Rechtsprechung / LAG Hamm / 2005

LAG Hamm Beschluss vom 05.01.2005 – 9 Ta 91/04

ECLI:DE:LAGHAM:2005:0105.9TA91.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 08.01.2004 - 3 Ca 108/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_3

Mit Schriftsatz vom 21.01.2003 erhob der Kläger Klage mit folgenden Anträgen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_4

"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 06. Januar 2003, zugegangen am 06. Januar 2003, zum 03. Februar 2003 aufgelöst worden ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_5

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte."

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_6

Im Gütetermin vom 04.03.2003 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_7

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 06.01.2003 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_8

2. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt."

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_9

Die Rechtsschutzversicherung des Klägers weigerte sich, die Vergleichsgebühr zu zahlen. Auf Antrag des Antragstellers hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 08.01.2004 die Gebühr nebst Mehrwertsteuer gegen den Kläger festgesetzt. Gegen die am 13.01.2004 zugestellte Entscheidung hat dieser am 20.01.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Der Kläger beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_10

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Kostenfestsetzungsan-trag des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_11

Der Kläger trägt vor:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_12

Eine Vergleichsgebühr sei nicht angefallen, da er materiell-rechtlich nicht im Sinn des § 779 ZPO nachgegeben hätte. Auch mit einem obsiegenden Urteil hätte er nicht mehr erreichen können als durch den Vergleich.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_13

Der Antragsteller ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_15

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_16

1. Das Beschwerdegericht war nicht gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Zwar hat die Rechtspflegerin keinen förmlichen Nichtabhilfebeschluss erlassen, doch hat sie die Verfahrensakten dem Beschwerdegericht mit dem ausdrücklichen Vermerk zugeleitet: "Wegen der Beschwerde". Dies trägt dem Wortlaut des § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO hinreichend Rechnung (a.A.: beispielsweise Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., m.w.N.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_17

2. Die umstrittene Vergleichsgebühr ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 (der hier noch anzuwendenden) BRAGO angefallen. Die Parteien haben einen Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossen. Der Kläger hat mit dem Vergleichsschluss durchaus im Sinn des § 779 BGB "nachgegeben". Das beschließende Gericht folgt insoweit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.01.2004 (- 2 Ta 1/04 - NZA-RR 2004, 260; LAG-Report 2004, 284 [Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZB 9/04]).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_18

a) Der Kläger hatte ausdrücklich den Antrag angekündigt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Durch den Vergleich, der eine Kostenregelung nicht enthält, hat der Kläger entsprechend § 98 ZPO zumindest auf die Erstattung (hypothetischer) Fahrtkosten verzichtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, aaO). Dabei handelt es sich angesichts des Stundenlohns des Klägers in Höhe von EUR 13,30 nicht um eine zu vernachlässigende Größe. Der Gerichtsort und der Wohnort des Klägers bzw. der Sitz seines Prozessbevollmächtigten, der den Termin vom 04.03.2003 für ihn wahrgenommen hat, sind zumindest 15 km entfernt. Im Übrigen hat der Kläger auf die Rechte gemäß § 9 und § 12 KSchG verzichtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, aaO). Dass der Kläger Rechtsschutz durch eine Versicherung in Anspruch nehmen kann, ändert nichts daran, dass er jedenfalls mit dem Vergleich weniger erhalten hat, als er beim obsiegenden Urteil hätte erreichen können.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_19

b) Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass der Vergleichsschluss auch im Interesse des Klägers geboten war. Jede erfolglose Kündigung belastet das Arbeitsverhältnis. Diese Belastung wird gesteigert, wenn der Rechtsstreit durch ein Urteil beendet wird, in dem ausdrücklich die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Um dieser Problematik zu entgehen, bildet der Abschluss eines Vergleichs den einzigen gangbaren Ausweg. Die damit verbundene Dokumentation des gegenseitigen Nachgebens erlaubt es dem Arbeitgeber einerseits, in der Betriebsöffentlichkeit sein "Gesicht zu wahren"; andererseits verzichtet der Kläger auf eine vollständige "Rehabilitierung".

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_21

Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_22

Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzu-lassen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_23

Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich gemäß §§ 3 ff. ZPO. Maßgeblich ist ....

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-05/9-ta-91-04#rd_25

Hamm, den 05.01.2005