgelegt. Allerdings war eine hinreichende Überprüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgelegten Belege möglich. Die Beschwerdeführerin hat ihre aktuellen Einnahmen belegt, nicht jedoch ihre Ausgaben. Folglich konnten die angegebenen monatlichen Belastungen bei der Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-235-10#rd_10

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens belegten Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro zu zahlen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-235-10#rd_11

Dies ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und den vorgelegten Belegen. Danach verfügt die Beschwerdeführerin derzeit über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 550 Euro sowie über Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro monatlich. Hiervon sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,00 Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und in Höhe von 395,00 Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Abzug zu bringen. Weitergehende Absetzungen waren nicht vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht belegt, dass sie einen monatlichen Mietzins in Höhe von 445,00 Euro zahlt. Es ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 135,00 Euro, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 45,00 Euro monatlich anzusetzen ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2010-12-22/1-ta-235-10#rd_12

Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

15

Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.