§ 11 Stimmabgabe
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BAG, 28.04.2021 – 7 ABR 20/20Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Smiley auf dem StimmzettelZitiert von 11
- BAG, 16.09.2020 – 7 ABR 30/19Betriebsratswahl - Anfechtung - StimmzettelZitiert von 11
- BAG, 20.01.2021 – 7 ABR 3/20Betriebsratswahl - Anfechtung - WahlumschlägeZitiert von 19
- LAG Köln, 05.03.2012 – 5 TaBV 29/11Zitiert von 1
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 1/24Betriebsratswahl - Verlangen von BriefwahlunterlagenZitiert von 2
- VG Karlsruhe, 15.02.2022 – 8 K 8397/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 21.05.2025 – 7 U 442/23 e
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 34/23Betriebsratswahl - schriftliche StimmabgabeZitiert von 2
- LAG München, 25.07.2023 – 7 TaBV 54/22
26 Entscheidungen zu § 11 WO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/11#abs-1 (1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/11#abs-2 (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/11#abs-3 (3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/11#abs-4 (4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.