Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 11
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.052
Nach Gewicht
- BFH, 07.12.2010 – IX R 70/07(Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG) - Funktion des § 11 EStG - Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten - Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine von der Verwaltungspraxis abweichende ständige Rechtsprechung - Verbindlichkeit und Wirkung von Entscheidungen der obersten Bundesgerichte - Intransparenz des Verwaltungshandelns durch Nichtveröffentlichung von BFH-Entscheidungen - Argumentationslast der Verwaltung - Asymmetrische Besteuerung des Erbbaurechts ist systemgerecht)Zitiert von 12
- BVerfG, 25.03.2021 – 2 BvL 1/11 · Vorausgezahlte ErbbauzinsenZitiert von 65
- FG Thüringen, 27.01.2016 – 3 K 791/15Zitiert von 5
- FG Schleswig, 09.11.2022 – 2 K 217/21Zitiert von 1
- FG Hamburg, 15.06.2023 – 3 K 156/21
- BFH, 27.06.2018 – X R 44/16Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung bis zum 10. Januar des FolgejahresZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 R
- BFH, 22.01.2026 – VI R 24/23Kein Arbeitslohn durch Auszahlungen aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO
- BAG, 11.12.2025 – 6 AZR 47/25TV - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Corona-SonderzahlungZitiert von 1
1.052 Entscheidungen zu § 11 EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/11#abs-1 (1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/11#abs-2 (2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.