Rechtsprechung / LAG Köln / 2013

LAG Köln Beschluss vom 28.08.2013 – 9 Ta 111/13

ECLI:DE:LAGK:2013:0828.9TA111.13.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

wird der die sofortige Beschwerde des Klägers zurückweisende Beschluss vom 31.05.2013 auf die Gegenvorstellung des Klägers aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.01.2013 dahingehend abgeändert, dass es bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bleibt, die Ratenfreiheit jedoch entfällt und der Kläger monatliche Raten in Höhe von 95,- € zu zahlen hat. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_2

I.              Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit Beschluss vom 04.07.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_3

Mit Schreiben vom 09.10.2012 forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Hierauf reagierte der Kläger nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_4

Mit Schreiben vom 15.11.2012 wurde der Kläger an die Erledigung des Schreibens vom 09.10.2012 erinnert und darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeantwortung oder bei unrichtigen Angaben die Prozesskostenhilfe aufgehoben werde. Zur Beantwortung wurde dem Kläger eine Frist bis zum 29.11.2012 gesetzt. Hierauf reagierte der Kläger wiederum nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_5

Mit Beschluss vom 03.01.2013 hob das Arbeitsgericht die bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 07.01.2013 zugestellt worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_6

Hiergegen hat er mit einem am 07.02.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und angekündigt, dass er die erforderlichen Unterlagen kurzfristig vorlege. Dies geschah jedoch nicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_7

Mit Beschluss vom 11.04.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_8

Mit Verfügung vom 23.04.2013 hat die Kammer dem Kläger Gelegenheit zum abschließenden Vortrag binnen zwei Wochen gegeben und – nachdem ein Eingang nicht zu verzeichnen war -  die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 31.05.2013 mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, das Arbeitsgericht habe die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht gemäß § 11a ArbGG, § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben, da der Kläger auch im Beschwerdeverfahren entgegen seiner Ankündigung weder die angeforderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben noch Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses vorgelegt habe.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_9

Gegen diesen, dem Klägervertreter formlos übermittelten Beschluss wendet der Kläger mit einem am 20.06.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ein, bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2013 per einfacher Post Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt zu haben, die eine Aufrechterhaltung der Prozesskostenhilfe gebieten würden. Mit Schriftsatz vom 16.08.2013 hat er die Vorgänge im Zusammenhang mit der Absendung des Schriftsatzes vom 08.05.2013 näher dargelegt und angekündigt, weitere Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers zu den Akten zu reichen. Dazu benötige er Zeit „mindestens bis zum 23.08.2013“.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_10

II.              Die Gegenvorstellung ist teilweise begründet und führt zur Aufhebung des die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschlusses vom 31.05.2013.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_11

1.)              Eine Abänderung des Beschlusses vom 31.05.2013 ist nicht ausgeschlossen, da ein Beschluss über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwächst (OLG Koblenz, Beschluss vom 24. August 2006 – 11 WF 561/06 –, juris). Denn ein Beschluss ist der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn er inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthält. Zwar sind Beschlüsse, die Prozesskostenhilfe versagen, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, so dass  sie nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist unanfechtbar und damit formell rechtskräftig werden. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist jedoch kein streitiges, sondern ein  seinem Charakter nach der Daseinsfürsorge zugehöriges Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen, und das – anders als kontradiktorische Streitverfahren – nicht die Parteien mit einem gegenüber dem abgeschlossenen Verfahren neuen  Vorbringen ausschließen soll (BGH, Beschluss vom 03. März 2004 – IV ZB 43/03 –, juris).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_12

2.)              Nach den Darlegungen des Klägers ist davon auszugehen, dass sein Prozessbevollmächtigter die Unterlagen zur Begründung der Beschwerde rechtzeitig zur Post gegeben hat und der fehlende Eingang bei Gericht nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_13

a)              Der Kläger trägt vor, sein Prozessbevollmächtigter habe die Unterlagen per Post an das Landesarbeitsgericht abgesandt. Die näheren Umstände hat er mit Schriftsatz vom 16.08.2013 näher dargelegt und glaubhaft gemacht. Dies reicht für eine begründete Gegenvorstellung aus. Denn im Rahmen der Prüfung einer Gegenvorstellung, die auf die rechtzeitige Übermittlung von dem Gericht nicht vorliegenden Unterlagen gestützt wird, kann auf die Grundsätze für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgegriffen werden. Danach gilt, dass sich ein Absender auf die Zuverlässigkeit der Postdienste grundsätzlich verlassen kann (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 230, Rz. 23), wenn er vorher das Erforderliche veranlasst hat, dass die Sendung zur Post gelangt. Im Rahmen der Postausgangskontrolle gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein (fristgebundener) Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen. Die Kontrolle muss gewährleisten, dass der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ein Nachweis dafür, dass ein Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ist bei zuverlässig organisiertem Postausgang nicht nötig; es genügt die Darlegung, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht im Bereich, für den die Partei - auch über § 85 Abs. 2 ZPO - verantwortlich ist, eingetreten ist (BAG 02.11.2010 - 5 AZR 456/10 (F) -, juris).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_14

b)              Im Rahmen seiner Gegenvorstellung hat der Klägervertreter dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sich sein Schriftsatz vom 08.05.2013 im Postausgang befunden habe und von der mehrjährig bei ihm beschäftigten und zuverlässigen Kanzleiangestellten Bischoff zur Aufgabe bei der Post mitgenommen worden sei. Daraufhin habe er den Fristablauf mit einem handschriftlichen Erledigungsvermerk aktenkundig gemacht. Dies reicht für die Darlegung aus, dass der Verlust der Postsendung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht im Bereich, für den der Kläger verantwortlich ist, eingetreten ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_15

3.)              Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet und führt zu einer Ratenzahlungsanordnung. Aus den vom Kläger beigefügten Belegen lassen sich folgende wirtschaftlichen Verhältnisse ermitteln (alle Beträge in €):

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_17

Nettoeinkommen (Durchschnitt Okt – Dez. 20129                            1.420,97

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_18

Kindergeld                                                                                                                184,00

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_19

Summe der Einkünfte                                                                                    1.604,97

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_21

Erwerbsfreibetrag § 115 I Nr. 1 b ZPO                                                        201,00

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_22

Freibetrag der Partei nach § 115 I Nr. 2 a ZPO                                          442,00

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_23

Freibetrag für das erste Kind                                                                      257,00

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_24

Summe der Freibeträge                                                                                    900,00

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_26

Miete                                                                                                                              260,00

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_27

Heizkosten                                                                                                                96,60

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_28

anrechenbare Wohnkosten                                                                      356,60

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_29

BESONDERE BELASTUNGEN

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_30

sonstige besondere Belastungen

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_31

(Sparvertrag und Kfz-Steuer)                                                                      60,08

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_32

Summe der besonderen Belastungen                                                        60,08

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_33

SUMME ALLER ABZÜGE                                                                                    1.316,68

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_35

anrechenbares Einkommen                                                                      288,29

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_36

gerundet                                                                                                                288,00

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_37

PKH-Rate                                                                                                                95,00

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_38

Weitere Posten sind nicht zu berücksichtigen, da der Kläger diese entgegen seiner Ankündigung nicht bis zum 23.08 2013 und nicht einmal  bis zum 27.08.2013 vorgelegt hat.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-08-28/9-ta-111-13#rd_39

III.              Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass ersichtlich ist, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).