Gesetze / Wehrbeschwerdeordnung

WBO

§ 7 Fristversäumnis

Stand: 10.06.2019

Bund84 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/7#abs-1 (1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO/7#abs-2 (2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.

§ 6 § 8