Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 230 Allgemeine Versäumungsfolge

Stand: 10.06.2019

Bund27 Entscheidungen

Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.

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