Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2026
BVerfG Kammerbeschluss vom 02.09.2026 – 1 BvR 521/25
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260902.1bvr052125
VerfassungsrechtBundVolltext
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Tenor§
Der Antrag auf Erstattung der Auslagen wird abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 oder Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen.
Gründe§
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde betraf eine auf lauterkeitsrechtliche Vorschriften gestützte, ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung (§§ 935 f., 940 ZPO), mit der dem Beschwerdeführer mit näherer Konkretisierung untersagt worden war, "im Internet-Versandhandel Waren anzubieten und hierbei unzutreffend als privater Verkäufer aufzutreten".
Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 18. März 2025 abgelehnt.
2. Im Verfahren über den fachgerichtlichen Widerspruch schlossen der Antragsteller des Ausgangsverfahrens und der Beschwerdeführer einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem, "es [...] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit Verbrauchern Neuwaren anzubieten und dabei als privater Anbieter aufzutreten, obwohl demgegenüber tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt." Der Vergleich umfasste auch die Verpflichtung des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, von dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss keinen Gebrauch zu machen und den Titel entwertet an den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu übersenden.
3. Unter Bezugnahme auf den vom Landgericht an das Bundesverfassungsgericht übersandten Vergleich hat der Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen.
II.
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch die Erstattung der Auslagen. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 11 und vom 5. Oktober 2022 - 1 BvR 856/22 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2023 - 1 BvR 1558/22 -, Rn. 11).
2. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen bleibt ohne Erfolg.
a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2021 - 1 BvR 2583/20 -, Rn. 12 und vom 5. Oktober 2022 - 1 BvR 856/22 -, Rn. 3). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Ungeachtet dessen entspricht die Auslagenerstattung aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war und dies bis zur Erledigung geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2022 - 1 BvR 856/22 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2023 - 1 BvR 1558/22 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2023 - 2 BvR 2250/22 -, Rn. 3 jeweils m.w.N.).
b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe entspricht die Auslagenerstattung vorliegend nicht der Billigkeit.
aa) Die Verfassungsbeschwerde war vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Zu dem Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört im Fall einer - wie vorliegend - im Beschlusswege erlassenen zivilprozessualen einstweiligen Verfügung der fachgerichtliche Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 2026 - 1 BvR 2490/24 -, Rn. 78 - Prozessuale Waffengleichheit). Der fachgerichtliche Rechtsweg ist erst erschöpft, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe eingelegt und beschieden sind (vgl. BVerfGE 1, 13 <14>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 2026 - 1 BvR 2490/24 -, Rn. 79).
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer bei Einlegung seiner Verfassungsbeschwerde den fachgerichtlichen Widerspruch ebenfalls erst eingelegt. Mit der von dem Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) umfassten Erklärung des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, von dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss keinen Gebrauch zu machen und den Titel entwertet an den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu übersenden, entfiel dessen Belastung durch den angegriffenen Beschluss und erledigte sich zugleich das Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Da der Vergleich das Verfahren über den Widerspruch ohne gerichtliche Entscheidung beendete, hatte der Beschwerdeführer den Rechtsweg bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht durchlaufen.
bb) Die Verfassungsbeschwerde war ferner deshalb vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der - allein gerügten - Verletzung in seinem Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dargelegt hat.
Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" liegt im zivilprozessualen Verfahren grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" beruht (vgl. BVerfGE 52, 131 <156 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 2026 - 1 BvR 2490/24 -, Rn. 61). Den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist insoweit grundsätzlich nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei Wahrung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" fachverfahrensrechtlich zulässig vorgebracht hätte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 2026 - 1 BvR 2490/24 -, Rn. 65).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat lediglich verschiedene Gesichtspunkte des fachgerichtlichen Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung benannt, zu denen er allein auf der Grundlage der vorgerichtlichen Abmahnung nicht habe Stellung nehmen können. Er teilt mit der Verfassungsbeschwerde aber nicht mit, was er bei Einbeziehung in das landgerichtliche Verfahren vor Erlass des angegriffenen Beschlusses inhaltlich vorgetragen hätte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.