Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 70 Form, Frist und Zulassung der Revision
Stand: 26.08.2026
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133 und 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung .
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 70 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.01.2025 – 2 B 32/24Diebstahlshandlungen; Aberkennung des Ruhegehalts; krankhafte PersönlichkeitsakzentuierungZitiert von 5
- BVerwG, 10.04.2017 – 2 B 32.16
- BVerwG, 13.08.2025 – 2 B 11.25Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Disziplinarverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 15.12.2021 – 2 C 9/21Kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während einer mangelbehafteten DisziplinarklageZitiert von 39
- BVerwG, 10.12.2024 – 2 B 19.24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde eines Polizeibeamten; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen unbefugter Datenabfragen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 21.06.2017 – 2 B 50/16Keine indizielle Bedeutung des ausgesprochenen Strafmaßes für die disziplinare Ahndung eines innerdienstlichen DienstvergehensZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.07.2026 – 2 B 18.26Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 29.06.2026 – 2 B 49.25Disziplinarrecht: Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 23.04.2020 – 2 C 21/19Beseitigung des Mangels der Schriftlichkeit der DisziplinarklageZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 SächsDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.