Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 34

Stand: 10.06.2019

Bund461 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/34#abs-1 (1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/34#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/34#abs-3 (3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

§ 33 § 34a