Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 70 Form, Frist und Zulassung der Revision
Stand: 26.08.2026
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133 und 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung .