Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 70 Form, Frist und Zulassung der Revision

Stand: 26.08.2026

Sachsen16 Entscheidungen

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133 und 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung .

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