Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung
WBO§ 7 Fristversäumnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 84
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.12.2013 – 1 A 1128/12Zitiert von 5
- BVerwG, 19.07.2018 – 1 WB 48/17Das Erfordernis hinreichender Aktualität einer Potenzialfeststellung in einem AuswahlverfahrenZitiert von 11
- BVerwG, 16.07.2013 – 1 WB 43/12Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren VorgesetztenZitiert von 49
- VG Köln, 18.11.2015 – 23 K 2020/14
- OVG Niedersachsen, 01.02.2012 – 8 LA 91/11Zitiert von 1
- BVerwG, 01.08.2019 – 2 WNB 5/19Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBOZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.07.2026 – 13 A 495/25
- BVerwG, 25.06.2026 – 1 WB 31.25
- BVerwG, 06.05.2026 – 1 W-VR 4.26Wehrbeschwerderecht: Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/7#abs-1 (1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/7#abs-2 (2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.