Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 7 Fristversäumnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/7#abs-1 (1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/7#abs-2 (2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.
Wird zitiert von 166 Entscheidungen zu § 7 WBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.12.2013 – 1 A 1128/12Zitiert von 6
- BVerwG, 19.07.2018 – 1 WB 48/17Das Erfordernis hinreichender Aktualität einer Potenzialfeststellung in einem AuswahlverfahrenZitiert von 12
- BVerwG, 16.07.2013 – 1 WB 43/12Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren VorgesetztenZitiert von 57
- BVerwG, 27.01.2010 – 1 WB 35.09Zitiert von 2
- BVerwG, 20.01.2009 – 1 WB 38.08Zitiert von 21
- VG Köln, 18.11.2015 – 23 K 2020/14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.07.2026 – 13 A 495/25
- BVerwG, 25.06.2026 – 1 WB 31.25
- BVerwG, 06.05.2026 – 1 W-VR 4.26Wehrbeschwerderecht: Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.