§ 17 Benachrichtigung der Gewählten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 – 7 TaBV 358/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – OVG 62 PV 2/21Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2022 – 6 TaBV 18/21
- OLG München, 21.05.2025 – 7 U 442/23 e
- VG Bremen, 25.07.2016 – 7 K 777/16
- LAG Hessen, 30.07.2015 – 9 TaBV 230/14
Zuletzt entschieden
- ArbG München, 08.08.2022 – 23 BV 256/21Zitiert von 1
- BAG, 20.10.2021 – 7 ABR 36/20Betriebsratswahl - Zustimmung zur Aufnahme in Vorschlagsliste - Schriftform - Bekanntmachung der VorschlagslistenZitiert von 15
- VG Frankfurt am Main, 18.08.2021 – 23 K 1636/21.F
15 Entscheidungen zu § 17 WO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/17#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/17#abs-2 (2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.