Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/779#abs-1 (1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/779#abs-2 (2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

§ 778 § 780