Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2026
BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.06.2026 – 1 BvR 2696/25
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260622.1bvr269625
VerfassungsrechtVolltext
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Tenor§
1. Der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. November 2025 - L 9 KR 221/25 B ER - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
2. Der vorgenannte Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Landessozialgericht zurückverwiesen.
3. Damit wird der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2025 - L 9 KR 247/25 B ER RG -gegenstandslos.
4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
5. Das Land Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe§
I.
Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter einer im Bereich der außerklinischen Intensivpflege agierenden GmbH vorläufigen Rechtsschutz, um einen Vertragsschluss mit den Landesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen über eine vorläufige kostendeckende Vergütung von Leistungen an gesetzlich Versicherte zu erreichen.
Die Vergütung der Leistungen erfolgte in der Vergangenheit auf Grundlage einer Übergangsvereinbarung über die ambulante außerklinische Intensivpflege nach § 132l Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Sachsen. Diese Vereinbarung galt zunächst vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 und wurde zuletzt bis zum 30. September 2025 verlängert. Nachdem die Verhandlungen über die für die Gewährung einer Vergütung zwingend notwendige Folgevereinbarung aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen über die Höhe der Vergütung pro Pflegestunde nicht zum Erfolg führten und die Dauer des nach § 132l Abs. 6 SGB V obligatorischen Schiedsverfahrens nicht absehbar war, hat die GmbH einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Festsetzung einer "auskömmlichen" Vergütung für ihre Leistungen beim Sozialgericht gestellt. Dieser Antrag ist sowohl vom Sozialgericht als auch vom Landessozialgericht ablehnend beschieden worden. Die Gerichte haben ihre Ablehnung im Wesentlichen auf eine mangelnde Erfolgsaussicht in der Hauptsache wegen des Vorrangs des gesetzlich angeordneten Schiedsverfahrens und ein diesen Vorrang bestätigendes Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juli 2022 - B 3 KR 2/22 R - gestützt. Grundrechtliche Belange der GmbH seien in dieser Konstellation ohne Relevanz und für eine Folgenabwägung kein Raum. Die hiernach erhobene Anhörungsrüge hat das Landessozialgericht zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Ausprägung als allgemeiner Justizgewährungsanspruch und als Grundsatz des fairen Verfahrens sowie die Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens sieht die gesetzliche Regelung des Schiedsverfahrens aufgrund der angeordneten Fristen für die Dauer des Schiedsverfahrens und die Dauer der Bestimmung einer Schiedsperson als ausreichend im Sinne des effektiven Rechtsschutzes an. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2026 hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde insoweit zurückgenommen, als diese gegen das Unterlassen des Vertragsschlusses und eine Untersagung der Leistungserbringung durch die Landesverbände der Kranken- und Ersatzkassen gerichtet war.
Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerde-führers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist (1), ist sie offensichtlich begründet (2). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (3).
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht weder das zwischenzeitlich eröffnete Insolvenzverfahren noch der in ständiger Rechtsprechung anhand der Vorschrift des § 90 Abs. 2 BVerfGG entwickelte Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
a) Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann "jedermann" mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Beschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. BVerfGE 28, 314 <323>; 129, 78 <91>). Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Der Beschwerdeführer ist beschwerdefähig. Die Beschwerdefähigkeit ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH eingetreten. Der Insolvenzverwalter ist auf Grund seiner Stellung als "Partei kraft Amtes" berechtigt, die gerügten Grundrechtsverstöße eigenständig geltend zu machen (vgl. BVerfGE 51, 405 < 409>; 65, 182 <190>; 95, 267 <299>).
b) Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG angelegte Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus vorab alle sonstigen zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Die Erschöpfung des Rechtswegs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren reicht dann nicht aus, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 80, 40 <45>; stRspr).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer rügt Grundrechtsverletzungen, die sich nicht auf die Hauptsache, sondern im Kern auf das sozialgerichtliche Eilverfahren beziehen. Er wendet sich gegen die in den angegriffenen Entscheidungen erfolgte Versagung von Eilrechtsschutz unter Außerachtlassung der existenzgefährdenden Situation der GmbH. Im Hauptsacheverfahren wird es allein um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schiedsstelle und nicht um den Erlass einer Regelungsanordnung gehen. Durch den Rechtsweg in der Hauptsache kann der Beschwerdeführer die Beseitigung der spezifischen Beschwer durch die Versagung von Eilrechtsschutz also nicht erreichen.
2. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 3. November 2025 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
a) Die Verweigerung jeglichen Eilrechtsschutzes vor Beendigung eines obligatorischen Schiedsverfahrens greift hier in das Recht auf effektiven Rechtsschutz ein.
aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 96, 27 <39>; stRspr). Art. 19 Abs. 4 GG ist insoweit grundsätzlich vorrangig vor dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 116, 135 <150>). Dabei beschränkt sich der grundrechtliche Schutz nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; er gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer richterlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; 96, 27 <39>; stRspr). Ein Rechtsbehelf darf nicht ineffektiv gemacht werden und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Eingriffe in geschützte Rechtspositionen oder die Versagung gesetzlich eingeräumter Leistungsansprüche handelt (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 126, 1 <27 f.>).
Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <28>). Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 <28>; BVerfGK 5, 237 <242>; 20, 196 <197>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 -, Rn. 11 und vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4). Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (BVerfGE 126, 1 <28>). Die Gerichte müssen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2002 -1 BvR 1586/02 -, Rn. 7). Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, S. 479 <480>). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>; BVerfGK 5, 237 <242>).
Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfGK 3, 135 <139>).
bb) An diesen Maßstäben gemessen verletzt die angegriffene Entscheidung vom 3. November 2025 den Beschwerdeführer offensichtlich in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich letztlich gegen das Unterlassen eines vorläufigen Vertragsschlusses zu leistungsgerechten Bedingungen durch die gesetzlichen Krankenkassen trotz faktischen Kontrahierungszwangs nach § 132l Abs. 5 SGB V (siehe hierzu Föllmer, in: Krauskopf, SGB V, § 132l, Rn. 23 <November 2025>) in der Situation einer akuten Existenzgefährdung des Leistungserbringers. Auf ein Unterlassen des für den Erhalt einer Leistungsvergütung erforderlichen Vertragsschlusses nach dem SGB V kann grundsätzlich mit dem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung durch die Sozialgerichte reagiert werden. Eine gesetzliche Regelung, die dieses Vorgehen ausschließen würde, existiert nicht. Die von Seiten des Landessozialgerichts angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 123, 254 < 259 f. Rn. 22>; 134, 270 <275 Rn. 20>), wonach eine Zahlungsklage eines Leistungserbringers gegen eine Krankenkasse als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen sei, solange das gesetzlich angeordnete Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, steht dem Erlass einer Regelungsanordnung im einstweiligen Anordnungsverfahren hier nicht entgegen. Eine Aussage zu der Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes ist hiermit nicht verbunden.
Die Rechtsanwendung des Landessozialgerichts lässt den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vollständig leerlaufen. Die ausnahmslose Versagung vorläufigen Rechtsschutzes führt im vorliegenden Fall zu schweren und unzumutbaren Nachteilen für die GmbH. Dieser droht eine offensichtliche über Randbereiche hinausgehende Verletzung in eigenen Rechten, was durch die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz belegt ist. Eine Rechtsgutsverletzung wäre im Falle eines Obsiegens im Schiedsverfahren oder in der Hauptsache möglich, aber irreparabel sofern das Insolvenzverfahren mit der Auflösung der GmbH endete. In der vorliegenden Konstellation, in der ein Kontrahierungszwang der Krankenkasse gesetzlich angeordnet und keinerlei Aussage des Gesetzgebers zu einer abweichenden Handhabung des einstweiligen Rechtsschutzes getätigt worden ist, hätte es im Mindesten einer Auseinandersetzung damit bedurft, inwiefern die zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts auch in einer Konstellation, in der der vollständige Existenzverlust und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht, abschließende Geltung zukommen kann.
Ausgehend von seinem Ansatz, auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen, hätte das Landessozialgericht vorläufigen Rechtsschutz nicht allein unter Berufung auf den Vorrang des Schiedsverfahrens ablehnen dürfen, ohne auf die Bedeutung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in der Situation einer akuten Existenzgefährdung einzugehen. Vielmehr hätten die Besonderheiten des vorliegenden Falles Anlass geben müssen, sich mit der Möglichkeit eines Obsiegens der GmbH in der Hauptsache auseinanderzusetzen. Mit der Verneinung der gerichtlichen Prüfungskompetenz aufgrund des Vorrangs des Schiedsverfahrens wurde die aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene Folgenabwägung unterlassen. In dieser Konstellation ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insbesondere nach den gerichtlichen Feststellungen offen und eine Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren ausgeschlossen. Die Situation der GmbH hätte den Anlass geboten, deren Grundrechtsschutz bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen.
b) Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 3. November 2025 beruht auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landessozialgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist und insoweit keine Erfolgsaussichten besitzt.
a) Soweit der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Entscheidung angreift, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Das Landessozialgericht hat auf die Beschwerde der GmbH in vollem Umfang über den Prozessgegenstand entschieden. Der Beschluss des Sozialgerichts ist daher durch die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts prozessual überholt (vgl. BVerfGK 7, 312 <316>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2134/19 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2023 - 1 BvR 2345/22 -, Rn. 8).
b) In Bezug auf den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landessozialgerichts hat der Beschwerdeführer seine Beschwer teilweise nicht ausreichend dargelegt (vgl. hierzu BVerfGE 119, 292 <295>; BVerfGK 13, 496 <498>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2025 - 1 BvR 1491/23 -, Rn. 70 m.w.N.). Soweit eine ausreichende Darlegung erfolgt ist, ist ein Gehörsverstoß jedenfalls mit dem Beschluss über die Anhörungsrüge geheilt worden. Eine eigenständige Beschwer durch diesen Beschluss ist nicht dargetan.
c) Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Form des Fair-Trial-Grundsatzes und von Art. 12 Abs. 1 GG genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die in Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens sowie der Berufsfreiheit angeführte Argumentation betrifft letztlich das Gebot effektiven Rechtsschutzes und damit den Schutzbereich von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
III.
1. Der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts vom 3. November 2025 ist demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
2. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2025 wird durch die Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1298/24 -, Rn. 60; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25 -, Rn. 57).
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>; 86, 90 <122>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 - 1 BvR 1194/23 -, Rn. 30 m.w.N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.