Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2026
BVerwG Beschluss vom 29.07.2026 – 2 B 18.26
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:290726B2B18.26.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Tenor§
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2025 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.
1. Der ... geborene Beklagte war von ... bis ... hauptamtlicher Bürgermeister (Besoldungsgruppe A 15 LBesO) der Gemeinde X. mit ca. 4 200 Einwohnern. Mit Verfügung vom Februar 2018 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen verschiedener privater Nutzungen gemeindlicher Infrastruktur und Ressourcen (Bauhof, Fahrzeuge, Maschinen etc.) sowie wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten (u. a. Veräußerung eines im gemeindlichen Eigentum stehenden Hausgrundstücks für 1 €) eingeleitet, das später auf weitere Vorwürfe ausgedehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 8. Juni 2022 antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Mit Ablauf des 31. Juli 2022 trat der Beklagte zum Ende seiner Amtszeit in den Ruhestand.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil am 14. November 2025 zurückgewiesen. Das schwere Dienstvergehen des Beklagten rechtfertige die Aberkennung seines Ruhegehalts. Durch das festgestellte Verhalten (private Nutzung einer Garage des gemeindlichen Bauhofs jedenfalls ab September 2015 bis November 2017, eigenmächtige Nutzung einer der Gemeinde zugedachten Schneefräse zwischen Herbst 2013 und Januar 2018, Ermöglichung der Veräußerung eines Hausgrundstücks der Gemeinde im Jahr 2017, unbefugte Auszahlungsanordnung vom 23. September 2015) habe der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Wie die Disziplinarkammer sehe auch der Senat die schwerste Verfehlung in der mehrjährigen unentgeltlichen privaten Nutzung der für die Gemeinde angeschafften Schneefräse. Die jahrelangen vorsätzlichen Pflichtverletzungen hätten ungeachtet ihres beschränkten Gewichts und des überschaubaren finanziellen Schadens einen endgültigen Vertrauensverlust bewirkt, wobei auch die disziplinarische Vorbelastung des Beklagten zu berücksichtigen sei.
2. Die fristgerecht eingelegte, allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind teilweise bereits nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); jedenfalls liegen sie der Sache nach nicht vor.
a) Die von der Beschwerde als fehlerhaft und unvollständig gerügten Sachverhaltsfeststellungen vermögen keinen Verfahrensfehler zu begründen. Der Beklagte benennt schon keine konkrete Norm, gegen die das Berufungsgericht insoweit verstoßen haben könnte; insbesondere beruft er sich nicht ausdrücklich auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sollte seinen Ausführungen (sinngemäß) die Rüge einer Aktenwidrigkeit der gerichtlichen Feststellungen zu entnehmen sein, greift diese nicht durch. Eine solche Verfahrensrüge setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 B 18.23 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es.
aa) Den Zeitraum der eigenmächtigen Nutzung der Schneefräse durch den Beklagten hat das Berufungsgericht mit Herbst 2013 und Januar 2018 angegeben. Soweit die Beschwerde den Zeitpunkt des Nutzungsendes unter Hinweis auf Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil bestreitet, handelt es sich bei der zitierten Passage nicht um Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts, sondern um das in indirekter Rede wiedergegebene, von der Gegenseite bestrittene Parteivorbringen des Beklagten. Ebenfalls nicht auf eine Aktenwidrigkeit führt die Rüge, das Berufungsgericht hätte nicht in die Bewertung einbeziehen dürfen, dass die Schneefräse für die Gemeinde angeschafft worden sei. Dass dies der Fall war, ist - wie vom Berufungsgericht dargestellt (vgl. UA Rn. 84) - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig und wurde auch vom Beklagten erstinstanzlich eingeräumt (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2022, S. 4 ff.). In der Sache wendet sich die Beschwerde vielmehr gegen die an die Sachverhaltsfeststellung anknüpfende Würdigung, der Kläger habe unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Schneefräse nicht eigenmächtig über sie verfügen dürfen (UA Rn. 90). Einen Verfahrensmangel begründet dies ebenso wenig wie der weitere Vortrag, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellungen zum konkreten Nutzungsumfang und zum wirtschaftlichen Schaden für die Gemeinde. Die letztgenannten Umstände waren nicht ausschlaggebend für die Maßnahmebemessung des Gerichts, das zentral auf die Stellung und Vorbildfunktion des Bürgermeisters (UA Rn. 102) und nicht auf den - überschaubaren - finanziellen Schaden für die Gemeinde (UA Rn. 103) abgestellt hat.
bb) Auch bezüglich der Garagennutzung greift die (sinngemäß erhobene) Rüge der Aktenwidrigkeit nicht durch. Zu Unrecht behauptet die Beschwerde, das Berufungsgericht habe sich diesbezüglich der "Einschätzung des Verwaltungsgerichts (S. 13)" angeschlossen. Der zitierte Abschnitt des erstinstanzlichen Urteils gibt wiederum lediglich den Beklagtenvortrag wieder und enthält keine eigenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das weitere Beschwerdevorbringen zum wirtschaftlichen Wert der Garagennutzung geht ebenfalls fehl, weil der finanzielle Schaden auch insoweit für die Maßnahmebemessung des Berufungsgerichts nicht entscheidend war (s. oben). Da es somit an belastbaren Anknüpfungspunkten für aktenwidrige gerichtliche Feststellungen fehlt, kommt auch ein daran anknüpfender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Betracht, der dem Tatsachengericht einen Spielraum tatrichterlicher Sachverhalts- und Beweiswürdigung zuweist. Letztlich wendet sich der Beklagte an diesen und weiteren Stellen im Gewand einer Verfahrensrüge gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, insbesondere gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Dies ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
b) Die hinsichtlich des Geschehens um den Hausverkauf erhobene Aufklärungsrüge nach § 3 SächsDG i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
Eine Aufklärungsrüge erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - NVwZ 2025, 1779 Rn. 17 und vom 3. Februar 2026 - 2 B 39.25 - juris Rn. 8 m. w. N.).
aa) Hieran gemessen war eine Zeugenvernehmung des Käufers B. nicht veranlasst. Einen diesbezüglichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Beklagte im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht gestellt, sondern die Vernehmung lediglich angeregt. Eine solche musste sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung auch nicht aufdrängen. Für die disziplinarische Würdigung des Verhaltens des Beklagten kam es aus gerichtlicher Sicht entscheidend auf die gemeindeinternen Vorgänge, insbesondere Zeitpunkt und Modalitäten der Einbindung der gemeindlichen Gremien in den Verkaufsvorgang an. Hierzu konnte der Käufer B., ein Immobilienmakler aus S., naturgemäß nichts beitragen. Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zeugin L., eine Bedienstete der Gemeinde, den Beklagten und Herrn B. über einen potentiell höheren Wert der Immobilie informiert hat. Selbst wenn es eine solche Information gegenüber Herrn B. gegeben hätte, besagt dies nichts über ein entsprechendes Gespräch mit dem Beklagten, an dem Herr B. auch nicht teilgenommen hätte. Sonstige externe Abläufe etwa zur Kontaktaufnahme zwischen Herrn B. und der Gemeinde standen im Berufungsverfahren außer Streit.
bb) Auch die Einholung eines - vom Beklagten ebenfalls nicht beantragten - Sachverständigengutachtens zum Wert des Hausgrundstücks im Zeitpunkt der Veräußerung war für das Berufungsgericht ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt nicht veranlasst. Der Beklagte begründet die von ihm nunmehr als "dringend geboten" angesehene Begutachtung damit, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht ansatzweise in Betracht komme, sollte sich der Kaufpreis von 1 € mit dem tatsächlichen Wert der Immobilie decken. Die Wertverhältnisse waren jedoch für die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung nicht entscheidungserheblich. Vielmehr hat das Berufungsgericht eine Dienstpflichtverletzung in der Ermöglichung der Veräußerung des Hausgrundstücks durch Beeinflussung gemeindeinterner Abläufe unabhängig von einer (erneuten) Wertermittlung gesehen. Die Informationspflicht des Beklagten gegenüber dem Gemeinderat als dem zur Entscheidung über das Immobiliengeschäft berufenen Hauptorgan der Gemeinde bestand nach Überzeugung des Disziplinarsenats unabhängig davon, ob das seinerzeit vorliegende Gutachten den Immobilienwert zutreffend ermittelt hatte (UA Rn. 94). Dies gilt auch in Bezug auf die Maßnahmebemessung insgesamt. Hier war für das Gericht ausschlaggebend, dass die strikte Beachtung der Gesetze wesentlicher Bestandteil der beamtenrechtlichen Kernpflicht eines Bürgermeisters ist. Dessen besondere Vorbildfunktion in Sachen Rechtstreue hing aus Sicht des Disziplinarsenats weder von monetären Beurteilungen noch davon ab, ob er meinte, im wohlverstandenen Interesse der Gemeinde zu handeln.
c) Das Berufungsgericht durfte die disziplinare Vorbelastung des Beklagten bei der Maßnahmebemessung berücksichtigen. Die zeitlichen Abläufe standen einer Verwertung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht entgegen. Die Vorbelastung ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil vom 17. Juni 2021, mit dem das Verwaltungsgericht Dresden gegen den Beklagten wegen Unregelmäßigkeiten bei einer Auftragsvergabe eine Geldbuße in Höhe von 2 500 € verhängt hatte. Das Urteil war und ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 SächsDG verwertbar. Der Umstand, dass es sich auf einen Vorfall aus dem Jahr 2016 bezog, während das hiesige Geschehen teilweise einen früheren Zeitraum erfasst, ändert daran nichts. Die hier streitgegenständlichen Sachverhalte werden nach der nicht angegriffenen gerichtlichen Beurteilung (UA Rn. 97) zu einem einheitlichen Dienstvergehen verklammert. Die zweifellos gegebene lange Verfahrensdauer führt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht zu einem Absehen von der bei einem endgültigen Vertrauensverlust gebotenen Verhängung der Höchstmaßnahme.
d) Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen das Beweisteilhaberecht aus § 24 Abs. 4 SächsDG nicht vor. Zur Gewährleistung eines fairen Disziplinarverfahrens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Bezugspunkt des verfassungsrechtlich verbürgten Beweisteilhaberechts ist also die Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2026 - 2 A 7.25 - NVwZ 2026, 1213 Rn. 21 m. w. N.). Eine solche hat der Kläger nicht durchgeführt, sondern sich auf die polizeilichen und richterlichen Zeugenvernehmungen im Strafverfahren gestützt. Hierauf beziehen sich die in der Beschwerdebegründung aufgelisteten, zu Unrecht dem behördlichen Disziplinarverfahren zugeschriebenen Vernehmungsprotokolle. Diese waren auch nicht, wie die Beschwerde meint, vom Berufungsgericht inhaltlich zu berücksichtigen. Nach § 59 Abs. 1 SächsDG erheben die Disziplinargerichte die erforderlichen Beweise selbst. Hier hat das Verwaltungsgericht durch Vernehmung zahlreicher Zeugen eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt, die im Protokoll über die mündliche Verhandlung ausführlich dokumentiert ist und etwaige Mängel des behördlichen Verfahrens "heilt" (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2026 - 2 A 7.25 - NVwZ 2026, 1213 Rn. 25). Gemäß § 66 Abs. 4 SächsDG konnte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Beweiserhebung seinem Urteil zugrunde legen, worauf es die Beteiligten vorab in einem Aufklärungsschreiben hingewiesen hatte. Eine (erneute) Vernehmung von Zeugen hat der Beklagte weder beantragt noch war sie sonst veranlasst.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß § 79 SächsDG streitwertunabhängige Gerichtsgebühren nach der Anlage zum Sächsischen Disziplinargesetz erhoben werden.