Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 59 Beweisaufnahme
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/59#abs-1 (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/59#abs-2 (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge vom Dienstherrn in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/59#abs-3 (3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 59 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 29.06.2026 – 12 B 125/26.D
- BVerwG, 29.07.2026 – 2 B 18.26Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 15.12.2021 – 2 C 9/21Kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während einer mangelbehafteten DisziplinarklageZitiert von 39
- BVerwG, 10.04.2017 – 2 B 32.16
- OVG Sachsen, 26.08.2026 – 12 B 103/26.D
- OVG Sachsen, 10.06.2026 – 12 A 109/25.D
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.