Rechtsprechung / LAG Hamm / 2010

LAG Hamm Urteil vom 28.10.2010 – 17 Sa 623/10

ECLI:DE:LAGHAM:2010:1028.17SA623.10.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2010 – 8 Ca 169/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_2

Die Parteien streiten über die Höhe des pfändbaren Arbeitsentgeltes der Klägerin im Monat November 2008.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_3

Sie ist am 17.03.1951 geboren, einer Person unterhaltsverpflichtet und seit über vierzig Jahren bei der Beklagten als Teilzeitkraft tätig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_4

Nach der Abrechnung für November 2008 (Bl. 5 d.A.) bezog sie in diesem Monat nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 ein Grundentgelt nebst Zulagen im weiteren Sinne von 1.598,00 € sowie den garantierten Anteil der S5 (SSZ) i.H.v. 1.277,34 €. Aufgrund eines vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eines Gläubigers der Klägerin zahlte die Beklagte an diesen 447,05 € aus.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_5

Die S5 ist geregelt in § 18.4 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD-S. Wegen des Wortlautes der Absätze 1) bis 3) der Tarifvorschrift wird auf den im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen Wortlaut des § 44 TVöD-BT-S verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_6

In § 18.4 Abs. 5 findet sich folgende Regelung:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_7

Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Abs. 3 spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_8

Nach Absatz 7 der Tarifvorschrift haben die Beschäftigten keinen tarifvertraglichen Anspruch auf weitere Jahressonder- bzw. mantelrechtliche Einmalzahlungen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_9

Die Protokollerklärungen zu § 18.4 Abs. 1 lauten wie folgt:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_11

Bankspezifisch Beschäftigte im Sinne von § 18.4 Abs. 1 Satz 1 sind Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1. Die übrigen Beschäftigten haben Anspruch auf den garantierten Anteil des SSZ gemäß Abs. 1 Sätze 2 und 3; eigene leistungsdifferenzierte Systeme für diese Beschäftigten sind nicht ausgeschlossen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_13

Der variable Anteil der SSZ wird abhängig von der Ausweitung der Leistungsbezahlung im TVöD - Allgemeiner Teil – wie folgt wachsen (Grundlage: 14 Monatstabellenentgelte pro Jahr):

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_14

a) Solange bis der Zuwachs der Variabilität in der SSZ 1,36 v.H. (= 8,5 v.H. insgesamt) nicht erreicht, wird dieser dem individuell - leistungsbezogenen Anteil der SSZ zugeschlagen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_15

b) Hat der Zuwachs 1,36 v.H. erreicht, werden darüber hinausgehende Zuwächse jeweils zur Hälfte den garantierten Anteil und zur Hälfte dem variablen Anteil zugeordnet (1/4 individuell – leistungsbezogen, 1/4 unternehmenserfolgsbezogen).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_16

c) Eine ggfls. andere Verteilung der Anteile bleibt späteren Tarifverhandlungen vorbehalten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_18

Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeit vereinbart haben, erhalten die SSZ auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 01.12. endet. In diesem Fall tritt an die Stelle des Bemessungsmonats Oktober der letzte Kalendermonat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_19

Außergerichtlich machte die Klägerin die Unpfändbarkeit des garantierten Anteils des Leistungsentgeltes nach § 850 a ZPO geltend. Mit Schreiben vom 23.01.2009 (Bl. 6 d.A.) führte die Beklagte aus, der SSZ fehle die soziale Zweckbestimmung im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_20

Mit ihrer am 16.03.2009 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 447,05 € nebst Zinsen begehrt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_21

Sie hat die Auffassung vertreten, die Auslegung der Tarifvorschrift unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der Intentionen der Tarifvertragsparteien ergebe, dass der Garantiebetrag der SSZ kein Leistungsentgelt darstelle. Die Unterschiedlichkeit zwischen garantiertem und variablen Anteil ergebe sich auch aus dem Fälligkeitzeitpunkt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_22

Der garantierte Teil stehe jedem Beschäftigten zu und stelle keine "Mitmachzahlung" dar. Es sei bei der Vereinbarung darum gegangen, das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld und die Überstundenpauschvergütung (ÜPV) abzusichern. Die Arbeitgeberseite habe dagegen eine leistungsorientierte Vergütung gefordert, die in dem variablen Teil gefunden worden sei.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_23

Die Klägerin hat beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_24

die Beklagte zu verurteilen, an sie 447,05 € netto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2008 zu zahlen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_25

Die Beklagte hat beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_26

die Klage abzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_27

Sie hat ihre vorgerichtlich geäußerte Rechtsauffassung vertieft und darauf hingewiesen, dass § 18.4 TVöD-S die Zahlung eines einheitlichen Leistungsentgeltes vorsehe, das sich aus einem garantierten Anteil als Leistungssockel sowie aus einem variablen teils individuell – leistungsbezogenen und teils unternehmenserfolgsbezogenen Teil zusammensetze. Die Regelungen in § 18.1 bis 18.4 TVöD-S stellten Spezialregelungen zu den Leistungsentgeltregelungen des § 18 TVöD-AT und der Regelung der Sonderzuwendung in § 20 TVöD-AT dar.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_28

Das erstinstanzliche Gericht hat Auskünfte der Gewerkschaft ver.di sowie der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zu der Frage eingeholt, ob der garantierte Anteil der S5 ein Leistungsentgelt darstelle oder ob mit ihm ein sozialer Zweck verfolgt werde. Wegen der Auskünfte der Tarifvertragsparteien im Einzelnen wird auf das Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 05.12.2009 (Bl. 57, 58 d.A.) und der VKA vom 15.01.2010 (Bl. 60 bis 63 d.A.) Bezug genommen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_29

Mit Urteil vom 10.03.2010 hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_30

Es hat ausgeführt:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_31

Die Klage sei unbegründet, da die Beklagte zu Recht 447,05 € netto als pfändbar von der Novembervergütung 2008 in Abzug gebracht habe.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_32

§ 850 a Nr. 2, 4 ZPO fänden keine Anwendung, da es sich bei dem garantierten Anteil der SSZ weder um Urlaubs- noch um Weihnachtsgeld handle. Das ergebe die Auslegung der Tarifnorm.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_33

Der Wortlaut der Tarifvorschrift bezeichne die SSZ nicht als Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Entsprechende Hinweise ergäben sich nicht aus den Niederschrifts- und Protokollerklärungen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_34

Das von der Klägerin gewünschte Ergebnis ergebe sich auch nicht aus dem tariflichen Zusammenhang. § 18.4 TVöD-S bilde einen Gesamtzusammenhang zu den Regelungen in §§ 18.1 bis 18.3. Es gehe um die Grundsätze für leistungs- und erfolgsbezogenes Entgelt. Das stehe im Widerspruch zu einer Differenzierung zwischen dem garantierten Teil der S5 als Sonderzahlung mit sozialem Charakter und dem leistungsbezogenen Bestandteil.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_35

Darüber hinaus enthalte § 18.4 Abs. 1 Satz 8 TVöD-S gemeinsame Regelungen sowohl für den variablen als auch für den garantierten Anteil.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_36

Ein einheitlicher, ggfls. unvollkommen zum Ausdruck gebrachter Wille der Tarifvertragsparteien, durch die Einführung des garantierten Anteils der S5 einen Ersatz für Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach dem BAT zu schaffen, lasse sich nicht feststellen und ergebe sich auch nicht aus den eingeholten Stellungnahmen der Tarifvertragsparteien.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_37

Im Übrigen wäre unter Zugrundelegung der klägerischen Auffassung nur ein Betrag von 400,00 € unpfändbar.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_38

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 70 bis 79 d.A. verwiesen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_39

Gegen das ihr am 08.04.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.05.2010 bei

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_40

dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.07.2010 am 08.07.2010 eingehend begründet.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_41

Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_42

§ 850 a Nr. 4 ZPO verlange nicht, dass die Anspruchsgrundlage den Begriff des Weihnachtsgeldes verwende. Entscheidend für die Identifizierung eines Weihnachtsgeldes sei die Tatsache, dass alle Beschäftigten einen Anspruch hätten und dass die Fälligkeit in der Weihnachtszeit liege. Diese Voraussetzungen seien nach § 18.4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 TVöD-S erfüllt. Der Fälligkeitszeitpunkt mit dem Entgelt für November weise schon auf den Zweck hin, den Beschäftigten aus Anlass des Weihnachtsfestes und der damit verbundenen Aufwendungen eine besondere Leistung zukommen zu lassen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_43

Die systematische Einordnung der SSZ in §§ 18.1 bis 18.4 des TVöD-S gebe keinen Aufschluss über den Zweck des garantierten Anteils der SSZ. Der Besondere Teil Sparkassen des TVöD habe systematisch keinen anderen Bereich gehabt, in welchem der garantierte Anteil der SSZ hätte untergebracht werden können.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_44

Die Kürzungsvorschrift in § 18.4 Abs. 1 Satz 8 TVöD-S spreche ebenfalls nicht gegen den sozialen Zweck des garantierten Anteils. Auch die Zuwendung nach dem Zuwendungs-Tarifvertrag zum BAT habe unter bestimmten Voraussetzungen im Hinblick auf Fehlzeiten gekürzt werden können.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_45

Der garantierte Anteil knüpfe auch nicht an eine persönliche Leistung des Arbeitnehmers an.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_46

Die Klägerin beantragt,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_47

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2010 – 8 Ca 169/10 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 400,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2008 zu zahlen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_48

Die Beklagte beantragt,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_49

die Berufung zurückzuweisen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_50

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_51

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_54

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 a, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2010 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_55

1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiterer 400,00 € folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 18.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 TVöD-S.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_56

Unstreitig ist der TVöD-S auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Zwischen den Parteien steht ebenfalls außer Streit, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des garantierten Anteils der S5 entstanden und mit dem Entgelt für November 2008 fällig war.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_57

Der Anspruch ist jedoch in Höhe des streitgegenständlichen Betrags durch Zahlung an den Gläubiger der Klägerin untergegangen. Es liegt eine schuldbefreiende Erfüllung vor (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 836 ZPO Rdn. 6).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_58

Aufgrund des ausgebrachten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war der Beklagten gemäß § 829 Abs. 1 ZPO die Zahlung an die Klägerin untersagt. Gemäß §§ 835, 836 ZPO war der Gläubiger zur Einziehung berechtigt und die Beklagte zur Auszahlung des für November 2008 pfändbaren Geldbetrages an diesen verpflichtet. Auch insoweit hat die Klägerin keine Bedenken erhoben.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_59

Streitig ist allein, inwieweit der aus der SSZ bestehende Gehaltsbetrag pfändbar war oder dem Pfändungsschutz unterlag.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_60

a. Gemäß § 850 Abs. 1 ZPO ist in Geld zahlbares Arbeitseinkommen nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO pfändbar. Bei der SSZ handelt es sich um Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO, das von der Pfändung gemäß § 850 Abs. 4 ZPO erfasst wird. Die Vorschrift betrifft auch Prämien, Gratifikationen und Sondervergütungen (Zöller/Stöber a.a.O. § 850 ZPO Rdn. 12).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_61

Gemäß § 850 a Nr. 2 ZPO sind die für Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge unpfändbar. Nach Nr. 4 sind Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte eines monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 € unpfändbar.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_62

Die SSZ unterliegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dem Pfändungsschutz nach § 850 a Nr. 2 und Nr. 4 ZPO.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_63

Unter Urlaubsgeld ist eine Sonderzuwendung mit Gratifikationscharakter zu verstehen, die der Arbeitnehmer über sein sonstiges Einkommen hinaus vom Arbeitgeber als Zuschuss zur Ermöglichung der Erholung erhält (Zöller/Stöber a.a.O. § 850 a ZPO Rdn. 3; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 850 a ZPO Rdn. 4).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_64

Weihnachtsgeld ist eine Einmalzahlung, die der Arbeitgeber aus Anlass des Weihnachtsfestes bzw. des Ablaufs des Kalenderjahres erbringt (Küttner/Griese, Personalbuch 2010, 154 Rdn. 1). Es genießt wegen seiner Zweckbestimmung aus sozialen Gründen den besonderen Pfändungsschutz (Zöller/Stöber a.a.O. § 850 a ZPO Rdn. 11). Das Weihnachtsgeld muss nicht als solches bezeichnet, jedoch muss seine Zweckbindung ausweisbar sein (Bayerischer VGH 24.10.2007 – 3 ZB 06.2358, AiB 2008, 513).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_65

b. § 18.4 TVöD-S regelt seinem Wortlaut nach eine S5, die aus einem garantierten und einem variablen Anteil besteht, wobei der garantierte Anteil mit dem Entgelt für November des Jahres fällig wird, Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 5. Die Begrifflichkeiten Urlaubs- und Weihnachtsgeld verwendet die Tarifnorm nicht.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_66

Auch die Auslegung der Norm führt nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_67

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 11.02.2009 – 10 AZR 264/08, ZTR 2009, 259; 16.06.2004 – 4 AZR 408/03, BAGE 111, 108).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_68

Wegen der Auslegungsgrundsätze im Einzelnen wird auf die Darstellung des erstinstanzlichen Gerichts in seinen Entscheidungsgründen verwiesen, die der Auffassung der Kammer entspricht.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_69

Die Berücksichtigung des Willens der Tarifvertragsparteien, wie er in ihren Auskünften vom 06.12.2009 und 15.01.2010 zum Ausdruck kommt, führt zu keinem Ergebnis. Die Gewerkschaft ver.di hat die Auffassung vertreten, der garantierte Teil der SSZ stelle kein Leistungsentgelt dar, während der VKA den Rechtsstandpunkt der Beklagten eingenommen und darauf hingewiesen hat, dass die Tarifvertragsparteien mit der SSZ eine sparkassenspezifische Ausgestaltung des Leistungsentgeltes geschaffen haben.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_70

Maßgeblich ist der Wille der Tarifvertragsparteien nur insoweit, als er in der Tarifnorm seinen Niederschlag gefunden hat.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_71

Aus dem Wortlaut und dem systematischen Gesamtzusammenhang folgt, dass § 18.4TvöD-S die Ausgestaltung einer einheitlichen SSZ, bestehend aus zwei Anteilen, regelt. Das ergibt sich schon aus der Überschrift der Norm und findet sich ausdrücklich wieder in Abs. 1. Nach Satz 1 haben bankspezifische Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine SSZ. Diese besteht nach Satz 2 aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der Wille der Tarifvertragsparteien, eine einheitliche Sonderzuwendung zu schaffen, zeigt sich auch in den Regelungen nach § 18.4 Abs. 1 Satz 6 – 8 TVöD-S. Sowohl der garantierte als auch der variable Anteil sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, während das frühere Urlaubsgeld nicht zusatzversorgungspflichtig war. Für beide Anteile wird der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01.12. des Kalenderjahres gefordert. Beide Anteile vermindern sich grundsätzlich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem kein Anspruch auf Entgelt bestand. Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18.4 Abs. 1 enthält Zuwachsregelungen, die sowohl den variablen als auch den garantierten Anteil betreffen und den Zuwachs bezüglich des garantierten Anteils in Abhängigkeit von einem bestimmten Zuwachs der Variabilität der SSZ ausgestalten.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_72

Die dargestellten Regelungen lassen nur den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien ein einheitliches Leistungsentgelt schaffen wollten, das mit dem garantierten Anteil allen Mitarbeitern, auch den Beschäftigten zukommen soll, deren Leistungen die Zahlung eines individuell – leistungsbezogenen Anteils im Sinne des § 18.4 Abs. 3 TVöD – nicht rechtfertigen. Der fixe Anteil stellt einen Leistungssockel dar (Böhle/Poschke, ZTR 2005, 286, 296).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_73

Die für den garantierten wie für den variablen Anteil in der SSZ geltenden Regelungen widerlegen die Auffassung der Klägerin, der garantierte Teil sei nur deshalb systematisch in § 18.4 TVöD-S untergebracht worden, weil § 20 TVöD-AT nicht gilt und die sparkassenspezifische Regelung ansonsten an keiner Stelle hätte "untergebracht" werden können. Die Tarifvertragsparteien hätten ohne weiteres eine eigene gegebenenfalls § 20 TVöD-AT nachgebildete Norm schaffen können. Das haben sie gerade nicht gewollt. Stattdessen haben sie auch den garantierten Anteil der SSZ dem in §§ 18.1 – 18.4 geregelten Bereich der Leistungsvergütung zugeordnet.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_74

Der Zweck, auch das regelmäßige Tätigwerden im Kalenderjahr, z.B. das Fehlen von Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall nach § 22 TVöD-S zu honorieren, entspricht nicht den mit der Zahlung eines Urlaubs- und Weihnachtsgeldes verfolgten und von § 850 a ZPO vorausgesetzten Zweck, dass aus besonderem Anlass Sonderleistungen vom Arbeitgeber erbracht werden, weil sowohl der Urlaub als auch das Weihnachtsfest gewöhnlich für die Beschäftigten mit besonderen Ausgaben verbunden sind (zum Weihnachtsgeld VG Karlsruhe 06.06.2005 – 3 K 788/04).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_75

Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung des Auszahlungstermins in § 18.4 Abs. 5 TVöD-S. Die Tatsache, dass der garantierte Anteil mit dem Entgelt für November auszuzahlen ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, es handele sich nach der Zwecksetzung um eine Weihnachtsvergütung. Die Auszahlung zum Ende des Monats November, die Tatsache, dass der garantierte Anteil den Arbeitnehmern zum Weihnachtsfest zur Verfügung steht, kann ein Indiz für den Rechtscharakter einer Weihnachtsvergütung sei (Bayerischer VGH 24.10.2007 – 3 ZB 06.2358, AiB 2008, 513). Die Tarifvertragsparteien haben erkennbar bei der Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes berücksichtigt, dass vor der Neuregelung des S6 die tarifliche Zuwendung zu Weihnachten gezahlt wurde. Den Arbeitnehmern sollte entsprechend auch zukünftig ein nennenswertes zusätzliches Entgelt zum Jahresende zur Verfügung stehen. Der Fälligkeitstermin allein reicht jedoch nicht aus, um den aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnorm ermittelten Leistungszweck zu widerlegen. Ohne zusätzliche Anhaltspunkte weist er nicht den von § 850 a Nr. 4 ZPO geforderten sozialen Leistungszweck aus, zumal der garantierte Anteil der SSZ nicht ausnahmslos mit dem Entgelt für November fällig ist. Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 18.4 Abs. 1 erhielten Beschäftigte, die vor dem 01.03.2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten, die SSZ auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 01.12. endete. In diesem Fall war der garantierte Anteil fällig mit dem Ausscheiden, also nicht zwangsläufig zu Weihnachten.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_76

Für die Auffassung der Klägerin, der variable Anteil stelle sich auch als Urlaubsgeld dar, kommt dem Fälligkeitszeitpunkt überhaupt kein Indizwert zu, da gewöhnlich der Jahreshaupturlaub am 30.11. des Jahres abgewickelt ist.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_77

c. Sinn und Zweck der in § 18.4 TVöD-S geschaffenen Regelung sprechen ebenfalls gegen den von der Klägerin angenommenen Charakter eines Urlaubs- und Weihnachtsgeldes.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_78

Die Tarifvertragsparteien haben eine grundlegende Reform des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes gewollt. Ziele waren u.a. die Stärkung der Effektivität und Effizienz öffentlichen Handelns, die Aufgaben- und Leistungsorientierung, die Kunden- und Marktorientierung sowie die Straffung und Vereinfachung des Tarifrechtes. Die Tarifverhandlungen wurden mitbestimmt von dem Willen, leistungsfremde Entgeltbestandteile abzubauen (Böhle/Poschke, ZTR 2005, 286, 296; Brendendiek/Tewes, ZTR 2005, 230, 231).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_79

Dem Ziel der Leistungsbezahlung dient § 18.4 TVöD-S, wobei die Vorschrift einen Einstieg in die leistungsbezogene Vergütung dergestalt darstellt, dass an jeden Beschäftigten ein Leistungssosockel, im Übrigen variable Anteile gezahlt werden. Anders als im TVöD-AT haben sich die Tarifvertragsparteien gerade nicht auf ein Leistungsentgelt (§ 18 TVöD-AT) und eine eigenständig geregelte Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD-AT) verständigt, sondern eine einheitliche S5 geschaffen. Gleichzeitig haben sie die bis dahin bestehenden tariflichen Ansprüche auf Zahlung von Überstundenpauschalen, Zuwendung und Urlaubsgeld abgelöst (BAG 11.02.2009 a.a.O.; Böhle/Poschke, ZTR 2005, 286, 296). Nichts anderes ergibt sich aus dem ver.di Leitfaden zur S5. Nach der Einleitung sind die Überstundenpauschale, die Zuwendung und das Urlaubsgeld in der SSZ aufgegangen und damit gleichzeitig abgesichert und dynamisiert worden (Leitfaden S. 4). Das Volumen der SSZ wurde von der Summe aus Überstundenpauschale, Zuwendung und Urlaubsgeld i.H.v. insgesamt zwei Monatsvergütungen bestimmt (Protokollerklärung zu § 18.4 Abs. 1 Nr. 2; BAG 11.02.2009 a.a.O; Böhle/Poschke, ZTR 2005, 286, 296; ver.di-Leitfaden S. 4). Wie die Gewerkschaft ver.di in ihrem Leitfaden herausstellt, ging es ihr um die Absicherung dieser Vergütungsbestandteile. Absicherung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sich der Charakter einer Leistung, ihr Leistungszweck nicht ändert. Absicherung kann auch unter Aufrechterhaltung des Leistungsvolumens wie hier durch Schaffung einer "neuen" Sonderzahlung mit eigenem Leistungszweck erfolgen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_80

2. Mangels Begründetheit der Hauptforderung besteht kein Zinsanspruch.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-10-28/17-sa-623-10#rd_82

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.