Rechtsprechung / LAG Düsseldorf / 2002

LAG Düsseldorf Beschluss vom 21.11.2002 – 15 TaBV 50/02

ECLI:DE:LAGD:2002:1121.15TABV50.02.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.06.2002 - 5 BV 22/02 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_3

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 13.03.2002 im Betrieb der Antragstellerin durchgeführten Betriebsratswahl, bei der in den neuen Betriebsrat neun Mitglieder gewählt wurden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_4

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen des Groß- und Außenhandels, in dem neben der Stammbelegschaft saisonbedingt in den Wintermonaten regelmäßig Aushilfskräfte beschäftigt werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_5

Seit November 2001 lag die Anzahl der im Betrieb Beschäftigten ohne Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer unter 200 Arbeitnehmern.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_6

Im Rahmen des vorliegenden Wahlanfechtungsverfahrens streiten die Beteiligten insbesondere darüber, ob die Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Betriebsgröße mitzählen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_7

Am 02.01.2002 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, in dem er für die am 13.03.2002 durchzuführende turnusmäßige Betriebsratswahl eine Arbeitnehmeranzahl von mehr als 200 Arbeitnehmern, nämlich 220, zugrunde legte und demzufolge die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder mit neun angab (Bl. 9, 10 d.A.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_8

Nach der dem Wahlvorstand durch die Antragstellerin mitgeteilten Personalentwicklung sollte die Zahl der Stammmitarbeiter im Dezember 2002 voraussichtlich bei 176 und die der befristeten Arbeitsverhältnisse bei 10 und die der Leiharbeitnehmer bei etwa 16 liegen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_9

Mit dem am 20.03.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag ficht die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl vom 13.03.2002 an.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_10

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, bei der Bestimmung des Schwellenwertes gem. § 9 BetrVG fänden die (nunmehr vermehrt statt der befristeten Aushilfskräfte eingesetzten) Leiharbeitnehmer keine Berücksichtigung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_11

Die Arbeitgeberin hat beantragt

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_12

festzustellen, dass die am 13.03.2002 im Betrieb der Antragstellerin durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_13

Der Betriebsrat hat beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_14

den Antrag zurückzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_15

Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, dass nach den eigenen Zahlenangaben der Antragstellerin von regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten auszugehen sei, wobei die Leiharbeitnehmer mitzuzählen seien.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_16

Durch Beschluss vom 18.06.2002 hat das Arbeitsgericht die am 13.03.2002 im Betrieb der Antragstellerin durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_17

Die Betriebsratswahl sei anfechtbar, weil von einer falschen Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ausgegangen worden sei. Von mehr als 200 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern sei vorliegend nur dann auszugehen, wenn die Leiharbeitnehmer mitzählten. Da Leiharbeitnehmer nach der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes gem. § 7 BetrVG nunmehr wahlberechtigt seien, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, müssten sie bei Betrieben mit bis zu 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 9 Abs. 1 BetrVG bei der Festlegung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder berücksichtigt werden. Bei Betrieben mit einer darüber liegenden Arbeitnehmeranzahl spreche das Gesetz aber weiter lediglich von Arbeitnehmern und nicht von wahlberechtigten Arbeitnehmern. Deshalb seien Leiharbeitnehmer angesichts der hier in Rede stehenden Betriebsgröße vorliegend nicht mitzuzählen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_18

Wegen des weiteren Inhalts des erstinstanzlichen Beschlusses wird auf Bl. 64-68 d.A. Bezug genommen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_19

Gegen diesen ihm am 31.07.2002 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 30.08.2002 Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 27.09.2002 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz begründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_20

Der Betriebsrat verbleibt unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages dabei, dass Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen seien und tritt der Auffassung des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss entgegen, dass Leiharbeitnehmer nur bei den niedrigen Schwellenwerten mitzuzählen seien. Insofern müssten sie erst recht bei den höheren Schwellenwerten mitzählen, da hier zusätzliche Arbeitnehmer hätten erfasst werden sollen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_21

Der Betriebsrat beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_22

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.06.2002 - 5 BV 22/02 - zu ändern;

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_23

2. den Antrag zurückzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_24

Die Arbeitgeberin beantragt,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_25

die Beschwerde zurückzuweisen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_26

Die Arbeitgeberin tritt dem angefochtenen Beschluss bei unter Vertiefung der rechtlichen Argumente für eine Nichtberücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen des § 9 BetrVG.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_27

Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_29

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_30

Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die im Betrieb der Antragstellerin am 13.03.2002 durchgeführte Betriebsratswahl wegen Verstoßes gegen § 9 BetrVG unwirksam ist und hat dementsprechend im Ergebnis zutreffend die fristgemäß (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG) erfolgte Anfechtung durch die Arbeitgeberin für begründet erachtet. Der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Beschluss kann sich die Beschwerdekammer indes nicht anschließen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_31

1. Leiharbeitnehmer sind im Rahmen der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen - und zwar unabhängig davon, um welchen der dort genannten Schwellenwerte es geht (sehr umstritten; dafür etwa Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, § 9 Rnr. 5, 20 f.; Richardi/Thüsing in: Richardi, 8. Aufl. 2002, § 9 BetrVG Rnr. 7; Reichold, NZA 2001, 857, 861; Däubler, AuR 2001, 1, 5; dagegen: Löwisch, BB 2001, 1734, 1737; Franke, NJW 2002, 656; Neumann, BB 2002, 510, 514; Schiefer/Korte, NZA 2002, 57, 59; Hanau, RdA 2001, 65, 68; ders. NJW 2001, 2513, 2515; Stege/Weinspach/Schiefer, § 9 BetrVG, Rnr. 2 a; Lindemann/Simon, NZA 2002, S. 365 ff. (367)).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_32

a) Bei der nach § 9 BetrVG maßgeblichen Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 18.01.1989 - 7 ABR 21/88 - AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972) nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Daran hat sich nach Auffassung der Kammer auch durch die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 2001 und den neu eingeführten § 7 S. 2 BetrVG nichts geändert. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.), der sich die erkennende Kammer anschließt, müsste § 9 BetrVG (umständlicher gefasst) wie folgt lauten:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_33

"Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 betriebsangehörigen wahlberechtigten Arbeitnehmern,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_35

21 bis 50 betriebsangehörigen wahlberechtigten Arbeitnehmern,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_36

aus drei Mitgliedern...",

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_37

wobei in größeren Betrieben ab 51 betriebsangehörigen Arbeitnehmern lediglich der Zusatz "wahlberechtigt" entfiele.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_38

Allein die Feststellung, dass das Merkmal der Wahlberechtigung nunmehr auch bei Leiharbeitnehmern unter den Voraussetzungen des § 7 S. 2 BetrVG gegeben ist, macht ganz allgemein oder speziell für diese Personengruppe das auch weiterhin zu fordernde Merkmal der Betriebsangehörigkeit nicht obsolet. Dies hat das Arbeitsgericht verkannt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_39

b) Leiharbeitnehmer sind aufgrund ihres fehlenden Arbeitsvertrages zum Betriebsinhaber nicht als betriebsangehörige Arbeitnehmer i.S. des § 9 BetrVG anzusehen (BAG v. 18.01.1989, a.a.O.). An dieser Rechtsprechung und den insoweit aufgestellten Kriterien zur Bestimmung der Betriebsangehörigkeit von Arbeitnehmern ist trotz des neu eingefügten § 7 S. 2 BetrVG festzuhalten. Dort ist nämlich nicht bestimmt worden: "Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so gelten diese, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, als Arbeitnehmer des Betriebes" (eine solche Bestimmung hätte im Übrigen auch eher in § 5 BetrVG denn in § 7 BetrVG aufgenommen werden müssen). Zugestanden wurde den Leiharbeitnehmern unter den in § 7 S. 2 BetrVG genannten Voraussetzungen lediglich das aktive Wahlrecht. Die (indirekte) Begründung oder Zuerkennung der Betriebsangehörigkeit für Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb bei einem Einsatz von mehr als drei Monaten vermag die erkennende Kammer darin nicht zu sehen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_40

2. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass aufgrund der Neuregelung in § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigte Leiharbeitnehmer nicht im Rahmen des § 9 BetrVG mitgezählt werden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_41

Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Betrieb der Antragstellerin ohne Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer seit November vorigen Jahres unter der maßgeblichen Zahl von 200 Arbeitnehmern lag, wären bei der Betriebsratswahl vom 13.03.2002 mithin nur sieben Betriebsratsmitglieder zu wählen gewesen. Damit war die Wahl für unwirksam zu erklären (vgl. dazu auch BAG v. 29.06.1991 - 7 ABR 67/90 - AP Nr. 2 zu § 9 BetrVG 1972), ohne dass es noch auf die weitergehend im Termin vom 21.11.2002 angesprochene Frage angekommen wäre, inwiefern die saisonalen Aushilfskräfte - gleichviel, ob aufgrund von Leiharbeit oder aufgrund befristeter Arbeitsverträge beschäftigt - an- gesichts der jeweiligen Dauer ihres Einsatzes überhaupt zu den "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmern i.S. des § 9 BetrVG gezählt werden können (vgl. dazu etwa BAG v. 12.10.1976 - 1 ABR 1/76 - AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_42

Der Beschwerde des Betriebsrats konnte mithin kein Erfolg beschieden sein.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_44

Die Rechtsbeschwerde war gem. §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_45

Rechtsmittelbelehrung:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_46

Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_49

Für die Arbeitgeberin ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_50

Die Rechtsbeschwerde muss

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_51

innerhalb einer Notfrist von einem Monat

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_52

nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_57

Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_58

innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_59

schriftlich zu begründen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_60

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2002-11-21/15-tabv-50-02#rd_61

Dr. Stoltenberg Lescanne Brandenstein