Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 9 Entstehung der Steuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/9#abs-1 (1) Die Steuer entsteht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/9#abs-2 (2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.
Wird zitiert von 405 Entscheidungen zu § 9 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 22.08.2019 – 10 K 1539/17Zitiert von 1
- FG Münster, 27.10.2021 – 3 K 1409/20 Erb
- FG Münster, 13.09.2018 – 3 K 2766/16 Erb
- FG Köln, 30.04.2026 – 7 K 761/24
- FG Baden-Württemberg, 26.11.2004 – 9 K 437/01
- BFH, 17.11.2021 – II R 39/19 · Erbfall nach italienischem RechtZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 16.07.2026 – 3 K 682/24 EW§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG: Keine Entnahme und Einlage von Finanzmitteln bei Übertragung einer Forderung aus dem Sonderbetriebsvermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 2305/24 ErbErsatzerbschaftsteuer: Kein Abzug der eigenen Steuer von ihrer Bemessungsgrundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 – 4 K 2261/24 Erb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2017 I S. 1682
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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15.07.2002 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2002 I S. 2634
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.