Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/9#abs-1 (1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/9#abs-2 (2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Wird zitiert von 1.205 Entscheidungen zu § 9 KSchG →
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Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 23.09.2016 – 28 Ca 4975/16Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 31.07.2015 – 28 Ca 6964/15
- ArbG Berlin, 13.01.2017 – 28 Ca 3744/16
- BAG, 27.09.2022 – 2 AZR 92/22 · Auflösungsantrag - WahlbewerberZitiert von 8
- ArbG Berlin, 11.03.2016 – 28 Ca 4642/15Zitiert von 1
- BAG, 24.10.2013 – 2 AZR 320/13 · Änderungsschutzklage - AuflösungsantragZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
- LAG Düsseldorf, 22.04.2026 – 12 SLa 25/26
- BAG, 28.01.2026 – 5 AS 4/25 · Annahmeverzug - AbbedingungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.