§ 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- BGH, 23.09.2009 – V ZB 60/09Zitiert von 2
- OLG Köln, 02.11.2000 – 15 W 133/98
- LG Hagen, 30.11.2007 – 3 T 79/07Zitiert von 1
- LG Aachen, 11.01.2007 – 12 O 336/06
- BGH, 29.05.2008 – V ZB 6/08Zitiert von 6
- BGH, 25.01.2007 – V ZB 47/06Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 03.08.2023 – 3 W 38/19Zitiert von 1
- BGH, 10.12.2020 – V ZB 128/19Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten bestellten Prozesspflegers; Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Bestellung des ProzesspflegersZitiert von 6
- BGH, 23.10.2019 – I ZB 60/18Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen Vorsorgebevollmächtigten; Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 779 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/779#abs-1 (1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/779#abs-2 (2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.