Rechtsprechung / LAG Hamm / 2011

LAG Hamm Beschluss vom 18.03.2011 – 13 TaBV 98/10

ECLI:DE:LAGHAM:2011:0318.13TABV98.10.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Arbeitnehmer K1, A1 und E1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.09.2010 – 1 BV 16/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_3

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der vom 08. bis 11.03.2010 durchgeführten Betriebsratswahl.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_4

Die zu 1) beteiligten drei Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 5) beteiligten Arbeitgeberin, die in K2 zwei Werke unterhält. In diesen wurde in der Zeit vom 08. bis 11.03.2010 ein neuer, 15-köpfiger Betriebsrat gewählt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_5

Ausweislich der Ziffer III. 1. des Wahlausschreibens vom 11.01.2010 (Bl. 153 ff. d.A.) waren Wahlvorschläge bis zum 25.01.2010 um 15.30 Uhr beim Wahlvorstand einzureichen. Am letzten Tag der Frist um 13.15 Uhr überreichte der antragstellende Arbeitnehmer K1 als Listenvertreter dem Wahlvorstand einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit". Hinsichtlich des genauen Inhalts wird verwiesen auf die mit Schriftsatz des Betriebsrates vom 16.02.2011 eingereichte Kopie (Bl. 137 ff. d.A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_6

Zuvor war bereits ein Wahlvorschlag mit dem Arbeitnehmer O1 als Listenvertreter eingegangen, der auf der ersten Seite als Kennwort "Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit" auswies, während auf den Listen für die Bewerber und die Stützunterschriften jeweils "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit" als Kennwort angegeben ist. In der Rubrik "Beschäftigung im Betrieb" befindet sich bei dem Bewerber O1 die Eintragung "Angestellter/Logistik EI" und bei dem Arbeitnehmer G1 "Arbeiter/Zurichtung EI". Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Betriebsratsschriftsatz vom 16.02.2011 eingereichte Kopie (Bl. 130 ff. d.A.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_7

In einer Sitzung am 25.01.2010 ab 15.45 Uhr, an der auch der Arbeitnehmer K1 als nicht stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstandes teilnahm, fasste der Wahlvorstand folgenden Beschluss:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_8

"Der Wahlvorstand beschließt einstimmig, dass bei der Kennzeichnung der Vorschlagslisten eine Verwechslungsgefahr vorliegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_9

Der Wahlvorstand wird beide Listenführer anschreiben und auf die ähnliche Kennzeichnung und die drohende Verwechslungsgefahr hinweisen. Die Listenführer sollen sich untereinander einigen und die ggfs. neue Kennzeichnung dem Wahlvorstand innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Zustellung des Anschreibens mitteilen."

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_10

Wegen des weiteren Inhalts des gefertigten Protokolls wird auf die Anlage zum Betriebsratsschriftsatz vom 16.02.2011 verwiesen (Bl. 150 f. d.A.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_11

Dementsprechend wandte sich der Wahlvorstand mit Schreiben vom 26.01.2010 an die beiden Listenvertreter und führte darin u.a. aus:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_12

"Der Wahlvorstand fordert Sie … auf, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen einen Nachweis der IG Metall F1 darüber vorzulegen, dass diese hinter der von Ihnen eingereichten Wahlvorschlagsliste steht und somit die Bezeichnung "IG Metall" als Bestandteil des Kennwortes verwendet werden darf ….

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_13

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, weist der Wahlvorstand bereits jetzt darauf hin, dass die von Ihnen eingereichte Vorschlagsliste als unrechtmäßig eingestuft werden muss und daher nicht zur Betriebsratswahl zugelassen wird.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_14

Der Wahlvorstand weist auch darauf hin, dass im Falle der Nichterfüllung der oben genannten Auflage (Bestätigung Vorstand IG Metall) zwingend eine Kennwortänderung der Vorschlagsliste erfolgen muss, da ansonsten die Vorschlagsliste nicht zur Betriebsratswahl zugelassen werden kann."

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_15

Daraufhin legte der Listenvertreter O1 dem Wahlvorstand einen Nachweis der IG Metall Verwaltungsstelle S1 vor, wonach am 20.01.2010 durch die Ortsverwaltung festgelegt wurde, dass sie hinter dessen Liste steht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_16

Weil der Listenführer K1 auf die Aufforderung des Wahlvorstandes nicht reagierte, fasste dieser am 01.02.2010 den Beschluss, diese Vorschlagsliste von der Betriebsratswahl auszuschließen (Bl. 7 d.A.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_17

Am 11.03.2010 wenige Stunden nach Beendigung des Wahlvorgangs gab der Wahlvorstand das vorläufige Wahlergebnis bekannt, was der Vertrauenskörperleitung der IG Metall mitgeteilt wurde. Das endgültige Wahlergebnis wurde dann am 19.03.2010 im Betrieb ausgehängt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_18

Mit einem am 01.04.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehren die drei antragstellenden Arbeitnehmer, soweit jetzt noch relevant, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_19

Sie haben die Auffassung vertreten, "ihre" Liste sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, weil keine Verwechslungsgefahr bestanden habe, denn "IG" habe für "Interessengemeinschaft" gestanden. Davon abgesehen habe ihnen der Wahlvorstand weder die eingeschweißte Originalliste noch Kopien davon überlassen, um eine Änderung vornehmen zu können.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_20

Im Übrigen weise der Wahlvorschlag mit dem Listenvertreter O1 auf der ersten Seite die IG Metall als Teil des Kennworts gar nicht aus. Auch sei es irreführend, wenn die schon seit Jahren als freigestellter Betriebsratsvorsitzender bzw. Stellvertreter fungierenden Arbeitnehmer O1 und G1 auf der Bewerberliste mit ihren Berufs- bzw. Abteilungsbezeichnungen aufgeführt seien; tatsächlich würden sie in der "Abteilung Betriebsrat S2" tätig.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_21

Schließlich sei das Wahlergebnis nicht unverzüglich bekannt gemacht worden. Auch sei es merkwürdig, dass bereits mehrere Tage zuvor der Vertrauenskörper der IG Metall vom Ergebnis unterrichtet gewesen sei.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_22

Soweit hier noch von Interesse, haben die antragstellenden Arbeitnehmer beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_23

die Betriebsratswahl vom 08.03. bis 11.03.2010 für unwirksam zu erklären.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_24

Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_25

den Antrag abzuweisen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_26

Der Betriebsrat hat die Meinung vertreten, der Wahlvorschlag mit dem Listenvertreter K1 sei zu Recht zurückgewiesen worden. Durch das benutzte Kennwort sei nämlich fälschlicherweise der Eindruck erweckt worden, die Liste werde von der IG Metall unterstützt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_27

Die Angaben auf der verbliebenen Liste zum Beruf und zur Abteilung der Arbeitnehmer O1 und G1 seien korrekt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_28

Auch im Übrigen liege kein Anfechtungsgrund vor.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_29

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.09.2010 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Wahlvorschlag mit dem Kennwort "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" sei wegen der Verwechslungsgefahr mit der von der IG Metall unterstützten Liste "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit" zu Recht zurückgewiesen worden. Die beiden Buchstaben "IG" in Kombination mit dem anschließenden Begriff Metall würden nämlich anlässlich einer Betriebsratswahl unweigerlich mit der Industriegewerkschaft Metall in Verbindung gebracht. Bei den wahlberechtigten Arbeitnehmern als Adressaten werde der Eindruck erweckt, die Liste erfahre gewerkschaftliche Unterstützung.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_30

Korrekterweise sei bei den Arbeitnehmern O1 und G1 in der Rubrik zur Art der Beschäftigung auch nicht deren jahrelange Amtstätigkeit, sondern ihr letzter Einsatzbereich als Arbeitnehmer angegeben worden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_31

Es sei auch kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darin zu sehen, dass dem Vertrauenskörper der IG Metall in der Zeit zwischen der Bekanntgabe des vorläufigen und endgültigen Wahlergebnisses bereits das vorläufige Wahlergebnis ausgehändigt worden sei.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_32

Gegen diese Entscheidung wenden sich die drei antragstellenden Arbeitnehmer mit ihrer Beschwerde.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_33

Sie halten es für nicht nachvollziehbar, warum das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, wahlberechtigte Arbeitnehmer müssten den Eindruck haben, "IG Metall" als Teil des Kennworts bedeute unweigerlich die Unterstützung durch die Industriegewerkschaft Metall.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_34

In jedem Fall sei der Wahlvorstand nicht berechtigt gewesen, einen entsprechenden Nachweis der Gewerkschaft zu verlangen. Davon abgesehen habe der Wahlvorstand weder das Original noch eine Ablichtung des Wahlvorschlages zur Behebung des beanstandeten Mangels herausgegeben.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_35

Auch habe der Wahlvorstand keine unverzügliche Prüfung vorgenommen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_36

Was die Angabe zur Art der Beschäftigung angehe, werde der Arbeitnehmer O1 schon seit längerem nicht mehr als Angestellter in der Logistik EI tätig.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_37

Schließlich sei entgegen der Vorschrift des § 18 WO vom Wahlvorstand zunächst ein vorläufiges amtliches Endergebnis ausgehängt worden.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_38

Die antragstellenden Arbeitnehmer beantragen,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_39

den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.09.2010 – 1 BV 16/10 – abzuändern und die Betriebsratswahl vom 08. bis 11.03.2010 für unwirksam zu erklären.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_40

Der Betriebsrat beantragt,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_41

die Beschwerde zurückzuweisen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_42

Er weist darauf hin, beide Listen hätten sich nach außen hin als solche der Industriegewerkschaft Metall repräsentiert. Der Aufforderung des Wahlvorstandes, einen Nachweis vorzulegen, dass zu Recht die Bezeichnung "IG Metall" geführt werde, sei die Liste mit dem Listenvertreter K1 nicht nachgekommen. Deshalb sei sie zu Recht zurückgewiesen worden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_43

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_45

Die zulässige Beschwerde der drei antragstellenden Arbeitnehmer ist unbegründet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_46

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom 08. bis 11.03.2010 im K2 Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl wirksam ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_47

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl des Betriebsrats nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren ohne Berichtigung verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Für letzteres Kriterium ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 21.01.2009 – 7 ABR 65/07 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 61) entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_48

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Wahl vom 08. bis 11.03.2010 wirksam erfolgt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_49

I. Zu Recht hat der Wahlvorstand die Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" als ungültig zurückgewiesen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_50

Nach zutreffender herrschender Meinung (BVerwG 13.05.1966 – VII B 5.65 – AP PersVG § 21 Nr. 3; DKK/Schneider/Homburg, 12. Aufl., § 7 WO Rn. 4; Fitting, 25. Aufl., § 7 WO Rn. 2; Richardi/Thüsing, 12. Aufl., § 7 WO Rn. 2) ist eine Vorschlagsliste, die mit einem auf eine bestimmte Gewerkschaft hinweisenden Kennwort versehen ist, ungültig, sofern die Arbeitnehmerorganisation nicht dahinter steht. Denn mit einer "Gewerkschaftsliste" verbindet sich namentlich bei Betriebsratswahlen die Vorstellung, dass die Bewerber sich von den Gedanken und Anschauungen der Organisation bei ihrer Arbeit im Betrieb leiten lassen werden (vgl. OVG Münster, 27.10.1958 – VB 569/58 – AP PersVG § 21 Nr. 1).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_51

1. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, wird in den beteiligten Kreisen, hier also maßgeblich bei den durchschnittlich interessierten Wählern (BVerwG, a.a.O.), mit der Kombination der Buchstaben "IG" und "Metall" unweigerlich die Industriegewerkschaft Metall in Verbindung gebracht. So hat auch das Bundesarbeitsgericht (03.06.1969 – 1 ABR 3/69 – AP BetrVG § 18 Nr. 17) in Bezug auf die Abkürzung IGBE betont, es handele sich um eine allgemein geläufige Bezeichnung der (damaligen) Industriegewerkschaft Bergbau und Energie.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_52

Die danach inhaltlich unmissverständliche Wortkombination IG Metall führte die vom Listenvertreter K1 repräsentierte Wahlvorschlagsliste als Teil ihres Kennwortes, obwohl sie keine entsprechende gewerkschaftliche Unterstützung hatte. Hinzu kommt, dass parallel eine von der zuständigen Verwaltungsstelle der IG Metall legitimierte Vorschlagsliste existierte, die ausweislich der einen Wahlvorschlag ausmachenden Bewerber- und Stützunterschriftenlisten unter dem Kennwort "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit" auftrat.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_53

Wegen der damit relevanten Gefahr einer Irreführung der Wahlberechtigten, für die es keinerlei Hinweis gab, dass die Abkürzung "IG" auf der vom Arbeitnehmer K1 repräsentierten Liste nicht Industriegewerkschaft, sondern Interessengemeinschaft bedeuten sollte, hat der Wahlvorstand zu Recht analog § 8 Abs. 2 WO die Beteiligten aufgefordert, den Mangel binnen einer Frist von drei Arbeitstagen zu beheben. Dabei ist vom Wahlvorstand sowohl bei seiner Beschlussfassung am 25.01.2010 in Anwesenheit des Arbeitnehmers K1 als auch in dem an diesen gerichteten Schreiben vom 26.01.2010 ausdrücklich (auch) auf die Möglichkeit einer Kennwortänderung hingewiesen worden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_54

2. Allerdings ist der Wahlvorstand am 25.01.2010 erst um 15.45 Uhr, also nach Ende der Einreichungsfrist um 15.30 Uhr, zur Beschlussfassung zusammengetreten. Ob er damit seiner ihm gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegenden Aufgabe zur unverzüglichen Prüfung des um 13.15 Uhr eingegangenen Wahlvorschlags "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" nachgekommen ist (vgl. BAG, 25.05.2005 – 7 ABR 39/04 – AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2), kann zweifelhaft sein. Eine denkbare Pflichtverletzung hätte aber im konkreten Fall zu keinem anderen Wahlergebnis geführt (§ 19 Abs. 1 a.E. BetrVG), weil bei einer entsprechenden Beschlussfassung wenige Stunden zuvor der weitere Ablauf, beginnend mit dem am Folgetag verfassten Anforderungsschreiben an den Listenführer K1, genauso erfolgt wäre. So hat dieser auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Anhörung am 18.03.2011 unmissverständlich erklärt, er habe keine Veranlassung gehabt, auf die Aufforderung des Wahlvorstandes zu reagieren, weil keinerlei Verwechslungsgefahr bestanden habe.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_55

Angesichts dieser Äußerung ist auch unverständlich, welchen Sinn es gemacht hätte, wenn der Wahlvorstand das Original oder eine Ablichtung der Vorschlagsliste am 25.01.2010 an den anwesenden Listenvertreter K1 herausgegeben hätte, zumal der Wahlvorstand verpflichtet ist, die Originalliste zu behalten (vgl. GK/Kreutz, 9. Aufl., § 7 WO Rn. 11).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_56

3. In der Literatur wird vereinzelt (GK/Kreutz, a.a.O., § 7 WO Rn. 6) vertreten, dass ein Wahlvorstand in Fällen wie hier, wo ein irreführendes Kennwort verwendet worden ist, nach fruchtlosem Ablauf der Beanstandungsfrist die später eingereichte Liste nicht zurückweisen darf, sondern sie mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen hat.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_57

Dem folgt die Kammer nicht.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_58

Dagegen spricht schon die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 WO, wonach der Wahlvorstand eingereichte Vorschlagslisten nur dann selbst bezeichnen darf, wenn sie nicht mit einem Kennwort versehen sind.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_59

Entscheidend ist, dass ein Kennwort, wie der Name schon sagt, als Erkennungszeichen einer bestimmten Gruppierung oder Organisation dient. Unter diesem Kennwort treten Bewerber zur Betriebsratswahl an und holen die erforderlichen Stützunterschriften ein, um sodann von den Wahlberechtigten gewählt zu werden; das Kennwort ist also für alle Beteiligten ein unverzichtbares Merkmal des eingereichten Wahlvorschlages. Konsequenterweise ist es deshalb auch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 WO auf den Stimmzetteln mit anzugeben.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_60

Vor dem Hintergrund steht es einem Wahlvorstand nicht zu, ein von den Einreichern einer Liste benutztes, identitätsstiftendes Kennwort zu streichen und stattdessen eine namensändernde Bezeichnung mit den beiden erstgenannten Bewerbern vorzunehmen (DKK/Schneider/Homburg, a.a.O., § 7 WO Rn. 9; Fitting, a.a.O., § 7 Rn. 2).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_61

Dementsprechend hat der Wahlvorstand zu Recht die Liste "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" als ungültig zurückgewiesen, nachdem weder der Listenvertreter K1 vor Ort am 25.01.2010 reagiert hatte noch eine Reaktion auf das Schreiben des Wahlvorstandes vom 26.01.2010 erfolgte.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_62

II. Der Einwand, auf der verbliebenen Wahlvorschlagsliste "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit" sei bei den Bewerbern O1 und G1 die Art der Beschäftigung im Betrieb (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WO) nicht richtig wiedergegeben worden, ist ebenfalls unzutreffend.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_63

Nach § 8 BetrVG stellen sich Arbeitnehmer zur Wahl und sind in dieser Eigenschaft im Rahmen des der Identifizierbarkeit dienenden § 6 Abs. 3 Satz 1 WO mit der Art ihrer Tätigkeit anzugeben. Daran ändert die Tatsache nichts, dass ein Mitarbeiter in der Vergangenheit statt der Arbeitstätigkeit schon längere Zeit Amtsaufgaben (§ 37 Abs. 1 BetrVG) als freigestelltes Betriebsratsmitglied wahrgenommen hat.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_64

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie dieser Gesichtspunkt zu einem anderen Wahlergebnis hätte führen können (§ 19 Abs. 1 a.E. BetrVG).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_65

III. Was die Rüge eines Verstoßes gegen § 18 WO angeht, ist ebenfalls nicht erkennbar, wie dadurch ein anderes Wahlergebnis hätte eintreten können.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_66

Im Übrigen hat der Wahlvorstand entsprechend den Vorgaben des § 13 WO unverzüglich nach Abschluss der Wahl öffentlich die Auszählung der Stimmen vorgenommen und anschließend das (vorläufige) Wahlergebnis bekannt gegeben. Wenn davon auch der Vertrauenskörperleitung der IG Metall Mitteilung gemacht wurde, steht das der genannten Norm nicht entgegen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_67

Da anschließend der Wahlvorstand unter Berücksichtigung seiner ihm gegenüber allen 15 gewählten Betriebsratsmitgliedern obliegenden Pflichten nach § 17 WO gut eine Woche später am 19.03.2010 gemäß § 18 WO das endgültige Wahlergebnis bekanntgab, hat er allen gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2011-03-18/13-tabv-98-10#rd_68

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein Wahlvorstand ein (irreführendes) Kennwort streichen kann, grundsätzliche Bedeutung hat.