Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 12 Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 198
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.06.2009 – 11 Sa 107/09
- BAG, 25.10.2007 – 6 AZR 662/06Zitiert von 5
- LAG Niedersachsen, 02.05.2006 – 13 Sa 1585/05Zitiert von 3
- LAG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 – 4 Sa 481/10
- LAG Köln, 23.11.2017 – 7 Sa 325/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2008 – 10 Sa 288/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 19.03.2026 – 6 Sa 633/23
- BAG, 28.01.2026 – 5 AS 4/25 · Annahmeverzug - AbbedingungZitiert von 1
- LAG Hessen, 09.01.2026 – 10 SLa 614/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.