Rechtsprechung / LAG Hamm / 2012

LAG Hamm Urteil vom 05.06.2012 – 12 Sa 65/12

ECLI:DE:LAGHAM:2012:0605.12SA65.12.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 01.12.2011  - 3 Ca 805/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

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Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung.

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Die am xx.xx.1954 geborene Klägerin, eine ausgebildete Gymnasiallehrerin, steht aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.05.1990 seit dem 01.06.1990 als vollbeschäftigte Umweltbeauftragte bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_5

„Frau L ist in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass für die auszuübende Tätigkeit keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich ist.“

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_6

Zum Aufgabenbereich der Klägerin gehören folgende Tätigkeiten:

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„Der Kämmerei zugeordnete Aufgabenbereiche

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_9

Finanzmanagement, Rechnungswesen u. –prüfung, Steuerverwaltung, Kreditverwaltung

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_10

-          Kalkulation Abfallgebühren                                                                                    5%

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_13

-          Abfallberatung

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_14

-          Organisation und Abwicklung der Abfallentsorgung (einschl. Ortsrecht und Verträge)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_15

-          Maßnahmen gegen illegal abgelagerte Abfälle

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_16

-          Aktion „Sauberes Oerlinghausen“

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_18

Dem Bau- und Ordnungsamt zugeordnete Aufgabenbereiche

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_20

Umweltberatung / Gesundheitsschutz

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_21

-                                                                                                                                                                                                                                                               Öffentlichkeitsarbeit

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_22

-                                                                                                                                                                                                                                                               Umweltberatung und Umweltpädagogik

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_23

-                                                                                                                                                                                                                                                               umweltfreundliche Beschaffung

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_24

-                                                                                                                                                                                                                                                               Raumgifte

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_25

-                                                                                                                                                                                                                                                               ökologisches Bauen

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_26

-                                                                                                                                                                                                                                                               Kooperation mit Multiplikatoren, Fachbehörden und anderen Institutionen

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_27

-                                                                                                                                                                                                                                                               Sonderprojekte

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Besondere Verwaltungsaufgaben

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-                                                                                                                                                                                                                                                               Sitzungsdienst einschl. Vor- und Nachbereitung

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_31

-                                                                                                                                                                                                                                                               Interne Erörterungsgespräche

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_32

-                                                                                                                                                                                                                                                               Rechnungswesen

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_33

-                                                                                                                                                                                                                                                               Statistiken

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_35

Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_36

-                      Erarbeitung von Konzepten umweltgerechter Bodenbewirtschaftung

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_37

-                      Stellungnahme zu Bauanträgen und Bauvorhaben

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_38

-                      Unterhaltung und Überwachung der Ausführung der grün- und Freiflächenpflege in Schutzgebieten

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_39

-                      Kooperation mit Behörden und Verbänden

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_40

-                      Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung von Maßnahmen und Sonderprojekten

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_42

Wanderwege, Fahrradwege und –routen

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_43

-                      Kooperation mit Behörden und Verbänden                              1%

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_45

-                      Erarbeitung von Konzepten umweltgerechter Bodenbewirtschaftung

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_46

-                      Erstellung und Betreuung des Altablagerungs- und Altstandortkatasters

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_47

-                      Koordination von Altlastensanierungen

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_48

-                      Gefährdungsabschätzungen

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_51

-                      Maßnahmen zum Amphibien- und Fledermausschutz

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_52

-                      Kooperation mit Naturschutzgruppen

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_53

-                      Vertragsgestaltung

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_54

-                      Öffentlichkeitsarbeit

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_55

-                      Bürgerberatung (Wespen, Marder etc.)

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_58

-                      Maßnahmen zum Klimaschutz

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_59

-                      Federführung und Kooperation von Projekten („Energiesparen macht Schule“)

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_60

-                      Energieausweise für öffentliche Gebäude

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_61

-                      Klimaschutzkonzept, Photovoltaikanlagen

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_63

Kommunale Entwicklungsverantwortung und Lokale Agenda

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_64

-                      Öffentlichkeitsarbeit

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_65

-                      Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_66

-                      Schulkulturprojekte

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_67

-                      Mitteleinwerbung

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_68

-                      Kooperation mit Beteiligten

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_69

-                      Beratung

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_71

Sonderaufgaben (z. T. vorübergehend)

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_72

-                      Vertretung der Stadt in Gesellschafterversammlungen

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_73

-                      Führung eines Leerstandskatasters für Gewerbeimmobilien und Vermittlung von Interessierten

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_74

-                      Konzept „Musikalische Förderung für Kinder aus sozial benachteiligten Familien“

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_76

Mit Inkrafttreten des TVöD wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA übergeleitet.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_77

Mit Schreiben vom 21.08.2009 hat die Klägerin einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt und die Differenzbeträge zwischen der EG 9 und der EG 11 hilfsweise zwischen der EG 9 und der EG 10 geltend gemacht.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_78

Die Beklagte bat daraufhin den Kreis K, die Stelle der Klägerin zu bewerten. Das Bewertungsgutachten des Kreises vom 14.07.2010 kam zu dem Ergebnis, dass das Eingruppierungsbegehren der Klägerin nicht gerechtfertigt ist.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_79

Mit der beim Arbeitsgericht Detmold eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin das Ziel einer höheren Vergütung weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, die Bezeichnung „Umweltschutzbeauftragte“               benenne eine Funktion. Diese Funktion werde im Rahmen eines großen einheitlichen Arbeitsvorganges ausgeübt. Ihre Tätigkeit weise gegenüber den in der Vergütungsgruppe V b BAT genannten Anforderungen einen Bewertungsüberhang auf. Sie sei „besonders verantwortungsvoll“ im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT. Allein die obligatorischen Beteiligungspflichten der Umweltschutzbeauftragten bei allen umweltrelevanten Vorgängen bei der Beklagten bzw. ihre Pflicht zur Stellungnahme im Rahmen der Bauleitplanungen gehen über die in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a genannten Einstandspflichten weit hinaus. Ihre Tätigkeit werde auch  von einer „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ im Sinne der Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und der Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a zum BAT geprägt. Die „besondere Schwierigkeit“ der Tätigkeit ergebe sich bereits aus der erhöhten Fachqualifikation, insbesondere durch die für die Tätigkeitsausübung notwendigen Spezialkenntnisse im Bereich des Umweltschutzes, welche über die Erkenntnisse hinausgingen, welche eine Verwaltungsbeschäftigte mit der zweiten Verwaltungsprüfung durch die vorausgehende Ausbildung besitze. Die „besondere Schwierigkeit“ könne sich aber auch aus der Notwendigkeit der Einschaltung und Anhörung außergewöhnlich vieler Beteiligter ergeben. Die Umweltbeauftragte sei der Dreh- und Angelpunkt für die Umweltschutzaktivitäten bei der Beklagten, für den innerbehördlichen Bereich, für Bürger, Initiativen und Organisationen. Sie sei zuständig für Beschwerden jeglicher Art, soweit diese den Umweltschutz beträfen, sowie für die Öffentlichkeitsarbeit im fachlichen Zuständigkeitsbereich. Zur Zeit ihrer Einstellung sei der Umweltschutz als neuer Arbeitsbereich des kommunalen Handelns gerade etabliert worden. Sie habe den Arbeitsbereich neu aufbauen und das dafür notwendige Wissen der einzelnen Umweltbereiche immer wieder neu sich aneignen müssen. Bei der Beklagten als kreisangehöriger Gemeinde sei der Umweltbereich mit seiner ganzen Facette allein von ihr bearbeitet worden, sodass sie stets die Fähigkeit zu vernetztem Denken habe mitbringen müssen und sich immer wieder in neue Themenstellungen habe einarbeiten müssen. Im Bereich der Altablagerungen habe sie die notwendigen Recherchearbeiten geleistet und eine erste Einschätzung zum Gefährdungspotential abgeben müssen. Für die weitere erforderliche Untersuchung durch ein Gutachterbüro habe sie das Angebot eingeholt und die Auswertung des Gutachtens vorgenommen. In Zusammenarbeit mit dem Kreis sei dann festgelegt worden, ob eine Sanierung notwendig gewesen sei. Über Sicherheitsvorkehrungen habe sie sodann entschieden und diese veranlasst. Durch ihre Recherchen seien sogar eine bis dahin nicht bekannte Altablagerung entdeckt worden. Aufgrund ihrer Recherchen sei ferner offenbar geworden, dass im Stadtgebiet neben vielen Kieselrotflächen auch noch ein großer Haufen Kieselrohmaterial neben einem Wohnheim gelagert gewesen sei. Sie habe die sofortige Sicherung der Flächen, ihre Untersuchung und Sanierung veranlasst. Sie sei dabei auch auf betroffene Sportplätze in Nachbargemeinden gestoßen und habe wichtige Informationen weiter geben können. Ohne ihre selbständige und verantwortungsvolle Tätigkeit wären Flächen im Stadtgebiet möglicherweise sonst gar nicht untersucht worden. Dies hätte zu Gesundheitsschädigungen beispielsweise spielender Kinder mit möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen für die Beklagte führen können. Für die Bearbeitung solcher Themenbereiche habe sie sich physikalisches, geologisches, medizinisches und juristisches Fachwissen aneignen müssen. Für den Umgang mit Betroffenen (Eltern, Kindergärten und Schulen) seien kommunikative und soziale Kompetenz erforderlich gewesen. Zu ihrem Aufgabenfeld habe ferner die Erstellung von Vorlagen für Fachausschüsse und auch die Teilnahme an entsprechenden Sitzungen gehört. Sie sei im Internetauftritt der Beklagten als Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft aufgeführt. In einem Verwaltungsrechtsstreit habe sie die Schriftsätze für das Verwaltungsgericht erstellt und Gerichtstermine wahrgenommen. Sie sei dem Amtsleiter des Bauamtes direkt unterstellt.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_80

Die Klägerin hat beantragt,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_81

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2009 nach dem Monatstabellenentgelt der EG 11 TVöD (VKA) zu vergüten.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_82

Die Beklagte hat beantragt,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_83

die Klage abzuweisen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_84

Sie hat die Ansicht vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT mit der Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA. Unter Hinweis auf das von ihr zu den Akten gereichte Stellenbewertungsgutachten des Kreises K vom 14.07.2010 hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie habe nämlich nicht die Tatsachen und Gründe ausreichend vorgetragen, die die tariflichen Anforderungen einer höheren Vergütungsgruppe erfüllten. Die Tätigkeiten der Klägerin seien weder geprägt von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ noch seien sie „besonders verantwortungsvoll“. Auch die hierarchische Einstufung der Klägerin rechtfertige nicht den Schluss, ihre Tätigkeit als bedeutend im Sinne der Tarifmerkmale ansehen zu können.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_85

Mit Urteil vom 01.12.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung der Beklagten gefolgt. Die Klägerin habe nämlich die ihr obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Voraussetzung für eine Vergütung nach EG 11 TVöD-VKA sei die Erfüllung aller Merkmale der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen. Deswegen sei ein wertender Vergleich erforderlich und es müssten nicht nur die   eigenen Tätigkeiten dargelegt werden, sondern darüber hinaus auch Tatsachen vorgetragen werden, die den wertenden Vergleich für die nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_86

Gegen das ihr am 14.12.2011 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 13.01.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.03.2012 recht-zeitig begründet.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_87

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts reiche der Tatsachenvortrag aus, das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale darzulegen. Auszugehen sei von einem großen Arbeitsvorgang. Alle Aufgaben, die die Klägerin zu erledigen habe, seien im Kontext mit der Umweltpolitik zu betrachten und dienten zunächst der Etablierung und anschließend der Fortentwicklung des Umweltschutzes und der Erfüllung der sich hiernach in einer sich schnell verändernden gesetzlichen Situation stellenden Aufgaben. Auch wenn die Arbeitsbereiche teilweise der Kämmerei und teilweise dem Bau- und Ordnungsamt zugeordnet seien, ändere dies nichts daran, dass die Klägerin für alle Umweltfragen zuständig war und ist. Alle Aufgaben dienten wenn auch mit unterschiedlichsten Mitteln und Methoden dem Ziel, umweltbewusstes Verhalten in Verwaltungen und bei den Bürgern zu initiieren und zu fördern. Dies äußere sich ganz allgemein in der ämterübergreifenden Zusammenarbeit mit allen Stellen bei der Beklagten, die in umweltrelevanten Bereichen tätig werden. Zu nennen seien Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Jugendherbergswerk, Heimvolkshochschule) genauso wie verschiedene Fachbehörden (z. B. beim Bodenschutz), Initiativen und Verbänden unter dem Teilaspekt Klimaschutz (Ausschüssen bei der Beklagten), anderen Fachbehörden bzw. Genehmigungsbehörden und nicht zuletzt einzelnen Bürgern oder Gruppen von Bürgern sowie der Presse.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_88

Bei der Einstellung sei die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert worden. Da damit nur die Eingruppierung in die Fallgruppe 1 a gemeint gewesen sein könne, habe die Beklagte damit mittelbar zugestanden, dass die Klägerin bei zumindest 50% der zu bildenden Arbeitsvorgänge das Tätigkeitsmerkmal „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“ erfülle. Demgegenüber sei die Stellenbewertung durch den Kreis K der zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT kommt unzutreffend, weil diese Bewertung auf unvollständiger Datenbasis erfolgte und ohne den entscheidenden Schritt der Bestimmung des Arbeitsvorgangs. Zuzustimmen sei dem Gutachten allerdings insoweit, als es für die Aufgabenerledigung erhebliche Kompetenzen für notwendig erachtet. Gegenüber Beschäftigten der Beklagten, die in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT eingruppiert sind, zeichne sich die Aufgabe der Klägerin dadurch aus, dass sie aufgrund der Zusammenarbeit mit vielen anderen Beschäftigten immer auch Teilverantwortung für die dort gewonnenen Ergebnisse zu übernehmen habe. Die Arbeit sei deshalb in besonderer Weise von der Notwendigkeit einer funktionierenden Kommunikation geprägt, einer Fähigkeit, die der Klägerin als Stelleninhaberin nicht zuletzt aufgrund ihrer Ausbildung immer wieder bescheinigt werde, wie sich aus dem Entwurf mit Anmerkung der Vorgesetzten der Klägerin für die Stellungnahme auf den Fragenkatalog des Bewerbers ergebe. Daher sei die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll. Unschädlich sei die Tatsache, dass die Klägerin nicht in allen Fällen die Letztentscheidung treffe, zumal die Vorlagen, Entwürfe und Stellungnahmen etc. der Klägerin in aller Regel inhaltlich Bestätigung gefunden hätten. Auch das Merkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung sei gegeben. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass insbesondere bei Beginn der Tätigkeit das Aufgabengebiet noch wenig scharf umrissen war und eine einschlägige Ausbildung nicht konzipiert war. Zwar sei inzwischen im Bereich der Umwelt eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen neu entstanden, immer wieder ergäben sich aber neue Situationen, denen die Klägerin gerecht werden müsse, ohne dass es bereits auf Erfahrungen an anderer Stelle zurückgegriffen werden könne. Im Bereich der Altlasten würden immer wieder neue Stoffe entdeckt, die zum Beispiel im Verdacht stehen krebserregend zu sein und deren Vorkommen im Bereich der jeweiligen Kommune ungewiss sein mag. Besondere Schwierigkeit sei auch anzunehmen, weil es sich, wie die Beispiele der Sandgrube Hassler oder der Kieselrotproblematik zeige, um Prozesse handele, die sich über Jahre, gegebenenfalls über Jahrzehnte hin erstrecken könnten und einen hohen Grad an Flexibilität erforderten. Der Aufgabenbereich der Klägerin sei zudem wesentlich dadurch geprägt, dass nicht nur in der Öffentlichkeitsarbeit immer wieder neue Wege und Methoden entwickelt werden müssten, um die Adressaten der „Umweltpolitik“ in Behörden und Bevölkerung zu erreichen. Der Spagat zwischen Fachveranstaltungen/Fortbildung und Veranstaltungen mit eher Volksfestcharakter sei zu bewältigen. Zudem sei die Wahl der Mittel und Methoden vielfältig, die Kenntnis werde bei der Klägerin in ihrem Tätigkeitsbereich vorausgesetzt. Auch die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Stellen innerhalb der Verwaltung der Beklagten mache den Einblick in vielfältige rechtliche Bezüge notwendig. Diese würden ergänzt mit Kenntnissen aus dem Bereich der Pädagogik bzw. Psychologie, im weitesten Sinne der Poltischen Bildung und aus dem Bereich der Organisation (Umwelttagen). Der Zuschnitt des Tätigkeitsfeldes der Klägerin sei insofern atypisch für eine Verwaltungstätigkeit. Ein solcher Umfang an Kenntnissen werde bei der Beklagten von denjenigen Beschäftigten, für die „lediglich“ umfassende Kenntnisse an ihrem Arbeitsplatz notwendig seien, nicht verlangt. Gerade der Wechsel der verfügbaren und einzusetzenden Kenntnisse spreche für eine Steigerung des Schwierigkeitsgrades. Die Klägerin, die vielfach neue Konzepte erarbeiten müsse, erbringe hierdurch auch in gegenüber dem Normalfall herausgehendem Maße selbständige Leistungen, die nicht nur in der Ausübung eingeräumten Ermessens liegen, sondern völlig neue Angebote oder Produkte bewirken, sodass auch aus diesem Aspekt auf die besondere Schwierigkeit geschlossen werden könne. Das Merkmal „Bedeutung“ sei erfüllt, weil die Auswirkungen der Tätigkeit der Klägerin nicht nur öffentlich wahrgenommen werden könnten, sondern auch Auswirkungen auf die Landschaft und Natur hätten, was vielfach Gegenstand der öffentlichen Diskussion auch in der Presse gewesen sei. Finanzielle Auswirkungen für die Beklagte könnten in erheblichem Umfang entstehen, wenn Hinweise der Klägerin auf Altlasten nicht gegeben würden oder aber die Verankerung von vertraglichen Absicherungen auf Initiative der Klägerin nicht  bei  z. B. Grundstücksangelegenheiten erfolgen würde. Die Tätigkeit der Klägerin wirke sich auf das Renommee der Beklagten im Umweltbereich aus.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_89

Die Klägerin beantragt,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_90

das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 01.12.2011 - 3 Ca 805/11 -  abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2009 aus der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA hilfsweise aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA zu vergüten.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_91

Die Beklagte beantragt,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_92

die Berufung zurückzuweisen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_93

Die Beklagte sieht in dem Begehren, hilfsweise Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA zu beziehen, eine Klageerweiterung, der sie nicht zustimmt. Im Übrigen verteidigt sie unter Vertiefung ihres Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen. Denn ihre Tätigkeiten führten zu unterschiedlich abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Aus dem Vorbringen der Klägerin werde nach wie vor nicht deutlich, welche Teilverantwortung sie trage, die ihre Tätigkeit besonders verantwortungsvoll macht. Es fehle auch an der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Die tarifvertraglich zeitlich erforderlichen Umfänge von zur Hälfte bzw. einem Drittel lägen nicht vor.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_94

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_96

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_97

I. Die Berufung ist zulässig.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_98

1. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO eingelegt und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_99

2. Die Klägerin hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA geltend gemacht. Im zweiten Rechtszug verlangt sie hilfsweise auch eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA. Dass die Beklagte der „Klageerweiterung“ nicht zugestimmt hat, ist unbeachtlich, weil sie nicht dem § 533 ZPO unterfällt. Grundsätzlich umfasst die gerichtliche Geltendmachung eines quantifizierten Anspruchs auch immer die Geltendmachung eines Anspruchs der in seiner Höhe unterhalb dessen liegt. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO darf also ein Weniger zuerkannt werden, wenn es im Sachantrag des Klägers enthalten ist, dieser aber nicht in voller Höhe begründet ist. Anders liegt der Fall nur, wenn es sich um ein Aliud handelt (vgl. BAG, Urt. v. 06.06.2007, 4 AZR 505/06, NZA-RR 2008, S 189 ff.). Denn dem Kläger darf nichts zugesprochen werden, was er nicht beantragt hat. Die Klägerin macht ihre Höhergruppierung aus Aufbaufallgruppen geltend. Letztlich hängt die Frage, ob die Klägerin in die Entgeltgruppe 10 oder in die Entgeltgruppe 11 überzuleiten war, davon ab, in welchem zeitlichen Umfang das Merkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung gegeben ist. Würde die Kammer also feststellen, dass das Tarifmerkmal in einem geringeren zeitlichen Umfang als 50% aber mindestens zu 33,3 % gegeben ist, wären die Voraussetzungen für eine Überleitung in die niedrigere nunmehr verlangte Entgeltgruppe 10 gegeben. Da die Begründetheit des Anspruchs nach einer höher bewerteten Lohngruppe denknotwendig die Erfüllung der niedriger bewerteten beinhaltet, ist der Teilanspruch nach der Entgeltgruppe 9 in dem Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe 11 als Minus enthalten (vgl. BAG, Urt. v. 25.02.2009, 4 AZR 40/08, NZA-RR 2010, S. 147 ff.). Da die Kammer also nach dem Vorbringen der Klägerin ohnehin zu dem Ergebnis kommen könnte, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA gegeben sind, handelt es sich bei dem abweichenden Antrag in zweiter Instanz um eine Klarstellung, die keinen klageändernden Charakter hat.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_100

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_101

1. Die Klage ist als eine im öffentlichen Dienst  allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage unbedenklich zulässig (vgl. nur BAG, Urt. v. 27.01.2011, 6 AZR 578/09, Beck-RS 2011, 69918).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_102

2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA ab dem 01.02.2009.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_103

a) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) und kraft einzelvertraglicher Bezugnahme nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_104

Nach § 17 TVÜ-VKA gelten die Eingruppierungsvorschriften des BAT/VKA weiter bis zur Schaffung einer neuen Entgeltordnung.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_105

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Tätigkeit der Klägerin zeitlich und im tariflich geforderten Umfang aus Arbeitsvorgängen besteht, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr beanspruchten Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA Fallgruppe 1 b (Entgeltgruppe 11) entsprechen. Regelmäßig müssen die Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten auszuführenden Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT/VKA). Ist davon ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, so gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT/VKA).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_106

Die Klägerin begehrt Entgelt nach der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA. Nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung in die Entgeltgruppe 11, die die Klägerin nach ihrem Vortrag ja bereits seit dem Inkrafttreten des TVöD-VKA beanspruchen kann, für die Vergütungsgruppen III ohne Aufstieg nach II BAT/VKA, III nach Aufstieg aus IV a BAT/VKA, IV a mit ausstehendem Aufstieg nach III BAT/VKA. Da die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA (Heraushebung durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung) selbst nicht vorträgt, kann ihre Klage nur Erfolg haben, wenn sich ihre Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraushebt und sie sich in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA vier Jahre bewährt hat.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_107

b) Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum BAT/VKA haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_108

„Vergütungsgruppe V b

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_109

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_110

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppen VII und den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen I b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_112

Vergütungsgruppe IV b

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_113

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_115

Vergütungsgruppe IV a

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_116

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_118

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_120

Vergütungsgruppe III

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_122

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b.“

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_123

c)  Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_124

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die klägerische Partei die allgemeinen Anforderungen in der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach muss die Klägerin hier die allgemeinen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT der darauf aufbauenden Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe IV b BAT und anschließend die weiteren Merkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT erfüllen. Dabei haben die Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen. Allein die Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Klägerin lässt aber noch keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen einer Angestellten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Tatsachenvortrag erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt (vgl. BAG, Urt. v. 19.05.2010, 4 AZR 912/08, NZA 2011, S. 479; Urt. v. 25.02.2009, 4 AZR 20/08, AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 310; BAG, Urt. v. 27.08.2008, 4 AZR 487/07, NZA-RR 2009, 264).

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_125

bb) Grundsätzlich ist Ausgangspunkt der Bewertung der Arbeitsvorgang. In ständiger Rechtsprechung versteht das Bundesarbeitsgericht den Arbeitsvorgang als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG, Urt. v. 19.05.2010, 4 AZR 912/08, NZA 2011, 479 ff.). Bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge können danach tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT/VKA sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_126

cc) Zwischen den Parteien ist umstritten, welche Arbeitsvorgänge für den Aufgabenbereich der Klägerin zu bilden sind. Während die Klägerin die Auffassung vertritt, ihr gesamtes Tätigkeitsfeld der Aufgabe/Funktion „Umweltbeauftragte“ sei einem Arbeitsvorgang zuzuordnen, vertritt die Beklagte die Auffassung, die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten führten zu unterschiedlich abgrenzbaren Arbeitsergebnissen, so zum Beispiel im Zusammenhang mit der Gebührenberechnung/Kalkulation von Abfallgebühren, Führung des Leerstandskatasters, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft, „Kommunale Entwicklungsverantwortung und „Lokale Agenda“ etc.. Welche Arbeitsvorgänge die Beklagte als zutreffend ansieht, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, was aber möglicherweise daran liegt, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, für die Klägerin eine Stellenbeschreibung zu fertigen.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_127

dd) Entgegen der Ansicht der Klägerin umfasst ihr Aufgabenbereich nicht nur einen einzigen Arbeitsvorgang, sondern drei. Der erste Aufgabenbereich (40%) umfasst die Abfallwirtschaft, wozu auch die Kalkulation der Abfallgebühren zählt. Der zweite Arbeitsvorgang umfasst die dem Bau- und Ordnungsamt zugeordneten Aufgabenbereiche, nämlich den Umweltschutz mit der Umweltberatung, den Gesundheitsschutz, den besonderen Verwaltungsaufgaben, den Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes, den Wanderwegen, Fahrradwegen- und Routen, den Bodenschutz, den Artenschutz, den Klimaschutz sowie der kommunalen Entwicklungsverantwortung und der Lokalen Agenda (52%) und als dritten Arbeitsvorgang die Sonderaufgaben, die mit 8% angegeben werden. Der der Kämmerei zugeordnete Aufgabenbereich der Abfallwirtschaft kann abgegrenzt werden von dem dem Bau- und Ordnungsamt zugeordneten Aufgabenbereich. Auch wenn die Abfallwirtschaft und die Kalkulation der Abfallgebühren letztlich auch ein Steuerungselement im Rahmen des Umweltschutzes sein kann, so führt dieser Arbeitsbereich der Klägerin jedoch zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis, was sich schon daran zeigt, dass die Abfallwirtschaft im Landesabfallgesetz geregelt ist, der Umweltschutz jedoch im Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Aufgaben, die der Klägerin im Rahmen des Umweltschutzes übertragen sind, dienen letztlich einem großen Ziel, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, wie dies in § 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes beschrieben ist. Die Sonderaufgaben beziehen sich weder auf den Arbeitsvorgang 1 noch auf den Arbeitsvorgang 2 und können nicht als Zusammenhangstätigkeit zugeordnet werden. Diese Sonderaufgaben sind in kleinen Gemeinden wie der Beklagten üblich und werden wechselnden Mitarbeitern übertragen. Da aus dem Vorbringen der Klägerin aber nicht hinreichend transparent geworden ist, welche Tätigkeiten sie im Einzelnen verrichtet, kommt es hier auf die Festlegung von Arbeitsvorgängen für die Tätigkeit der Klägerin nicht an, da bei keinem denkbaren Zuschnitt ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 bzw. 10 TVöD-VKA besteht.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_128

d) Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Tätigkeit der Klägerin gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen fordert, da die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt sind.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_129

aa)  Dies entbindet das Gericht aber nicht einer rechtlichen Prüfung, da die Parteien über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen können. Jedoch können bei übereinstimmender Erklärung der Parteien eine pauschale rechtliche Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ausreichend sein (vgl. nur BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 302).

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_130

bb) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt zunächst die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Sie muss im Rahmen ihrer Tätigkeit eine ganze Reihe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen, wie zum Beispiel das Abfallwirtschaftsgesetz, die Immissionsschutzgesetze sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz. Bei der Anwendung werden von der Klägerin auch selbständige Leistungen verlangt. Die Klägerin erfüllt auch die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Ihre Tätigkeit hebt sich aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraus, da sie besonders verantwortungsvoll ist. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass die Stelle der Klägerin in den Stellenplänen bis zum Jahre 2005 der Bewertung nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT und ab 2006 mit einer Zuordnung zu EG 9 TVöD ausgewiesen ist. Im Arbeitsvertrag der Klägerin ist eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA vorgesehen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Klägerin tarifwidrig beschäftigt wird. Deswegen ist auch insofern eine pauschale Überprüfung ausreichend.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_131

cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Tätigkeit besonders verantwortungsvoll, wenn sie sich gemessen und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger beträchtlicher Weise heraushebt (vgl. BAG, Urt. v. 27.08.2008, 4 AZR 470/07, AP BAT-O § 22 Nr. 38). Hier ergibt sich die besondere Verantwortung der Klägerin bereits daraus, dass die von ihr zu treffenden Entscheidungen gravierende Auswirkungen für die Stadt und die Bürger haben können. Dies zeigt sich zum Beispiel im Bereich der Abfallwirtschaft bei der Kalkulation der Abfallgebühren. Wenn diese unkorrekt erfolgt, entgehen der Beklagten Gebühren. Wird die Abfallberatung, die die Klägerin eigenständig vornimmt, fehlerhaft durchgeführt, so kann dies zu Umweltbeeinträchtigungen führen. Gleiches gilt aber auch für die dem Bau- und Ordnungsamt zugeordneten Aufgabenbereiche des Umweltschutzes. In diesem Zusammenhang vermittelt die Klägerin auch eigenständig umweltrelevante Themen und Verhaltensweisen an Multiplikatoren zum Beispiel an Lehrer und Schüler, Kindergärten, Vereine und Agendagruppen, zum Teil Architekten, Handwerker etc.. Ihre Stellungnahmen bereiten politische Beschlüsse vor, sodass die politisch Handelnden bei der Beklagten darauf angewiesen sind, zutreffend informiert zu werden. Die Klägerin ist darüber hinaus federführend für den Klimaschutz und für die Koordination von Projekten in diesem Bereich zuständig.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_132

e) Die weiteren Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA sind jedoch nicht erfüllt. Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich weder zumindest zur Hälfte noch mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraus.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_133

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Tätigkeitsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“ erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher gewichtiger Weise gegenüber der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraushebt. Dabei bezieht sich das Merkmal auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderung der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonst gleichwertigen Qualifikation und Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, sodass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet wird (vgl. BAG, Urt. v. 25.02.2009, 4 AZR 20/08, Beck-RS 2009, 67077; BAG, Urt. v. 01.08.2001, 4 AZR 298/00 NJZ 2001, 684, 688).

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_134

bb) Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin schon deswegen nicht, weil nicht feststellbar ist, ob sich ihre Tätigkeit in dem geforderten Maß aus der in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA verlangten Tätigkeiten heraushebt. Nach der Rechtsprechung der Bundesarbeitsgerichts hätte die Klägerin im Rahmen wertender Betrachtung Tatsachen vortragen müssen, aus denen der Schluss möglich ist, dass sich die ihr übertragenen Aufgaben im fachlichen Schwierigkeitsgrad aus einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA herausheben. Daher müssen Tatsachen vorgetragen werden, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Sie hätte konkret darlegen müssen, um welches Können es sich handelt und dabei ein Mehr im Vergleich zu den unter Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA fallenden Tätigkeiten vorliegt (vgl. BAG, Urt. v. 01.08.2001, 4 AZR 298/00, NJOZ 2001, S. 684, 689). Denn die Steigerung macht deutlich, dass schon die Tätigkeiten in der niedrigeren Vergütungsgruppe schwierig sein müssen.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_135

cc) Hier fehlt es bereits an einer Darlegung von Tatsachen. Die Klägerin hätte zunächst die Tätigkeit einer Angestellten in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT darstellen müssen, also insbesondere durch welche besonders verantwortungsvolle Tätigkeit sich ihre Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT, die ihrerseits bereits gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige   Leistungen erfordert, hervorhebt. Sodann hätte die Klägerin vortragen müssen, welche darüber hinaus gehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihre Tätigkeit beinhaltet. Ein solcher Vortrag fehlt. Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Klägerin einen wertenden Vergleich weder vornimmt noch zulässt, so lässt sich nicht feststellen, welches Wissen und Können die Klägerin über das ohnehin in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA erforderliche Können hinaus verfügt. Dabei werden schon in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b BAT/VKA gründliche und vielseitige Fachkenntnisse gefordert. Zudem liegen dem klägerischen Vorbringen keine Einzeltatsachen zugrunde, sondern es werden nur wertende Allgemeinplätze vorgetragen. Dabei ist schon zunächst der Zuständigkeitsbereich der Klägerin nicht völlig eindeutig. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Klägerin als Umweltbeauftragte eingestellt. Sie selbst bezeichnet sich wechselnd als Umweltbeauftragte und als Umweltschutzbeauftragte. Die Klägerin hat auch nicht konkret dargelegt, dass sich ihr fachliches Wissen und Können auf die Anforderungen ihres Aufgabengebietes bezieht. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass die Klägerin „nicht vom Fach ist“ sondern als ausgebildete Lehrerin Sozialwissenschaften und Pädagogik studiert hat und der Arbeitsvertrag ausdrücklich regelt, dass für die auszuübende Tätigkeit keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderlich ist. Sicher hilft ihre Ausbildung der Klägerin in Teilbereichen ihres Tätigkeitsbereiches wie der Umweltpädagogik, der Kooperation mit Multiplikatoren der Schulprojekte etc.. Diese Tätigkeiten sind jedoch für die Gesamttätigkeit der Klägerin nicht prägend.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_136

Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich die besondere Schwierigkeit als Heraushebungsmerkmal nicht daraus, dass insbesondere bei Beginn der Tätigkeit das Aufgabengebiet noch wenig scharf umrissen gewesen sei und eine einschlägige Ausbildung nicht konzipiert gewesen sei. Neue Situationen durch neue Gesetze und Verordnungen entstehen nicht nur im Bereich der Umweltpolitik, sondern auch in anderen Bereichen kommunalen Wirkens. Soweit die Klägerin auf Beispiele wie die Sandgrube Hassler oder die Kieselrotproblematik verweist, ist die besondere Schwierigkeit nicht nachzuvollziehen. Eine solche Flexibilität wird von allen städtischen Mitarbeitern erwartet, deren Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist und gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen fordert. Warum die Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Bereich schwieriger sein soll, als in anderen Bereichen, wird aus dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht deutlich. Warum sich ein erhöhter Schwierigkeitsgrad im Sinne des Tarifvertrages aus der Reflexionsfähigkeit der Klägerin ergeben soll, ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat auch nicht im Einzelnen vorgetragen, welche neuen Mittel und Methoden sie im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit entwickelt hat und wie diese im Einzelnen aussehen. Nur wenn erkennbar wäre, welche genauen konkreten Tätigkeiten die Klägerin in den einzelnen Arbeitsbereichen verrichtet, wäre erkennbar gewesen, ob es sich dabei um ein deutlich wahrnehmbar breiter angelegtes Wissen und Können handelt, als dasjenige, was schon für die Tätigkeit von Angestellten in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a und IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA erforderlich ist.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_137

ee) Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich weiter auch nicht, dass das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT/VKA gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt für die Bedeutung der Tätigkeit eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Diese muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung und der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAG, Urt. v. 16.10.2002, 4 AZR 579/01, AP BAT 1975, §§ 22, 23 Nr. 294). Die Tätigkeit der Umweltbeauftragten bzw. der Umweltschutzbeauftragten ist nicht gesetzlich verankert. Die Aufgabe des Umweltschutzes liegt nach § 1 Landesimmissionsschutzgesetz auch nicht bei der Beklagten, sondern beim Kreis. Die Klägerin ist auch nicht im Rahmen einer Stabsstelle tätig, sondern ist eingebunden einerseits in die Kämmerei und andererseits in den Bereich des Bauamtes. Hierarchisch betrachtet, trifft die Klägerin keine Letztentscheidung, sondern bereitet die Entscheidungen, die von ihrem Dezernenten bzw. Amtsleiter zu verantworten sind, vor. Welche Bedeutung die Tätigkeit der Klägerin im Einzelnen hat, hat sie nicht vorgetragen. Das Vorbringen der Klägerin besteht aus Darstellungen von beispielsweise einzelnen Tätigkeiten, ohne dass sich aus einem Gesamtbild ergäbe, dass ihr Aufgabengebiet das Heraushebungsmerkmal bedeutend erfüllt.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_138

3. Aus den obigen Erörterungen ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen der „hilfsweise“ geltend gemachten Entgeltgruppe 10 nicht vorliegen.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_139

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-06-05/12-sa-65-12#rd_140

Ein Anlass, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, ist nicht ersichtlich.