Rechtsprechung / BVerwG / 1. Wehrdienstsenat / 2026

BVerwG Beschluss vom 25.06.2026 – 1 WB 31.25

1. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:250626B1WB31.25.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_1

Der Antrag richtet sich gegen den Widerruf der dienstlichen Fahrlehrerlaubnis.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_2

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er wurde im Februar 2017 zum Hauptbootsmann (A 8 Z) befördert. Bis zum 11. September 2026 befindet er sich in Elternzeit. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 3. Oktober 2029.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_3

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2023 widerrief die Erlaubnisbehörde die dienstliche Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr des Antragstellers. Dieser sei verpflichtet, alle vier Jahre an einem dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Werde gegen die Fortbildungspflicht verstoßen, könne die entsprechende Erlaubnis gemäß § 53 Abs. 7 FahrlG widerrufen werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_4

Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 legte der Antragsteller Beschwerde ein. Die Gründe für die Nichtteilnahme an einem der beantragten Fortbildungslehrgänge lägen nicht bei ihm. Es sei zudem bemerkenswert, dass die Erlaubnisbehörde von der Kann-Regelung in § 53 Abs. 7 FahrlG in einer Art Gebrauch mache, dass man annehmen könne, sie müsse so handeln.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_5

Mit Bescheid vom 24. Januar 2025 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Der Antragsteller habe nach den gesetzlichen Regelungen und den internen Vorschriften innerhalb eines Vierjahres-Turnus den Weiterbildungslehrgang ... absolvieren müssen. Gegen diese Fortbildungspflicht habe der Antragsteller verstoßen. Im Ausgangsbescheid sei zwar kein Ermessen ausgeübt worden. Dies werde aber nunmehr nachgeholt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_6

Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 31. Januar 2025 zugestellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_7

Mit auf den 25. Februar 2025 datiertem und am 4. März 2025 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangenem Schreiben stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Ergänzend trug er vor, dass die Nachfristsetzung für die Fortbildung zu früh erfolgt sei. Zu verschiedenen Fragen rund um seine nicht erfolgte Impfung gegen COVID-19 bot er Beweis an.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_8

Das Bundesministerium der Verteidigung bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_9

Dieser sei unzulässig. Die Antragsfrist habe mit Ablauf des 28. Februar 2025 geendet. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei korrekt gewesen und ein unabwendbarer Zufall habe nicht vorgelegen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_11

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_12

1. Der Antrag ist nicht innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist bei einer zuständigen Stelle, nämlich dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem Bundesminister der Verteidigung, gestellt worden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids einzulegen. Das ist hier nicht geschehen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_13

Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31. Januar 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des 28. Februar 2025 (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Sein auf den 25. Februar 2025 datierter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 4. März 2025 im Bundesministerium der Verteidigung ein.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_14

2. Der Antragsteller kann sich nicht auf § 7 Abs. 1 WBO berufen, wonach, wenn der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert wird, die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses abläuft. Für einen derartigen unabwendbaren Zufall ist weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Aus dem Frankierungsaufkleber auf dem Briefumschlag, mit dem der Antrag übermittelt wurde, ergibt sich vielmehr, dass dieser frühestens am 1. März 2025, also ebenfalls erst nach Ablauf der Antragsfrist, aufgegeben wurde.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-31-25#rd_15

3. Auch auf § 7 Abs. 2 WBO, wonach als unabwendbarer Zufall auch anzusehen ist, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die den formellen und inhaltlichen Anforderungen von § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO gerecht wird (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 WBO i. V. m. § 17 Abs. 4 WBO).