Rechtsprechung / FG Köln / 2003

FG Köln Urteil vom 18.11.2003 – 1 K 4035/00

ECLI:DE:FGK:2003:1118.1K4035.00.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Steuerrecht findenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_2

Der verstorbene Ehemann der Klägerin betrieb eine Spedition als Einzelunternehmen. Über den Zeitpunkt der Einstellung streiten die Beteiligten. Der Hauptsitz des Spedition befand sich laut Gewerbeanmeldung, sowie Eingangs- und Ausgangsrechnungen in W.............., ............. Straße ...

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_3

Das Grundstück ........... Straße .. stand im Alleineigentum des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Auf dem Grundstück befand sich eine etwa 180 qm große Pflege- und Reparaturhalle für Lastkraftwagen, die auch als Lagerplatz für Transportgut verwendet wurde. Einseitig an die Halle angebaut befand sich das Wohnhaus. Die Halle und der zugehörige Grundstücksteil von 265 qm waren in der Bilanz aktiviert.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_4

Die Büroräume und Abstellflächen für die Zugmaschinen des Einzelunternehmens befanden sich seit dem Jahr 1992 in A.......... Angemietet wurden dort von einem Herrn ............ zwei Büroräume, ein Waschplatz, eine Tankstelle, zwei überdachte LKW Stellplätze, sowie 2.600 qm Stellfläche. Das Grundstück in A......... hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin teilweise an den Sohn ...... ......... junior untervermietet. Dieser betrieb dort ebenfalls eine Spedition mit einem Lastzug als Einzelunternehmer.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_5

Mit Vertrag vom 17.10.1995 verpflichtete sich der verstorbene Ehemann der Klägerin, sein Unternehmen auf die am 2.10.1995 gegründete .... ......... Speditions GmbH zu übertragen. Geschäftsführer der GmbH war der Sohn ................ junior. Gesellschafter der GmbH waren der Sohn und die Schwiegertochter .............. Ausweislich des Übertragungsvertrags sollten sämtliche Aktiva, mit Ausnahme des Grundstücksanteils in W........, ......... Straße auf die GmbH übergehen. Die GmbH sollte dafür sämtliche Bankschulden und Rückstellungen des Einzelunternehmens übernehmen. Für die übergehenden stillen Reserven sah der Vertrag eine monatliche Zahlung von DM 2.000,- an den verstorbenen Ehemann der Klägerin und nach dessen Tod an die Klägerin vor. Die Beteiligten gingen dabei übereinstimmend davon aus, daß sich die Rentenzahlungen und die übertragenen Wirtschaftsgüter gleichwertig gegenüber stünden. Das negative Kapitalkonto sollte durch den Veräußerer ausgeglichen werden. Dieser Betrag wurde mit Vertrag vom 18.10.1995 darlehensweise von der GmbH an den verstorbenen Ehemann der Klägerin überlassen. Die Übergabe des Einzelunternehmens sollte am Tag, der der Zustellung der Konzessionen für den Güterverkehr folgte, erfolgen. Die Konzessionen wurden am 9.1.1996 durch den Regierungspräsidenten ........ erteilt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_6

Am 30.12.1995 schloß der verstorbene Ehemann der Klägerin mit der GmbH einen Mietvertrag über die Halle in W........... zum 1.1.1996 ab.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_7

Im Jahr 1996 meldete er seinen selbständigen Betrieb ....... Straße .. in W......... ab und nannte als Stichtag der Betriebsaufgabe den 31.12.1995, für die unselbständige Zweigstelle ............. Straße in A......... wurde der 1.1.1996 als Aufgabedatum genannt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_8

Für das Jahr 1995 wurde lediglich laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb erklärt. Ein Aufgabe-/ bzw. Veräußerungsgewinn wurde nicht erklärt. Der Steuerberater gab im Rahmen eines Telefonats mit dem Sachbearbeiter des Beklagten an, ein Betriebsaufgabegewinn sei erst für das Jahr 1996 zu erfassen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_9

Nachdem für das Jahr 1996 keine Steuererklärung abgegeben wurde, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 22.12.1998 einen entsprechender Einkommensteuerbescheid. Der Beklagte schätzte einen Veräußerungsgewinn von DM 185.000,-. Hiervon beließ er DM 60.000 steuerfrei und unterwarf DM 125.000 dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_10

Am 4.1.1999 reichten die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann die Einkommensteuererklärung ein, welche als Einspruch gewertet wurde. Erklärt wurde für das Jahr 1996 ein Veräußerungsgewinn. Dieser sei zum 31.12.1995 zu ermitteln, da die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt eingestellt worden sei. Es werde die "nachträgliche Versteuerung" gewählt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_11

Der Gewinn wurde wie folgt ermittelt:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_12

gemeiner Wert des Grundstücks

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_13

........... Straße W.......... 75.950,-

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_14

./. Buchwert 18.980,-

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_15

./. Veräußerungskosten 1.345,-

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_16

Veräußerungsgewinn 55.625,-

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_17

./. Freibetrag 55.625,-

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_18

zu versteuern 0,-

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_19

Als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb wurden DM 12.626 erklärt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_20

Dieser wurde wie folgt ermittelt:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_21

Betriebseinnahmen (Rentenzahlungen) (12 x 2.000,-) DM 24.000,-

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_22

./.Betriebsausgaben (Schuldzinsen aus Darlehensvertrag

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_23

bezüglich des negativen Kapitalkontos). DM 11.373,-.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_24

Im April 1999 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, daß zurückbehaltenen Grundstück sei eine wesentliche Betriebsgrundlage des Einzelunternehmens gewesen. Es sei deswegen im Jahr 1996 keine Betriebsveräußerung im ganzen, sondern eine Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens gegeben. Daher sei zwingend eine Sofortversteuerung durchzuführen. Der Prüfer ermittelte den Gewinn wie folgt:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_25

gemeiner Wert des Grundstücks 86.550,-

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_26

+ Rentenbarwert 268.728,-

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_27

./. Kapitalkonto 18.980,-

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_28

./.Veräußerungskosten 1.345,-

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_29

Gewinn 334.954,-

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_30

./. Freibetrag 25.046,-

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_31

zu versteuernder Veräußerungsgewinn 309.908,-

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_32

Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers. Mit Einspruchsentscheidung vom 8.5.2000 wurde die Einkommensteuer entsprechend heraufgesetzt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_33

Der Beklagte führte aus, die Eigenschaft des Grundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage ergebe sich zum einen daraus, daß die GmbH, nachdem sie das übrige Einzelunternehmen übernommen hatte, das Grundstück vom verstorbenen Ehemann der Klägerin angemietet habe und zum anderen daraus, daß erhebliche stille Reserven in dem Grundstück enthalten gewesen seien.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_34

Am 10.1.1996, am Tag nach Erteilung der Konzessionen durch den Regierungspräsidenten, habe der verstorbene Ehemann der Klägerin sein Einzelunternehmen aufgegeben und das Grundstück in sein Privatvermögen überführt. Bei einer Betriebsaufgabe könne nicht zwischen einer nachträglichen und einer Sofortversteuerung gewählt werden. Es sei zwingend geboten, den Gewinn sofort zu versteuern.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_35

Die Klägerin trägt vor, es sei keine Betriebsaufgabe sondern eine Betriebsübertragung im ganzen auf die GmbH gegeben. Denn das Grundstück habe weder aufgrund der Bedeutung für den Betrieb noch aufgrund enthaltener stiller Reserven eine wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt. Der Speditionsbetrieb sei auf die Halle in der ......... Straße nicht angewiesen gewesen. Der Betrieb habe im Jahr 1995 etwa 18 Fahrzeuge umfaßt, die Halle sei aber nur für einen LKW geeignet gewesen. Die nach ihrer Berechnung enthaltenen stillen Reserven seien weder absolut gesehen, noch relativ im Verhältnis zu den gesamten stillen Reserven erheblich. Ferner sei zu berücksichtigen, daß die stillen Reserven nicht durch die Inanspruchnahme von Abschreibungen, sondern durch den Wertzuwachs des Grund und Bodens entstanden seien. Außerdem könne nicht aus steuerlichen Gründen verlangt werden, daß ein Steuerpflichtiger sein Grundstück parzelliere und die entsprechende Parzelle veräußere.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_36

Selbst wenn man aber eine Betriebsaufgabe annähme, so sei diese nicht im Streitjahr, sondern bereits im Jahr 1995 erfolgt. Denn den Betrieb habe ihr verstorbener Ehemann tatsächlich nur bis zum 31.12.1995 geführt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_37

Unabhängig davon, ob eine Aufgabe gegeben sei, sei jedenfalls im Streitjahr und den Folgejahren eine "nachträgliche Versteuerung" der monatlichen Zahlungen möglich.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_38

Schließlich habe der Beklagte den Rentenbarwert falsch berechnet. Dieser betrage DM 237.336,- da der Anspruch der Klägerin aufschiebend bedingt durch den Tod ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes gewesen sei.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_39

Die Klägerin beantragt,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_40

die Einkommensteuer 1996 unter Änderung der angefochtenen Bescheide auf DM 323 herabzusetzen

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_41

Der Beklagte beantragt,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_42

die Klage abzuweisen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_43

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 8.5.2000.

Entscheidungsgründe§

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_45

Die Klage ist unbegründet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_46

Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_47

Der Beklagte hat im Streitjahr zu Recht einen Gewinn des verstorbenen Ehemann der Klägerin aus Gewerbebetrieb i.H.v. DM 309.908,- der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) unterworfen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_48

1. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat durch Aufgabe seines Einzelunternehmens einen Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_49

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne die bei der Veräußerung des Gewerbebetriebes erzielt werden (§ 16 Absatz 1 Nr. 1 EStG). Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs (§ 16 Absatz 3 Satz 1 EStG). Der verstorbene Ehemann hat seinen Speditionsbetrieb aufgegeben; er hat nicht den ganzen Gewerbebetrieb auf die GmbH übertragen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_50

Die Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs i.S.d. § 16 Absatz 1 Nr. 1 EStG ist anzunehmen wenn

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_51

das Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen

in einem einheitlichen Vorgang

auf einen Erwerber übertragen wird und

damit die bisher in diesem Betrieb mit diesem Betrieb mit diesen wesentlichen Betriebsgrundlagen gewerbliche Tätigkeit des Veräußerers endet.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_52

Vgl. Urteil des BFH vom 12.6.1996, XI R 56, 57/95, BStBl II 1996, 527 m.w.N.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_53

Eine Aufgabe des Gewerbebetriebs i.S.d. § 16 Absatz 3 Satz 1 EStG liegt dagegen vor, wenn

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_54

aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen den Betrieb aufzugeben

die bisher von diesem Betrieb entfaltete Tätigkeit endgültig eingestellt wird

alle wesentlichen Betriebsgrundlagen

in einem einheitlichen Vorgang

entweder in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und

dadurch der Betrieb zu bestehen aufhört.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_55

St. Rspr., vgl. Urteil des BFH vom 9.9.1993, IV R 30/92, BStBl II 1994, 105.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_56

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe gegeben.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_57

a) Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang teilweise (insbesondere die erteilten Konzessionen nach dem Güterfernverkehrgesetz) an die GmbH veräußert und teilweise (Betriebs-grundstück ........... Straße) in das Privatvermögen überführt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_58

Denn der Grundstücksteil ......... Straße nebst Halle war eine wesentliche Betriebsgrundlage des Speditionsbetriebs.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_59

aa) Wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebs sind zunächst die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (sog. funktionale Betrachtungsweise).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_60

St. Rspr., vgl. Urteil des BFH vom 13.2.1996, VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409 m.w.N.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_61

Die wirtschaftliche Bedeutung eines Betriebsgrundstücks für den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb kann sich z.B. daraus ergeben, daß es durch seine Lage, seine Größe oder seinen Grundriß oder seine Bauart auf diesen Betrieb zugeschnitten ist.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_62

S. Urteil des BFH vom 4. November 1992, XI R 1/92, BStBl II 1993, 245.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_63

Dabei wird die wirtschaftliche Bedeutung nicht dadurch ausgeschlossen, daß jederzeit am Markt gleichwertige Räumlichkeiten hätten angemietet oder gekauft werden können, d. h. das Gebäude bzw. der Gebäudeteil austauschbar war, ohne daß das Wesen des Betriebs geändert worden wäre. Zu den wesentlichen Grundlagen zählen nämlich nicht nur Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer Lage eine besondere Bedeutung für den Betrieb haben, sondern auch solche, die zwar austauschbar sind, deren Verwendungszweck im Betrieb aber aufgrund ihrer Art notwendig oder zumindest zweckmäßig ist.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_64

St. Rspr., vgl. BFH-Urteil vom 20.06.1989, VIII R 396/83, BFH/NV 1989, 634 m.w.N.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_65

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel daneben auch solche Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_66

St. Rspr., vgl. Urteile des BFH vom 19. Mai 1971, I R 46/70, BStBl II 1971, 688 und vom 26. Januar 1994, III R 39/91, BStBl II 1994, 458.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_67

Sowohl bei funktionaler, als auch bei quantitativer Betrachtungsweise stellt das Grundstück ........ Straße eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Das Grundstück nebst Halle hatte für die Führung der Spedition besonderes wirtschaftliches Gewicht. Es war zwar nicht zwingend für die Betriebsführung erforderlich, jedoch insoweit geeignet. Seine Verwendung im Betrieb war zweckmäßig. Das Grundstück war durch seine Lage und durch die Aufteilung, insbesondere auch das Vorhandensein der breiten lastzugtauglichen Zufahrt zur Hauptverkehrsstraße auf den Speditionsbetrieb zugeschnitten. Trotz Anmietung des größeren Grundstücks in A......nutzte der verstorbene Ehemann der Klägerin das Grundstück über mehrere Jahre hinweg weiterhin zu Pflege-, Reparatur- und Lagerzwecken. Das wirtschaftliche Gewicht zeigt sich auch daran, daß das Grundstück ab 1.1.1996 an die GmbH vermietet wurde.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_68

Auch bei quantitativer Betrachtungsweise stellt das Grundstück .......... Straße eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. In dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücksteil waren erhebliche stille Reserven enthalten. In dem Grundstück ruhten stille Reserven von mehr als DM 50.000,-. Nach Auffassung des Senats sind diese stillen Reserven sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den gesamten stillen Reserven des Betriebs (rund 20 %) als erheblich anzusehen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_69

Vgl. Urteil des BFH vom 13.2.1996, VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_70

bb) An der Eigenschaft der Halle nebst Grundstücksanteils als wesentliche Betriebsgrundlage ändert auch die Verbindung mit dem im übrigen privat genutzten Grundstück nichts. Die Einwände der Klägerin, daß nicht verlangt werden könne, daß "allein für das Finanzamt" ein Grundstück parzelliert und die entsprechende Parzelle mitveräußert werden müsse "um steuerlich nicht benachteiligt zu werden", können nicht durchgreifen. Der Beklagte hat insoweit keine besonderen Anforderungen zur Vermeidung einer steuerlichen Benachteiligung gestellt. Er hat lediglich aus der von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin gewählten Gestaltung die zutreffenden steuerrechtlichen Konsequenzen gezogen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_71

Zu berücksichtigen ist insoweit auch, daß die Grundsätze über die Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen selbst dann gelten, wenn der Steuerpflichtige aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen an einer Mitveräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage gehindert war.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_72

Vgl. Urteil des BFH vom 13.2.1996, VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_73

cc) Schließlich ist unerheblich, daß die stillen Reserven durch Wertzuwachs des Grund und Bodens und nicht durch Inanspruchnahme hoher Abschreibungen zustande gekommen sind. Maßgeblich ist allein, daß Halle und Grundstücksanteil Betriebsvermögen waren. Hieraus ergibt sich die Konsequenz, daß Wertzuwächse betriebliche Erträge darstellen, so wie Wertverluste andererseits Aufwand dargestellt hätten.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_74

Das Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage hat der verstorbene Ehemann der Klägerin in sein Privatvermögen überführt. Sollen wesentliche Betriebsgrundlagen Privatvermögen werden, bedarf es dazu i.d.R. einer äußerlich erkennbaren Entnahmehandlung, eine solche kann in einer langfristigen Grundstücksvermietung gesehen werden.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_75

S. Urteil des BFH vom 27.3.1987, BFH/NV 1987, 578 m.w.N.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_76

Im Streitfall hat der verstorbene Ehemann der Klägerin durch Abschluß des Grundstücksmietvertrag mit der GmbH die Entnahme des Grundstücks äußerlich erkennbar dokumentiert.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_77

b) Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat aufgrund seines Entschlusses seinen Betrieb aufzugeben die bisher von diesem Betrieb entfaltete Tätigkeit endgültig eingestellt. Der bisherige Gewerbebetrieb hat in seiner ursprüngliche Form aufgehört zu bestehen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_78

2. Auch die Höhe des vom Beklagten angenommenen Aufgabegewinns ist nicht zu beanstanden.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_79

Aufgabegewinn ist die Summe aus a) dem Veräußerungspreis für die im Rahmen der Aufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter und b) dem gemeinen Wert der ins Privatvermögen übergegangenen Wirtschaftsgüter und der im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe erzielten sonstigen Erträge abzüglich der Buchwerte des bis zum Aufgabezeitpunkt fortentwickelten Betriebsvermögens, sowie der Veräußerungskosten (§ 16 Absätze 2 und 3 EStG).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_80

a) Der Beklagte hat bei Ermittlung des Veräußerungspreises zutreffend einen Rentenbarwert i.H.v. DM 268.728,- angesetzt. Werden einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen (§ 16 Absatz 3 Satz 4). Veräußerungspreis ist dabei die Gegenleistung, die der Veräußerer durch das Veräußerungsgeschäft erlangt.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_81

Besteht die Gegenleistung nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer Rentenvereinbarung, so ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns vom Wert der Rentenvereinbarung, dem sogenannten Rentenbarwert im Zeitpunkt der Veräußerung auszugehen

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_82

S. Urteil des FG Köln vom 11.7.1986, V 447/82 E, EFG 1986, 561.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_83

Der Rentenbarwert ist dabei nach den allgemeinen Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes zu ermitteln, da das Einkommensteuergesetz keine besondere Vorschrift hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungspreises bei Vereinbarung einer Rente enthält (§ 1 Bewertungsgesetzes (BewG)). Der als Veräußerungspreis anzusetzende Rentenbarwert ist unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin zu ermitteln. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellt die in § 3 des Kaufvertrages vereinbarte Rente i.H.v. DM 2.000,- monatlich eine einheitliche Gegenleistung für die Grundstücksübertragung und damit ein einheitlich zu bewertendes Wirtschaftsgut dar. Maßgeblich für die Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes dieses Rentenversprechens ist die voraussichtliche Laufzeit der eingegangenen Zahlungsverpflichtung; diese bemißt sich nach der (höheren) Lebenserwartung der Klägerin.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_84

b) Der gemeine Wert des Grundstücksteils ........ Straße nebst Halle betrug zum 1.1.1996 insgesamt DM 86.550,-. Unstreitig betrug der gemeine Wert der Halle DM 15.000,-. Hinsichtlich des Grund und Bodens nimmt der erkennende Senat einen gemeinen Wert i.H.v. 71.550,- (265 qm x DM 270,-) an. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, der Wert habe zum 1.8.1997 DM 250,-/qm betragen und ein entsprechendes Privatgutachten vorgelegt. Unter Berücksichtigung der im Jahr 1997 im Verhältnis zum Jahr 1996 gesunkenen Kaufpreise für Bauland,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_85

vgl. Statistisches Jahrbuch für NRW S. 570,

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_86

ist ein Wertansatz i.H.v. DM 270,-/qm angemessen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_87

3. Zu Recht hat der Beklagte im Streitjahr den vollen Aufgabegewinn der ermäßigten Besteuerung unterworfen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_88

a) Der Aufgabegewinn ist im Jahr 1996 entstanden. Für Aufgabegewinne i.S.d. § 16 Absatz 3 EStG gilt nach den §§ 4 Absatz 1, 5 EStG grundsätzlich das Realisationsprinzip. Maßgeblich für die Gewinnverwirklichung und Bewertung sind deswegen nicht der Beginn der Betriebsaufgabe oder ein vom Steuerpflichtigen erklärter Zeitpunkt, sondern grundsätzlich der Zeitpunkt des einzelnen Aufgabeteilakts, z.B. der Zeitpunkt der Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_89

S. Urteile des BFH vom 26.3.1993, X R 101/90, BStBl 1993 II 710 und vom 17.10.1991, IV R 97/89, BStBl II 1992, 392.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_90

Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat seinen Gewerbebetrieb im Januar 1996 aufgegeben. Eine Betriebsaufgabe erstreckt sich in aller Regel über einen gewissen Zeitraum, da sie i.d.R. aus mehreren Teilakten besteht. Sie beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluß getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständigen Organismus gerichtet ist und endet mit der Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage bzw. mit deren Überführung in das Privatvermögen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_91

S. Urteil des BFH vom 26.2.1993, X R 101/90, BStBl 1993 II 710.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_92

Im vorliegenden Fall hat die Betriebsaufgabe am 1.1.1996 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hat der verstorbene Ehemann der Klägerin das Grundstück .......... Straße in sein Privatvermögen überführt. Wie ausgeführt, ist durch Abschluß des Grundstücksmietvertrag mit der GmbH die Entnahme des Grundstücks zum 1.1.1996 wirksam geworden. Die Betriebsaufgabe endete mit der Übertragung der übrigen Wirtschaftsgüter am 10.1.1996, da diese Übertragung ausweislich des Kauf- und Übernahmevertrags mit dem Tag nach der Konzessionserteilung erfolgte. Die Annahme eines Aufgabezeitpunktes im Jahr 1995 kommt nicht in Betracht. Wann der verstorbene Ehemann der Klägerin tatsächlich aufgehört hat aktiv im Betrieb tätig zu sein, ist insoweit nicht maßgeblich. Vielmehr ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der gesamte Übertragungsvertrag unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Regierungspräsidenten stand (§ 8 des Vertrags).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_93

b) Der im Streitjahr erzielte Aufgabegewinn ist zwingend vollständig im Jahr 1996 zu versteuern. Eine sukzessive Versteuerung dem tatsächlichen Zufluß entsprechend kommt nicht in Betracht. Wie bereits ausgeführt, gilt für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zu denen auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne i.S.d. § 16 EStG zählen, grundsätzlich das Realisationsprinzip; das Zuflußprinzip des § 11 EStG gilt grundsätzlich nur für die Überschußeinkünfte.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_94

Gewinn wird im Falle der Entnahme realisiert, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wird und der Teilwert höher ist als der Buchwert. Im Falle der Veräußerung wird der Gewinn realisiert, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und der Steuerpflichtige statt dessen Geld oder eine auf Geld gerichtete Forderung erlangt, deren zu bilanzierender Nennwert höher ist als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsgut. Der Anspruch auf das Entgelt ist an Stelle des veräußerten Wirtschaftsgut zu aktivieren, wenn der Vertrag wirtschaftlich erfüllt ist, insbesondere die vereinbarte Lieferung oder Leistung erbracht ist.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_95

Vgl. Urteile des BFH vom 2.3.1990, III R 70/87, BStBl 1990 II, 733 und vom 29.4.1987, I R 192/82, BStBl II 1987, 797.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_96

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten diese Rechtsgrundsätze allerdings nicht ausnahmslos. Für bestimmte Fälle der Veräußerung des Gewerbebetriebs im ganzen gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung nach Maßgabe der §§ 16, 34 EStG und eine nicht tarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses nach Maßgabe des § 24 Nr.2 i.V.m. § 15 Abs.1 EStG, wobei dieses Wahlrecht seine Rechtsgrundlage in einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr.2 EStG und im "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung" findet.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_97

Vgl. Urteil des BFH vom 12. Juni 1968, IV R 254/62, BStBl II 1968, 653.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_98

Zur Begründung wird angeführt, es würden insoweit die besonderen Umstände der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs gegen Rentenzahlungen berücksichtigt. Es werde berücksichtigt, daß einerseits die Leibrentenforderung des Veräußerers mit ihrem Gegenwartswert anzusetzen ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird, andererseits jedoch der --gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit-- vorzeitige Tod des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns führt und deshalb der Veräußerer gegebenenfalls Gewinne zu versteuern hat, die er tatsächlich niemals erzielt. Außerdem wird angeführt, daß die Tatsache, daß dem Veräußerer die Mittel zur Begleichung der Steuerschuld mangels Zuflusses noch nicht zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen sei.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_99

Die genannte Ausnahmeregelung hat die Rechtsprechung ausschließlich für Fälle der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1 EStG entwickelt. Für die Betriebsaufgabe und die damit einhergehende Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter, gilt diese Rechtsprechung nicht. Es ist sofort der Kapitalwert der Bezüge als Veräußerungspreis anzusetzen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_100

S. Urteile des BFH vom 14.12.1988, I R 44/83, BStBl II 1989, 323 und vom 14.1.1982, IV R 76/79 n.v.; Urteil des FG Köln vom 11.7.1986, V 447/82 E, EFG 1986, 561; Littmann/Bitz/Pust, EStG § 16 Rz. 117; Schmidt, EStG § 16 Rz. 292.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_101

Die von der Rechtsprechung in Einzelfällen zugelassene Ausnahmeregelung kann jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Ob der Senat der bisherigen Rechtsprechung des Bundefinanzhofs im Fall einer Betriebsveräußerung im ganzen i.S.d. § 16 Absatz 1 Nr. 1 EStG folgen würde, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn im hier zu entscheidendem Fall ist, wie ausgeführt, keine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs, sondern eine Betriebsaufgabe gegeben.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_102

Zwar weist die im Streitfall gegebene Betriebsaufgabe die Besonderheit auf, daß nur eine wesentliche Betriebsgrundlage in das Privatvermögen überführt und die an die Erwerberin übertragenen Wirtschaftsgüter zusammen als "lebensfähiger Restbetrieb" angesehen werden könnten. Voraussetzung für das Wahlrecht zwischen sofortiger und nachträglicher Versteuerung ist nach der o.g. Rechtsprechung jedoch die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs (§ 16 Absatz 1 Nr. 1 EStG) und nicht eines ganzen Gewerbebetriebs.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_103

Der Senat sieht auch keinen Anlaß die genannte Rechtsprechung weiter auszudehnen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_104

Er verkennt dabei nicht, daß der Streitfall mit den von der o.g. Rechtsprechung -welche durch die Privilegierung des Veräußerers i.S.d. § 16 Absatz 1 Nr. 1 EStG die Übertragung ganzer lebender Gewebetriebe ohne Zerschlagung in einzelne Wirtschaftsgüter fördern wollte- entschiedenen Fällen insoweit vergleichbar ist, als auch im vorliegenden Fall ein "lebensfähiger" Betrieb übertragen wird. Jedoch ist in Fällen wie dem vorliegenden der Gesichtspunkt, daß ein Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit (ohne Zerschlagung oder wesentliche Schwächung) erhalten und sein Übergang privilegiert werden soll, nicht gegeben. Der "Restbetrieb" ist nämlich durch Entnahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage geschwächt.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_105

Ferner ist auch ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt, der Anlaß für die privilegierende Rechtsprechung war, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Gegensatz zu den der Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen, hat der verstorbene Ehemann der Klägerin sich nicht seines ganzen Gewerbebetriebs begeben, so daß ihm -abgesehen von der Rente- keine Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zur Verfügung gestanden hätten. Er hat statt dessen einen Teil des Betriebsvermögens zurückbehalten und in das Privatvermögen überführt, so daß ihm insoweit eine Verwertung und Begleichung der Steuerschuld aus den entsprechenden Mitteln zumindest im Prinzip möglich gewesen wäre.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-11-18/1-k-4035-00#rd_106

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO