Rechtsprechung / LAG Hamm / 3. Kammer / 2025

LAG Hamm Urteil vom 25.06.2025 – 3 SLa 36/25

3. Kammer · ECLI:DE:LAGHAM:2025:0625.3SLA36.25.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.12.2024, 4 Ca 903/24 abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.07.2023 nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_2

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_3

Der Kläger, der ausgebildete Fachkraft für Schutz und Sicherheit und Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di ist, ist seit dem 01.08.2020 als Mitarbeiter im A der Beklagten (Stadtwache) im Außendienst in Vollzeit beschäftigt und wird nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) vergütet. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen e.V.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_4

Der Kläger ist mit der Durchführung des Streifendienstes betraut. Dabei spricht er Platzverweise und Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld aus bzw. trifft Anordnungen, das rechtswidrige Verhalten abzustellen und setzt diese durch. Im Übrigen nimmt er die notwendigen Feststellungen vor, um dem Innendienst eine weitere Verfolgung des Verstoßes zu ermöglichen. Ferner ist er bei der Einweisung von Menschen mit psychischen Krankheiten tätig. Hierbei führt der vor Ort tätige Beschäftigte ein Gespräch mit dem betroffenen Menschen und ruft beim Amtsgericht, beim Rettungsdienst, der Klinik und gegebenenfalls der Polizei an. Anschließend begleitet er den betroffenen Menschen in die Klinik. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten gefertigten Stellenbeschreibung wird auf die Anl. B3 verwiesen. Mit Wirkung zum 01.03.2024 stellte die Beklagte eine Richtlinie für den A auf, wegen deren Einzelheiten auf die Anl. B1 Bezug genommen wird.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_5

Mit Schreiben vom 02.01.2024, das die Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2024 beantwortete, machte der Kläger vergeblich die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA geltend.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_6

Der Kläger hat vorgetragen, der Streifendienst und die Einweisung von Menschen mit psychischen Krankheiten bildeten einen Arbeitsvorgang. Beide Tätigkeiten seien ihm einheitlich zugewiesen, denn mit der Einteilung für den Streifendienst bestehe während dieser Zeit gleichsam die außendienstliche Zuständigkeit für die Einweisungen von Menschen mit psychischen Krankheiten, die während dieser Zeit anfielen. Beide Aufgaben dienten dem Ziel der Gefahrenabwehr. Beim Innendienst gehe lediglich die Meldung hinsichtlich eines Verdachtsfalls ein, der den Außendienst sodann benachrichtige. Neben gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen erbringe er selbstständige Leistungen im Tarifsinne. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gelte nämlich das Opportunitätsprinzip. Auch hinsichtlich der Tatsachen, die er für den Innendienst erfasse, bestehe ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum. Bei der Einweisung von Menschen mit psychischen Krankheiten treffe er Ermessensentscheidungen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_7

Der Kläger hat beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_8

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.07.2023 nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab August 2023 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_9

Die Beklagte hat beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_11

Sie hat vorgebracht, die tariflichen Voraussetzungen für die von ihr dem Kläger gezahlte Vergütung seien nicht gegeben, weil seine Tätigkeit nicht zu einem Fünftel der Arbeitszeit das Tarifmerkmal der selbstständigen Leistungen erfülle. Es sei von zwei Arbeitsvorgängen auszugehen: die Tätigkeit des Streifendienstes umfasse 98 % der Arbeitszeit, die restliche Zeit entfalle auf den Arbeitsvorgang „Einweisung nach dem PsychKG“. Während des Streifendienstes müssten unterschiedliche Informationen weder verknüpft noch untereinander abgewogen werden, sodass keine relevanten Beurteilungs- und Entscheidungsspielräume bestünden. Abschließende Entscheidungen treffe der Innendienst. Im Rahmen des einzuleitenden Verfahrens bei Einweisungen nach dem PsychKG erteile grundsätzlich der Innendienst nach der Erstbeurteilung dem Außendienst der Stadtwache einen entsprechenden Auftrag zu einer ersten Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person. Vor dem Hintergrund klar vorgegebener Handlungsstränge sei kein eigenständiger Ermessensspielraum gegeben. Jedenfalls sei das zeitlich geringe Ausmaß dieser Tätigkeit nicht bewertungsrelevant.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_12

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.12.2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es seien entsprechend dem Vorbringen der Beklagten zwei Arbeitsvorgänge zu bilden. Im Rahmen des Streifendienstes erbringe der Kläger keine selbstständigen Leistungen im Tarifsinne, weil er dafür Sorge zu tragen habe, dass er festgestellte Ordnungswidrigkeiten abstelle. Zudem müsse er sich des mildesten Mittels bedienen. Von ihm beobachtete Sachverhalte habe er dem Innendienst umfassend unter Benennung der Tatsachen zu schildern.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_13

Gegen das dem Kläger am 16.12.2024 zugestellte Urteil hat dieser am 09.01.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.03.2025 am 12.03.2025 begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_14

Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, es liege lediglich ein Arbeitsvorgang vor, der durch selbstständige Leistungen im Tarifsinne qualifiziert sei. Im Rahmen der Tätigkeit zur Einweisung von Menschen mit psychischen Krankheiten nehme der Innendienst keine Erstbeurteilung vor. Lediglich die Meldung hinsichtlich eines Verdachtsfalls werde dort entgegengenommen. Zudem sei die von der Beklagten vorgelegte Richtlinie erst am 01.03.2024 in Kraft gesetzt worden, er habe die Tätigkeit jedoch schon vorher ausgeübt. Während des Streifendienstes stehe ihm jedenfalls das Auswahlermessen hinsichtlich der konkret vorzunehmenden Maßnahmen und der Störerauswahl zu.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_15

Der Kläger beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_16

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.12.2024, 4 Ca 903/24 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.07.2023 nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_17

Die Beklagte beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_18

die Berufung zurückzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_19

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Während die Tätigkeit beim Streifendienst dazu diene, die Einhaltung von Recht und Gesetz sicherzustellen, gehe es bei der Einweisung von Menschen mit psychischen Krankheiten um die Vermeidung von Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Zudem habe sie die Tätigkeit so organisiert, dass der Innendienst eine Erstbeurteilung vornehme oder selbst eine Inaugenscheinnahme durchführe. Diese Trennung der Zuständigkeiten habe schon vor dem Inkrafttreten der Richtlinie bestanden. Bei der Tätigkeit im Streifendienst stehe dem Kläger das gesamte ordnungsbehördliche Ermessen aufgrund der konkreten Ausgestaltung seiner Tätigkeit nicht zu. Unmittelbar vor Ort könnten nur wenige Anordnungen getroffen werden. Er habe den Konflikt beizulegen. Hierbei hätten Deeskalation und Gewaltprävention Vorrang vor anderen Maßnahmen. Bei der Störerauswahl sei eine leichte geistige Initiative ausreichend. Der Kläger dürfe als Hilfsmittel nur ein Pfefferspray zur Abwendung einer von einem Tier ausgehenden Gefahr anwenden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokollerklärungen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_22

Die Berufung hat Erfolg.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_23

I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 16.12.2024 zugestellte Urteil am 09.01.2025 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der bis zum 17.03.2025 verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 12.03.2025 ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO) begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_24

II. Die Berufung ist begründet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_25

1. Die Klage ist zulässig.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_26

a) Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist dahin zu verstehen, dass die Verzinsung der Differenzbeträge ab dem Tag begehrt wird, der auf den sich aus § 24 Abs. 1 TVöD/VKA ergebenden Fälligkeitstag folgt. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Antragswortlaut, folgt aber aus dem Umstand, dass der Kläger sich auf den TVöD/VKA als maßgebenden Tarifvertrag stützt (vgl. dazu BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 11) und dies zu Protokoll der Berufungsverhandlung bestätigt hat.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_27

b) Der Antrag ist auch im Übrigen als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, herrscht kein Streit. Ein Feststellungsinteresse besteht auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen (vgl. BAG, 24.04.2024, 4 AZR 128/23, Rn. 11).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_28

2. Die Klage ist begründet.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_29

a) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TVöD/VKA und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_30

b) Die Eingruppierung richtet sich nach § 12 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, da das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.08.2020 begründet wurde.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_31

c) Die für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten wie folgt:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_34

2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_35

(Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_37

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_38

(1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_40

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_41

(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_43

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_46

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_48

d) Im Hinblick auf die Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA (vgl. dazu BAG, 19.10.2022, 4 AZR 470/21, Rn. 20 f.) kann dahinstehen, in welche Arbeitsvorgänge sich die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit gliedert. Denn die Tätigkeit des Klägers erfüllt bei jedem denkbaren Zuschnitt der von ihm ausgeübten Aufgaben die Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_49

e) Da die Beklagte selbst die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA als zutreffend erachtet, reicht diesbezüglich eine summarische Überprüfung durch die Berufungskammer aus (vgl. BAG, 24.04.2024, 4 AZR 128/23, Rn. 28). Die Tätigkeit des Klägers erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_50

aa) „Gründliche Fachkenntnisse“ erfordern nach der von den Tarifvertragsparteien gegebenen Klammerdefinition nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (BAG, 24.04.2024, 4 AZR 128/23, Rn. 27 zu Vergütungsgruppe VII Fallgruppe la BAT).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_51

bb) Bei „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfange nach gefordert. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (BAG, 24.04.2024, 4 AZR 128/23, Rn. 27 zu Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_52

cc) Diese Voraussetzungen werden durch die von dem Kläger im Bereich des Streifendienstes zu erledigende Tätigkeit erfüllt. Für seine Tätigkeit sind eine Vielzahl von Gesetzen und Bestimmungen zu beachten: zB. Grundgesetz, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsbehördengesetz NRW, Polizeigesetz, Jugendschutzgesetz, Landeshundegesetz NRW, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz NRW, Landes-Immissionsschutzgesetz, Landesabfallgesetz NRW, Gewerbeordnung, Waffengesetz, Sondernutzungssatzung der Stadt B und Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt B.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_53

f) Die Tätigkeit des Streifendienstes erfüllt das Tarifmerkmal „selbstständige Leistungen“.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_54

aa) Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, 24.04.2024, 4 AZR 128/23, Rn. 31; 21.03.2012, 4 AZR 266/10, Rn. 42).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_55

bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_56

(1) Bei der Durchführung des Streifendienstes spricht der Kläger Platzverweise und Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld aus bzw. trifft Anordnungen, das rechtswidrige Verhalten abzustellen und setzt diese durch. Im Übrigen nimmt er die notwendigen Feststellungen vor, um dem Innendienst eine weitere Verfolgung des Verstoßes zu ermöglichen. Hierbei ist zu beachten, dass die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich selbstständige Leistungen erfordert (BAG, 16.10.2019, 4 AZR 284/18, Rn. 35 unter Hinweis auf BAG, 21.03.2012, 4 AZR 266/10, Rn. 46). Der Grund hierfür ist, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 47 Abs. 1 OWiG das Opportunitätsprinzip gilt. § 47 Abs. 1 OWiG gilt für sämtliche Verfahrensstadien und -formen, dh. für die Frage der Verfolgungsaufnahme und den Umfang der Verfolgungsmaßnahmen (KK-OWiG/Mitsch, 5. Aufl. 2018, OWiG § 47 Rn. 3).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_57

(2) Der Tätigkeitsbereich und Beurteilungsspielraum des Klägers im Streifendienst ist vorliegend nicht so eingeschränkt, dass er vorweggenommene Abwägungen lediglich noch umzusetzen hätte, sondern eine eigene Beurteilung vorzunehmen hat.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_58

(a) Der Kläger fällt beim Ausspruch von Platzverweisen, bei Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld und bei Anordnungen, das rechtswidrige Verhalten abzustellen, abschließende Entscheidungen (vgl. zu ähnlichen Aufgaben BAG, 21.03.2012, 4 AZR 266/10, Rn. 3, 46). Im Rahmen dieser Tätigkeit muss der Kläger Ermessensentscheidungen treffen, ob und ggf. welche Maßnahme im Einzelfall zu ergreifen sind. Hierbei muss er unterschiedliche Informationen miteinander verknüpfen und untereinander abwägen. Er muss entscheiden, was in der gegebenen Situation zu veranlassen ist, ob zB. bei ordnungswidrigen Zuständen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überhaupt ein Einschreiten geboten ist, gegen welchen von ggfs. mehreren Störern er vorgeht und welche Mittel er einsetzen soll. Dabei muss der Kläger die jeweiligen Rechtsgrundlagen berücksichtigen. Damit bedarf es selbstständiger Leistungen im tariflichen Sinne.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_59

(b) Die von der Beklagten in Kraft gesetzte Richtlinie für den A(Stadtwache) führt zu keiner anderen Beurteilung. Die darin enthaltenen Vorgaben sind so abstrakt, dass dem Kläger weder Reaktionsmöglichkeiten noch konkrete Abwägungskriterien vorgegeben sind. So heißt es zB. unter Ziffer 2 im 6. Spiegelstrich:

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_60

„Die Stadtwache hat, sofern sie einen Verstoß gegen eine zu überwachende Vorschrift feststellt und eine tatsächliche Möglichkeit besteht, die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen bzw. darauf hinzuwirken.“

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_61

Ferner heißt es unter Ziffer 3 im dritten Absatz:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_62

„Falls die Durchsetzung von hoheitlichen Maßnahmen erforderlich wird, erfolgen diese auf Basis des § 24 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) in Verbindung mit den Vorschriften des Polizeigesetzes NRW (PolG NRW). Dabei sind die allgemeinen Grundsätze von Verhältnismäßigkeit, Ermessen und Notwendigkeit zu beachten.“

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_63

Somit verbleibt dem Kläger ein Entscheidungsspielraum, in dem er unterschiedliche Interessen nach den unter II. 2. f) bb) (2) (a) genannten Kriterien abwägt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_64

g) Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Das Schreiben vom 02.01.2024, mit dem der Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA begehrt hat, ist der Beklagten vor dem 31.01.2024 zugegangen. Denn sie hat das Schreiben des Klägers vom 02.01.2024 mit Schreiben vom 31.01.2024 beantwortet. Vor dem 31.01.2024 waren die Entgeltansprüche des Klägers für den Monat Juli 2023 noch nicht länger als sechs Monate fällig.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_65

h) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 TVöD/VKA.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_66

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_67

Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich, insbesondere betrifft die Entscheidung weder entscheidungsrelevante Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch liegt eine Abweichung von einer Entscheidung des Divergenzgerichts im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor. Es handelt sich vielmehr um eine eingruppierungsrechtliche Einzelfallentscheidung auf der Basis der anerkannten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG, 16.10.2019, 4 AZR 284/18, Rn. 35).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_68

RECHTSMITTELBELEHRUNG

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2025-06-25/3-sla-36-25#rd_69

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.