Rechtsprechung / LAG Köln / 2016

LAG Köln Beschluss vom 12.08.2016 – 4 TaBV 3/16

ECLI:DE:LAGK:2016:0812.4TABV3.16.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin wird auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2015– 4 BV 275/14 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1.              Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

Name des Arbeitnehmers

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC;

2.              Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 in Verbindung mit Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

Name des Arbeitnehmers

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010

Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010.

3.              Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Beteiligtenzu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Tenor 1. bzw. 2. des erstinstanzlichen Beschlusses entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.

4.              Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_3

Die Beteiligten streiten über Informationsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung über das Verfahren zur Zielplanung und Leistungsbewertung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_4

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des I -Konzerns und beschäftigt ca. 1.700 Arbeitnehmer. Es bestehen ein Gesamtbetriebsrat und 13 Einzelbetriebsräte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_5

Am 12.06.2014 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum sogenannten PBC-Prozess (Anlage A 1 zur Antragsschrift, Bl. 7 ff. d. A., nachfolgend GBV PBC). Diese findet auch auf den Betrieb K Anwendung, in dem der antragstellende Betriebsrat gewählt ist. Auf den Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung wird Bezug genommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_6

Die PBC-Ziele werden im sogenannten PBC-Tool mit elektronischen Unterschriften versehen erfasst. Der Zugriff auf die gespeicherten Daten ist in Ziffer 10 GBV PBC in Verbindung mit Ziffer 5 der 12. Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die „Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“ vom 28. Januar 2009 geregelt (Anlage AG 1, Bl. 204 d. A.) wird Bezug genommen. Die in Ziffer 13 der GBV PBC in Bezug genommene Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 (Anlage A 3, Bl. 104 ff. d. A., nachfolgend KBV PBC) enthält die gleichen Anforderungen an die zu vereinbarenden Ziele wie die GBV PBC.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_7

Vor der Umstrukturierung, aus der der antragstellende Betriebsrat hervorging, leitete der seinerzeitige Betriebsrat I Deutschland G GmbH ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Köln zwecks Unterrichtung im Zusammenhang mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess vom 21.12.2010 ein. Mit Beschluss vom 25.01.2013 (7 BV 173/12) wurde der dortigen Arbeitgeberin aufgegeben, den Betriebsrat die mit dem dortigen Hauptantrag begehrten Informationen zu erteilen. In der Beschwerdeinstanz erledigte sich das Verfahren aufgrund Umstrukturierung und Kündigung der seinerzeitigen Gesamtbetriebsvereinbarung in der Hauptsache.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_8

Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin auf, ihm die individuellen Zielvereinbarungen aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer inklusive der Zuordnung zu den Zielarten und der Priorisierung der Ziele zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_9

Der Betriebsrat hat beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_10

1.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_12

Name des Arbeitnehmers

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_13

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_14

Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_15

Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_16

hilfsweise zum Antrag zu 1):

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_17

2.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_19

Name des Arbeitnehmers

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_20

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_21

Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_22

Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_23

hilfsweise zum Antrag zu 2):

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_24

3.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_26

Name des Arbeitnehmers

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_27

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_28

hilfsweise zum Antrag zu 3):

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_29

4.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_31

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_32

Band des Arbeitnehmers

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_33

Position Title des Arbeitnehmers

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_34

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_35

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligtenzu 2) bekannten Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_36

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_37

hilfsweise zum Antrag zu 4):

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_38

5.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_40

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_41

Band des Arbeitnehmers

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_42

Position Title des Arbeitnehmers.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_43

hilfsweise zum Antrag zu 5):

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_44

6.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_46

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_47

Band des Arbeitnehmers

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_48

Position Title des Arbeitnehmers.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_49

7.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_51

Name des Arbeitnehmers

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_52

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_53

Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_54

Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_55

hilfsweise zum Antrag zu 8):

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_56

8.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_58

Name des Arbeitnehmers

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_59

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_60

Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_61

Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_62

Hilfsweise zum Antrag zu 8):

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_63

9.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligtenzu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_65

Name des Arbeitnehmers

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_66

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_67

hilfsweise zum Antrag zu 9):

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_68

10.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligtenzu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_70

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_71

Band des Arbeitnehmers

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_72

Position Title des Arbeitnehmers

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_73

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_74

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligtenzu 2) bekannten Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_75

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_76

hilfsweise zum Antrag zu 10):

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_77

11.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligtenzu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_79

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_80

Band des Arbeitnehmers

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_81

Position Title des Arbeitnehmers.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_82

hilfsweise zum Antrag zu 11):

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_83

12.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligtenzu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_85

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_86

Band des Arbeitnehmers

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_87

Position Title des Arbeitnehmers.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_88

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_89

die Anträge abzuweisen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_90

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Anträge zu 1. - 6. seien bereits unzulässig, da sie auf eine wiederkehrende, zeitlich unendliche Leistung gerichtet seien, die auch unabhängig von dem Bestand der GBV PBC gelten würde. Für unzulässig hat sie auch die Anträge zu 7. - 12. insoweit gehalten, als sie sich auf das Jahr 2014 bezogen. Sie seien mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil das Jahr 2014 bereits abgeschlossen sei.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_91

Die Arbeitgeberin hält die Anträge darüber hinaus insgesamt für unbegründet. Das Überwachungsrecht sei darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Es erstrecke sich nicht auf den Inhalt der zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten vereinbarten Arbeitsziele und auf individuelle Vertragsgestaltungen. Jedenfalls die vom Betriebsrat begehrte Information, insbesondere die namentliche Nennung, sei nicht erforderlich für die Überwachung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ob die Vorgaben für Zielvereinbarungen gemäß Ziffer 5 GBV PBC eingehalten seien, lasse sich unabhängig von der Person des betreffenden Arbeitnehmers beurteilen. Soweit nach dieser Regelung bei der Zielfestlegung bestimmte Kriterien „zu berücksichtigen“ seien, handele es sich um einen rein gedanklichen Vorgang, der keinen Niederschlag im Ergebnis finden müsse und deshalb auch nicht kontrolliert werden könne. Schließlich seien die Daten für die Arbeitgeberin auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des BAG einfach zugänglich. Es fehle sowohl in praktischer Hinsicht wegen der Erforderlichkeit der Anforderung beim Servicecenter in U als auch in datenschutzrechtlich an einer einfachen Zugänglichkeit. Insbesondere die Regelungen in Ziffer 10 GBV PBC i.V.m. Ziffer 5 der 12. Protokollnotiz zur Konzernvereinbarung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten stünden der Erteilung von entsprechenden Weisungen an die Arbeitnehmer oder Vorgesetzten zur Aushändigung der Zielvereinbarung entgegen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_92

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen (Anträge zu 1. und 7.) stattgegeben. Wegen des Inhaltes seiner Entscheidung wird auf diese (Bl. 225 ff. d. A.) Bezug genommen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_93

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 18.05.2015 zugestellt wurde, hat die Arbeitgeberin am 19.05.2015 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.08.2015 am 17.08.2015 begründet.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_94

Die Arbeitgeberin verfolgt mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Beschwerdebegründung (Bl. 299 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 29.06.2016 (Bl. 413 ff. d. A.) Bezug genommen wird, ihr Ziel der Abweisung der Anträge des Betriebsrates weiter. Sie begehrt auch mit Rechtsausführungen, wegen derer auf den Schriftsatz vom 29. Juni 2013 Bezug genommen wird, die Abweisung der im Wege der Anschlussbeschwerde vom Betriebsrat gestellten weiteren Anträge.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_95

Die Arbeitgeberin beantragt,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_96

1.              Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23. April 2015, Az. 4 BV 275/14, wird geändert.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_97

2.              Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_98

Sie beantragt im Übrigen,

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_99

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_100

Der Betriebsrat beantragt,

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_101

1.              die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_102

Ferner beantragt er - hilfsweise zu seinem erstinstanzlichen, nunmehr unter Nr. 1 des Beschlusses des Arbeitsgerichts tenorierten Antrag -

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_103

2.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem.Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_105

Name des Arbeitnehmers

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_106

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_107

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_108

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_109

3.              hilfsweise zum Antrag zu 2.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_110

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_112

Name des Arbeitnehmers

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_113

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_114

4.              hilfsweise zum Antrag zu 3.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_115

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_117

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_118

Band des Arbeitnehmers

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_119

Position Title des Arbeitnehmers

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_120

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_121

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_122

Geburtsdatum des Arbeitnehmers

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_123

Alter des Arbeitnehmers

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_124

Geschlecht des Arbeitnehmers

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_125

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_126

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_127

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_128

Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_129

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_130

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_131

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_132

Kostenstelle des Arbeitnehmers

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_133

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_134

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_135

5.              hilfsweise zum Antrag zu 4.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_136

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_138

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_139

Band des Arbeitnehmers

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_140

Position Title des Arbeitnehmers

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_141

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_142

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_143

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_144

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_145

6.              hilfsweise zum Antrag zu 5.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_146

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_148

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_149

Band des Arbeitnehmers

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_150

Position Title des Arbeitnehmers.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_151

7.              hilfsweise zum Antrag zu 6.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_152

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 20. genannten Daten zugänglich zu machen.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_153

8.              hilfsweise zum Antrag zu 7.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_154

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_156

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_157

Band des Arbeitnehmers

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_158

Position Title des Arbeitnehmers.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_159

Ferner wird beantragt - hilfsweise zu dem erstinstanzlichen, nunmehr unter 2. des arbeitsgerichtlichen Beschlusses tenorierten Antrags -

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_160

9.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_162

Name des Arbeitnehmers

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_163

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_164

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_165

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_166

10.              hilfsweise zum Antrag zu 9.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_167

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_169

Name des Arbeitnehmers

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_170

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_171

11.              hilfsweise zum Antrag zu 10.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_172

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_174

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_175

Band des Arbeitnehmers

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_176

Position Title des Arbeitnehmers

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_177

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_178

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_179

Geburtsdatum des Arbeitnehmers

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_180

Alter des Arbeitnehmers

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_181

Geschlecht des Arbeitnehmers

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_182

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_183

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_184

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_185

Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_186

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_187

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_188

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_189

Kostenstelle des Arbeitnehmers

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_190

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_191

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_192

12.              hilfsweise zum Antrag zu 11.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_193

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_195

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_196

Band des Arbeitnehmers

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_197

Position Title des Arbeitnehmers

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_198

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_199

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_200

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_201

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_202

13.              hilfsweise zum Antrag zu 12.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_203

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_205

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_206

Band des Arbeitnehmers

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_207

Position Title des Arbeitnehmers.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_208

14.              hilfsweise zum Antrag zu 13.

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_209

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12. genannten Daten zugänglich zu machen.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_210

15.              hilfsweise zum Antrag zu 14.

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_211

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_213

individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_214

Band des Arbeitnehmers

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_215

Position Title des Arbeitnehmers.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_216

Des Weiteren stellt er folgende zusätzliche Anträge:

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_217

24.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben den Beteiligten zu 1) in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Tenor zu 1.und 2. des erstinstanzlichen Beschlusses bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_218

25.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen, und dabei folgende Daten mitzuteilen:

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_220

Name des Arbeitnehmers

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_221

vereinbarte Ziele.

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_222

26.              hilfsweise zum Antrag zu 25.

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_223

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_225

Name des Arbeitnehmers

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_226

vereinbarte Ziele.

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_227

27.              hilfsweise zum Antrag zu 26.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_228

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_230

individuelle Ziele des Arbeitnehmers

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_231

Band des Arbeitnehmers

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_232

Position Title des Arbeitnehmers

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_233

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_234

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_235

Geburtsdatum des Arbeitnehmers

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_236

Alter des Arbeitnehmers

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_237

Geschlecht des Arbeitnehmers

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_238

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_239

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_240

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_241

Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_242

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_243

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_244

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_245

Kostenstelle des Arbeitnehmers

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_246

28.              hilfsweise zum Antrag zu 27.

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_247

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28. genannten Daten zugänglich zu machen.

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_248

Der Betriebsrat verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 372 ff. d. A.) Bezug genommen wird. In demselben Schriftsatz begründet er die Anschlussbeschwerde. So weist er insbesondere darauf hin, dass I plane, weltweit ein neues PBC-Verfahren einzuführen. Dieses solle voraussichtlich ab 2016 ff. umgesetzt werden. Bei der Beteiligten zu 2) solle es ebenso ein neues PBC-Verfahren geben. Nach derzeitigem Kenntnisstand würden weiterhin Ziele vereinbart.

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_249

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung Anhörung waren.

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_251

A.              Zur Beschwerde des Arbeitsgebers

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_252

Die Beschwerde war zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_253

I.              Soweit das Arbeitsgericht den erstinstanzlich gestellten Anträgen (jeweils den Hauptanträgen, nämlich den erstinstanzlichen Anträgen zu 1. und 7.) stattgegeben hat, waren diese Leistungsanträge zulässig. Dieses gilt auch für den Antrag zu 1. (Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Beschlusses), der sich auf künftige Handlungen bezieht. Insoweit war nämlich, da die Arbeitgeberin entsprechende Handlungen bereits in der Vergangenheit abgelehnt hat, den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt, dass sie sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. § 259 ZPO gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. z. B. BAG 17.12.2013 – 1 ABR 26/12 – Rn. 11; 06.05.2003 – 1 ABR 13/02 –).

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_254

Soweit der Antrag zu 1. (Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Beschlusses) sich auf das jeweilige Kalenderjahre ab 2015 bezieht, ist das dahingehend auszulegen, dass für die künftigen Kalenderjahre die nach dem Antrag geforderten Informationen mitzuteilen sind, solange die GBV PBC vom 12. Juni 2014 gilt. Aus der Antragsfassung ergibt sich, dass dann, wenn die GBV PBC von der Arbeitgeberin für die Zielvereinbarung nicht mehr angewandt wird, auch der titulierte Auskunftsanspruch endet.

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_255

II.              Der erstinstanzlicher Hauptantrag zu 1. (Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Beschlusses) ist begründet.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_256

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 Halbs. 1 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG 15. März 2011– 1 ABR 112/09 – Rn. 23). Zu den Aufgaben des Betriebsrats i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es auch, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung der Arbeitgeberin beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig (BAG 24. Januar 2006– 1 ABR 60/04 – Rn. 23). Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG30. September 2008 – 1 ABR 54/07 – Rn. 28).

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_257

1.              Das Überwachungsrecht als Aufgabe des Betriebsrates gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus ist nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1Satz 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt (BAG 20. Dezember 1988 – 1 ABR 63/87 – zu B II 1 c der Gründe). Für dieses Verständnis spricht, dass der Betriebsrat nach§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur über die Einhaltung seiner eigenen Regelungen zu wachen hat, sondern auch über die anderer Normgeber (BAG 16. August 2011 -1 ABR 22/10- Rn. 31).

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_258

Aus dem Vorgesagten folgt bereits, dass es nicht zusätzlich darauf ankommt, ob der Betriebsrat mit der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe weitere Ziele verfolgt, insbesondere die Einhaltung des § 75 Abs. 1 BetrVG kontrollieren oder Mitbestimmungsrechte z. B. nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG vorbereiten will.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_259

2.              Für die Durchführung seiner Überwachungsaufgabe sind auch die mit dem Antrag zu 1. (Tenor zu 1.) geforderten Informationen erforderlich.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_260

a)              Ohne die Mitteilung dieser Merkmale ist dem Betriebsrat eine Kontrolle, ob der Arbeitgeber die GBV PBC ordnungsgemäß durchführt, nicht möglich. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der GBV PBC, insbesondere aus deren Ziffer 5(Bl. 12 bis 14 d.A.). In Ziffer 5.1 werden zunächst allgemeine Anforderungen an die PBC-Ziele aufgestellt. So berücksichtigen die vereinbarten Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und sie müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein. Sie müssen herausfordernd, klar, messbar und verständlich sein, sie müssen individuelle Inhalte haben. Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele müssen die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter sowie eventuell vorliegende Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat zur Überprüfung der nach der GBV PBC vereinbarten Ziele zunächst den Namen des von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiters kennen muss, um die Erfüllung der in Ziffer 5 aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele zu berücksichtigen sind. Wenn der Betriebsrat den Namen der betreffenden Person nicht kennt, kann er auch nicht beurteilen, ob dessen persönliche Stärken berücksichtig wurden. Auch mit den Merkmalen „herausfordernd“ und „individuelle Inhalte“ in Ziffer 5.1 der GBV PBC sind auf die Einzelperson zugeschnittene Merkmale gegeben, die der Überprüfung des Betriebsrats unterliegen.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_261

Soweit die Arbeitgeberin gegen die vorgenannten Ausführungen im Wesentlichen damit argumentiert, der Begriff „berücksichtigen“ bedeute nur die Einbeziehung der genannten Aspekte in die Überlegung der Parteien der Zielvereinbarung sowie die gedankliche Auseinandersetzung damit, die Parteien der Zielvereinbarung müssten sich nur Gedanken machen, diese Gedanken müssten aber keinen erkennbaren Niederschlag in der Zielvereinbarung finden, sodass eine Überprüfung letztlich nicht möglich sei (ähnlich wird argumentiert zu den Merkmalen „herausfordernd“ und „individuelle Inhalte“), so überzeugt das nicht. Eine solche Interpretation der normativen Regelung würde bedeuten, dass die Parteien der Zielvereinbarung im Ergebnis vereinbaren könnten, was immer sie wollten, ohne dass dieses irgendeiner Überprüfung unterläge. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Betriebsparteien mit der GBV eine unsinnige Regelung vereinbaren wollten, ist die Vorschrift so auszulegen, dass die in ihr aufgeführten Kriterien auch im Ergebnis der Vereinbarung einen Niederschlag finden müssen. Da eine solche Überprüfung nicht möglich sein wird, ohne die Person zu kennen, um die es geht, und auch ohne diese befragen zu können, ist die Angabe des Namens erforderlich.

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_262

b)              Der Betriebsrat benötigt zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben auch die Nennung der individuellen PBC-Ziele, der Zuordnung zu den Zielarten und eine gegebenenfalls vorgenommenen Priorisierung gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC. Dort sind nämlich konkrete Vorgaben für die Art der Ziele gemacht worden und ist eine Priorisierung der individuellen Geschäftsziele vorgesehen. Ohne entsprechende Mitteilungen kann der Betriebsrat die Einhaltung dieser Vorgaben nicht überwachen. Das gilt auch für die Kann-Vorschrift hinsichtlich der Priorisierung. Haben der Vorgesetzte und der Mitarbeiter eine Priorisierung nicht vorgenommen, entfällt naturgemäß die Mitteilung (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 04.05.2016 – 14 TaBV 2163/15 – Rn. 158).

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_263

c)              Ein Überwachungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der getroffenen Zielvereinbarungen entfällt auch nicht deshalb, weil dies auf eine Kontrolle lediglich individueller Abreden ohne kollektiven Charakter hinausliefe. Bei den Zielvereinbarungen nach der GVB PBC handelt es sich nicht um Einzelabsprachen ohne gemeinsamen Bezugspunkt. Sie stellen vielmehr die Umsetzung der sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Darin liegt der erforderliche kollektive Bezug der individuell getroffenen Abreden. Zudem ergibt sich der kollektive Bezug daraus, dass nach Ziffer 7.1 Abs. 4 GBV PBC eine Gegenüberstellung der Leistung des zu bewertenden Mitarbeiters mit der Leistung anderer erfolgt.

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_264

d)              Soweit die Arbeitgeberin sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (6 P 1/13) berufen hat, so ist daraus für den vorliegenden Sachverhalt nichts Gegenteiliges abzuleiten. Im vorliegenden Fall begründet sich die Notwendigkeit, auch die Namen zu nennen, aus den spezifischen einzelbezogenen Kriterien für die Zielvereinbarungen, die mit der individuellen Person des jeweiligen Arbeitnehmers zu tun haben. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Überwachung arbeitszeitlicher Vorgaben. Entsprechende individuelle Kriterien sind dabei nicht ersichtlich (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 19.10.2015 – 3 TaBV 16/15 – Rn. 178).

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_265

e)              Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zum Überwachungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements seitens des Arbeitgebers bereits entschieden (BAG 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10). Das gilt auch hier.

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_266

f)              Der Betriebsrat kann auch die Mitteilung der genannten Daten, d. h. die verkörperte Herausgabe der entsprechenden Informationen, verlangen. Nach§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats durch die Vorlage von Unterlagen, in der die verlangten Informationen verkörpert sind. Unterlagen haben einen feststehenden Inhalt und sind Veränderungen – auch nachträglicher Art – nicht zugänglich. Unterlagen i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG sind die bei der Arbeitgeberin vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen. Zu diesen gehören auch die bei ihr in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die die vorlageverpflichtete Arbeitgeberin auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat (BAG16. August 2011 – 1 ABR 22/10 – Rn. 35, 36).

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_267

g)              Soweit die Arbeitgeberin wegen der Datenverarbeitung im Servicecenter in U einwendet, die vom Betriebsrat verlangten Daten seien für sie, die Arbeitgeberin, nicht im Sinne der Rechtsprechung des BAG (30.09.2008– 1 ABR 54/07 –) einfach zugänglich, daran fehle es sowohl in praktischer Hinsicht wegen der Erforderlichkeit der Anforderung beim Servicecenter in U als auch in rechtlicher Hinsicht, wobei sie sich auf Ziffer 10 GBV PBC in Verbindung mit Ziffer 5 der 12. Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die „Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“ vom28. Januar 2009 beruft, nach der nur der Arbeitnehmer und sein ihm jeweils aktuell zugeordneter Vorgesetzter Zugriff auf die Daten haben sowie ein externer Systemadministrator zum Zweck der Steuerung des Systems und zur Erstellung von Reports, so gilt Folgendes:

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_268

In den Betriebsvereinbarungen ist nicht normiert, dass lediglich die Führungskraft, der Arbeitnehmer oder der Systemadministrator Kenntnis vom Inhalt der Zielvereinbarung und sonstigen Daten erhalten dürfen. Es ist nur der Zugriff normiert. Es geht insbesondere um die automatisierte Verarbeitung der im PBC-Tool gespeicherten Daten. Dieses hindert die Arbeitgeberin nicht, von den jeweils für die Zielvereinbarung zuständigen Führungskräften die vom Betriebsrat benötigten Daten einzufordern, um so ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nachzukommen (vgl. auch LAG Hamburg, 03.12.2015 – 7 TaBV 6/15 – Rn. 86, 87). Die Arbeitgeberin kann die Führungskraft anweisen. Grundsätzlich muss eine Arbeitgeberin auch dann Unterlagen gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG herausgeben, wenn sie sich der Mitwirkung Dritter bedienen kann (LAG Hamburg, a.a.O., Rn. 86).

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_269

Auch der Administrator ist im Verhältnis zum Betriebsrat der Arbeitgeberin zuzurechnen, die insoweit die Organisationshoheit hat. Insoweit handelt es sich um bei der Arbeitgeberin vorhandene Unterlagen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015 – 3 TaBV 16/15 – Rn. 181).

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_270

III.              Für den erstinstanzlichen Antrag zu 7. (Tenor zu 2. des erstinstanzlichen Beschlusses) gilt Folgendes:

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_271

Auch dieser Antrag, der sich auf das Kalenderjahr 2014 bezieht, ist aus den oben genannten Gründen begründet.

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_272

Daran ändert es nichts, dass er sich auf die Vergangenheit bezieht. Eine rückwärtige zeitliche Grenze für Auskunftsansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit seinen Überwachungsaufgaben liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen kann (BAG 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05 – Rn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere kann der Betriebsrat aufgrund der Vorlage der Daten aus 2014 einen Vergleich gegenüber den in der Zukunft festgelegten Zielen sowohl im Hinblick auf einzelne Arbeitnehmer als auch Gruppen von Arbeitnehmern sowie insgesamt vornehmen und hieraus auch Folgerungen für einen künftigen Handlungsbedarf ziehen.

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_273

Gleiches gilt für das Jahr 2015 – soweit dieses schon mit dem Tenor 1. des erstinstanzlichen Beschlusses erfasst ist und das Jahr 2015 inzwischen abgelaufen ist.

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_274

B.              Hinsichtlich der Anschlussbeschwerde des Betriebsrates gilt Folgendes:

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_275

I.              Der Betriebsrat hat in der Beschwerdeerwiderung eine Reihe von neuen und geänderten Anträgen angekündigt. Allesamt sind nur im Rahmen einer Anschlussbeschwerde möglich, da der Betriebsrat zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt und die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat. Der Betriebsrat nennt sein Änderungsbegehren in der Beschwerdeerwiderung nicht „Anschlussbeschwerde“. Gleichwohl war dieses als solche zu behandeln. Dementsprechend erfolgte auch die Antragstellung im Termin zu Anhörung der Beteiligten. Die Anschlussbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht verfristet, da dem Beschwerdegegner (dem Betriebsrat) keine Frist gesetzt war.

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_276

Hinsichtlich der einzelnen Anträge gilt Folgendes:

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_277

I.              Die mit der Beschwerdeerwiderung angekündigten Anträge (Bl. 372 ff. d. A.) zu 2. - 8. sind hilfsweise zu dem Tenor zu 1. des arbeitsgerichtlichen Beschlusses gestellt und fallen, da insoweit die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen wurde, nicht zur Entscheidung an.

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_278

II.              Die in der Beschwerdeerwiderung aufgeführten Anträge zu 9. - 15. sind zu dem Tenor zu 2. des Beschlusses des Arbeitsgerichts gestellt und fallen aus dem gleichen Grunde nicht zur Entscheidung der erkennenden Kammer an.

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_279

III.              Die Anträge zu 16. – 23. aus der Beschwerdeerwiderung wurden nach Erörterung im Termin zur Anhörung nicht mehr gestellt, was als Rücknahme auszulegen ist.

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_280

IV.              Die weiteren Anträge (24. - 28.) sind in der Beschwerdeinstanz erstmalig gestellt worden.

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_281

1.              Der Antrag zu 24. hatte Erfolg:

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_282

a)              Die Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 S. 3 ArbGG zulässig. Sie ist sachdienlich. Der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens können auch für die Entscheidung über den neuen Antrag nutzbar gemacht werden. Ein weiteres Verfahren wird vermieden. Der Streit der Beteiligten um die notwendigen Informationen aus dem PBC-Prozess nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.06.2014 wird damit abschließend geklärt, in dem auch die erstinstanzlich nicht behandelten unterjährigen Zielanpassungen erfasst werden. Über den Antrag kann auf der Basis des bisherigen Streitstoffs entschieden werden.

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_283

b)              Der Anspruch ist begründet. Er betrifft die Informationen über eine Anpassung der Ziele gemäß Ziffer 6.3 der GBV PBC. Auch darauf erstreckt sich das Überwachungsrecht des Betriebsrates aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Ausführungen zum Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Beschlusses geltend entsprechend.

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_284

2.              Dem gegenüber sind die Anträge zu 25. - 28 unzulässig. Sie beziehen sich auf zukünftige Zielvereinbarungen nach Außerkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.06.2014.

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_285

a)              Die Anträge sind nicht sachdienlich. Es ist schon nicht ersichtlich, welchem zukünftigen Streit der Parteien sie vorbeugen sollen. Sie dienen auch nicht der Erledigung des Streits um die Informationsrechte des Betriebsrats aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.06.2014.

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_286

Den Anträgen liegt eine bisher unbekannte Rechtsgrundlage der Zielvereinbarung zugrunde. Der für die vorliegende Entscheidung erhebliche Streitstoff kann daher nicht nutzbar gemacht werden.

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_287

b)              Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vor. Es lässt sich nicht absehen, wie sich die Arbeitgeberin zu einer künftigen Rechtsgrundlage der Zielvereinbarungen verhalten wird. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, ob eine solche Rechtsgrundlage nicht aus sich heraus bereits Informationsrechte für den Betriebsrat enthält, sodass angesichts einer solchen Rechtsgrundlage mit einer entsprechenden Verweigerungshaltung der Arbeitgeberin nicht mehr zu rechnen wäre.

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_288

c)              Jedenfalls wären diese Anträge als zur Zeit unbegründet abzuweisen, da sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lässt, in welchem Umfang der Betriebsrat dann entsprechende Informationsansprüche hätte. Denn dieses hängt von der konkreten Ausgestaltung der Regelung über die Zielvereinbarungen ab.

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_289

RECHTSMITTELBELEHRUNG

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_290

Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberin

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_291

R E C H T S B E S C H W E R D E

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_292

eingelegt werden.

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_293

Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_294

Die Rechtsbeschwerde muss

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_295

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_296

nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_297

Bundesarbeitsgericht

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_298

Hugo-Preuß-Platz 1

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_300

Fax: 0361-2636 2000

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_301

eingelegt werden.

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_302

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_303

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

305Permalink zu Rn. 305recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_305

1. Rechtsanwälte,

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_306

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

307Permalink zu Rn. 307recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_307

3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

308Permalink zu Rn. 308recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_308

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_309

Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.

310Permalink zu Rn. 310recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_310

Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

311Permalink zu Rn. 311recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-08-12/4-tabv-3-16#rd_311

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.