Rechtsprechung / FG Köln / 2003

FG Köln Urteil vom 28.10.2003 – 9 K 1425/00

ECLI:DE:FGK:2003:1028.9K1425.00.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_2

Am ...........1995 verstarb der in ........... geborene ........................... (im folgenden kurz Erblasser genannt). Alleinerbin aufgrund letztwilliger Verfügung wurde seine Ehefrau ................... Aus ihrer Ehe mit dem Erblasser sind zwei Söhne hervorgegangen, der Kläger und sein Bruder ...................

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_3

Im Anschluss an den Erbfall kam es zwischen der Alleinerbin und ihren Söhnen zu Auseinandersetzungen über Pflichtteilsansprüche. In diesem Zusammenhang ließ der Kläger durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten seiner Mutter und Alleinerbin mit Schreiben vom 13.12.1995 unter Bezugnahme auf ein früheres Schreiben vom 09.08.1995 u.a. folgendes mitteilen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_4

"Namens und im Auftrage unseres Mandanten haben wir hiermit dessen Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen geltend zu machen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_5

Gem. § 2303 BGB sind Sie verpflichtet, unserem Mandanten den nach dem Gesetz zustehenden Pflichtteil zu gewähren.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_6

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_7

Unser Mandat wäre kraft Gesetzes Erbe zu 1/4 nach seinem Vater geworden. Als Pflichtteil steht ihm demgemäß 1/8 des gesamten Nachlasses zu.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_8

Maßgebend ist der Wert des Nachlasses am Todestag, mithin am .......1995."

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_9

Ferner wurde in dem vorbezeichneten Schreiben, auf das wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird, von der Alleinerbin Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_10

Nachdem die Alleinerbin diese Auskunft offenbar zunächst verweigert hatte, erhob der Kläger, wiederum vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, beim Landgericht ........... eine unter dem Az.: 1 O 74/96 geführte Auskunfts- und Zahlungsklage. In dem Klageschriftsatz vom 02.02.1996 heisst u.a. wörtlich wie folgt:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_11

"Der Kläger hatte mehrmals versucht, aussergerichtlich sich mit seiner Mutter über den Pflichtteilsanspruch seines Vaters zu einigen. Eine Einigung konnte nicht zustandekommen. Dementsprechend wurde die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 13.12.1995 zur Auskunft aufgefordert."

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_12

Das zivilgerichtliche Verfahren wurde mit Teilurteil vom 29.04.1996 und einer aussergerichtlichen Einigung abgeschlossen. Durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 19.06.1998 (UR-Nr. 874 R 1998, Notar ................ in ........) erkannte schließlich die Alleinerbin einen Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 400.000,-- DM an.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_13

Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17.08.1999 gegen den Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von .............,-- DM fest. Als Erwerbszeitpunkt (Stichtag) nahm der Beklagte dabei den 13. Dezember 1995 an und legte das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntgabe vom 19.02.1991 (BGBl I 1991, 468 - ErbStG 1991) zugrunde. Demgemäß wurde dem Kläger nach § 16 ErbStG ein Freibetrag von 90.000,-- DM gewährt, der in Verbindung mit dem anzuwendenden Steuersatz (7 %) zu der festgesetzten Steuer führte.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_14

Dagegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage und trägt im Wesentlichen vor, der in Rede stehende Pflichtteilsanspruch sei erstmals mit der zivilrechtlichen Klageerhebung im Februar 1996 ernstlich geltend gemacht worden. Demzufolge stünde ihm, Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits geltende höhere persönliche Freitag von 400.000,-- DM zu, wie in § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27.02.1997 (BGBl I S. 97, 378, BStBl I, 298 ErbStG 1997) vorgesehen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_15

Der Kläger beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_16

den Erbschaftsteuerbescheid vom 17.08.1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24.01.2000 aufzuheben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_17

Der Beklagte beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_18

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe§

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_20

Die Klage ist unbegründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_21

Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid vom 17.08.1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Beklagte im Streitfall das ErbStG 1991 angewendet und dem Kläger bei der Besteuerung seines Pflichtteilsanspruchs gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG alter Fassung - a.F. - lediglich einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 90.000,-- DM zugebilligt. Der vom Gesetzgeber seit dem 01.01.1996 auf 400.000,-- DM angehobene Freibetrag (vgl. §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 37 Abs. 1 ErbStG 1997) steht dem Kläger nicht zu.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_22

Wie § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. vorsieht, gilt als Erwerb von Todes wegen der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB), für den § 9 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG die Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung entstehen lässt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_23

Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch nicht erst mit der Klageerhebung im Februar 1996, sondern bereits im Jahre 1995 geltend gemacht und unterliegt damit noch den bis zum 31.12.1995 maßgebenden alten Freibetragsregelungen des ErbStG 1991.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_24

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Kläger ergibt sich im Streitfall zunächst klar und eindeutig aus dem Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 13.12.1995 an seine alleinerbende Mutter, in dem die Bevollmächtigten des Klägers dessen "Pflichtteilsansprüche" gem. § 2303 BGB umschreiben und einfordern. Demnach beschränkt sich das in dem Schreiben enthaltene Begehren nicht bloß auf ein für die Steuerentstehung unschädliches Auskunftsersuchen über den Bestand des Nachlasses (vgl. auch hierzu Viskorf, FR 1999, 664, 666; Kapp/Ebeling, ErbStG, § 3 Rz. 212), sondern stellt sich als ein ernstliches Erfüllungsverlangen dar, das den Steueranspruch des Beklagten auslöst (vgl. rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts München vom 16.10.2002 - 4 K 5391/00, FG 2003, 248 und die dort zitierten Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur sowie Urteilsanmerkung von Fumi). Die fehlende Bezifferung des Anspruchs in dem vorgenannten Schreiben ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die Ermittlung des Nachlasswerts als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils in die Verantwortung des Erben fällt (§ 2314 BGB) und die einen vollwirksamen Anspruch voraussetzenden zivilrechtlichen Verzugsfolgen (§§ 284, 288 BGB) auch dann eintreten, wenn der angemahnte Anspruch nicht beziffert ist (BGH-Urteil vom 09.04.1981 - IV a ZR 144/80, NJW 1981, 1732).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_25

Über das Schreiben vom 13.12.1995 hinaus lassen auch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigen des Klägers in dem anschließend beim Landgericht ............. (Az.: 1 O 74/96) eingereichten Klageschriftsatz vom 02.02.1996 nur den Schluss zu, dass es der Kläger auch schon vor dem erwähnten Aufforderungsschreiben wiederholt unternommen hatte, den ihm nach seinem verstorbenen Vater gebührenden Pflichtteilsanspruch im Wege aussergerichtlicher Einigung mit seiner Mutter geltend zu machen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2003-10-28/9-k-1425-00#rd_26

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abzuweisen.