Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2026
BPatG Urteil vom 08.07.2026 – 8 Ni 27/24
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:080726U8Ni27.24.0
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BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
(Aktenzeichen) …
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:080726U8Ni27.24.0
betreffend das deutsche Patent DE 10 2021 102 131
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr. Himmelmann und Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent DE 10 2021 102 131 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
1. Baukonstruktionsmodul (100), insbesondere Raummodul, für ein modulares Gebäude (1000), wobei das Baukonstruktionsmodul (100) eine Beton-Bodenplatte (110) und aus Ziegeln ausgebildete vertikale Wände (120) aufweist, die auf der Beton-Bodenplatte (110) angeordnet sind und sich von der Beton-Bodenplatte (110) vertikal nach oben erstrecken, wobei zumindest zwei der Wände (120) senkrecht zueinander stehen und im Ziegelverband ineinandergreifen, wobei die Beton-Bodenplatte (110) mindestens zwei Aufhängeelemente (111) zum Anheben des Baukonstruktionsmoduls (100) aufweist, wobei die Aufhängeelemente (111) horizontal in der Beton-Bodenplatte (110) angeordnet sind, wobei die Aufhängeelemente (111) vollständig innerhalb der Beton- Bodenplatte (110) angeordnet sind, wobei die Beton-Bodenplatte (110) für jedes Aufhängeelement (111) wenigstens einen Aufhängebereich (115) aufweist, an dem das entsprechende Aufhängeelement (111) derart freiliegt, dass ein Hebezeug an dem Aufhängeelement (111) befestigbar ist, wobei die Aufhängebereiche (115) als Materialausnehmung in der Beton-Bodenplatte (110) ausgebildet sind, die einen Zugang zum Aufhängeelement (111) ermöglichen, wobei die Aufhängeelemente (111) jeweils als Stab oder als Rohr ausgebildet sind und eine Länge von 50 cm bis 150 cm aufweisen, wobei die Aufhängeelemente (111) paarweise parallel an zueinander gegenüberliegenden Längsseiten (116) der Beton-Bodenplatte (110) verlaufen, wobei die Aufhängebereiche (115) entlang des zugehörigen Aufhängeelements (111) gesehen eine Länge von 10 cm bis 40 cm aufweisen.
2. Baukonstruktionsmodul (100) nach Anspruch 1, wobei die Beton-Bodenplatte (110) eine Vielzahl von eingegossenen horizontalen Bewehrungen (112) aufweist, wobei zumindest einige der Vielzahl von horizontalen Bewehrungen (112) parallel zu den Aufhängeelementen (111) verlaufen.
3. Baukonstruktionsmodul (100) nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei die Beton-Bodenplatte (110) zumindest im Wesentlichen wannenförmig mit sich vertikal nach oben erstreckenden Randbereichen (117) ausgebildet ist.
4. Baukonstruktionsmodul (100) nach Anspruch 3, wobei die Beton-Bodenplatte (110) eine Vielzahl von eingegossenen vertikalen Bewehrungen (113) aufweist, wobei die Vielzahl von vertikalen Bewehrungen (113) sich in die nach oben erstreckenden Randbereiche (117) erstrecken, und wobei zumindest einige der vertikalen Bewehrungen (113) derart angeordnet sind, dass die vertikalen Bewehrungen (113) die Aufhängeelemente (111) im Querschnitt gesehen umgeben.
5. Baukonstruktionsmodul (100) nach Anspruch 3 oder 4, wobei in einem von den Randbereichen (117) begrenzten wannenförmigen Innenraum (118) der Beton-Bodenplatte (110) ein Fußbodenaufbau (119) angeordnet ist.
6. Baukonstruktionsmodul (100) nach einem der vorherigen Ansprüche, wobei die Wände (120) des Baukonstruktionsmoduls (100) einen umschlossenen Raum (200) definieren.
7. Baukonstruktionsmodul (100) nach Anspruch 6, wobei das Baukonstruktionsmodul (100) zumindest ein Fenster (132) und eine Tür (131) aufweist.
8. Baukonstruktionsmodul (100) nach Anspruch 6 oder 7, wobei das Baukonstruktionsmodul (100) zumindest eine Wasserleitung (133), Abwasserleitung (134), Stromleitung (135), und/oder Datenleitung (136) aufweist.
9. Baukonstruktionsmodul (100) nach einem der Ansprüche 6 bis 8, wobei das Baukonstruktionsmodul (100) Mobiliar (130) und/oder eine Nasszelle (210) aufweist, die in dem von den Wänden (120) definierten Raum (200) angeordnet sind.
10. Baukonstruktionsmodul (100) nach Anspruch 9, wobei das Baukonstruktionsmodul (100) ein zumindest im Wesentlichen komplett eingerichtetes Hotelzimmer ist.
11. Modulares Gebäude (1000), das eine Vielzahl von Baukonstruktionsmodulen (100) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 10 aufweist.
12. Verfahren zum Errichten eines modularen Gebäudes (1000), wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:
- - - Ausbilden eines Fundaments (300) an einem Bauplatz; Bereitstellen einer Vielzahl von Baukonstruktionsmodulen (100) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 10; und Anordnen der Vielzahl von Baukonstruktionsmodulen (100) auf dem Fundament (300).
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2021 102 131 (Streitpatent), das am 29. Januar 2021 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Baukonstruktionsmodul, modulares Gebäude und Verfahren zum Errichten eines modularen Gebäudes“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 28. Juli 2022 veröffentlicht.
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 14 Patentansprüche, die unabhängigen Ansprüche 1, 13 und 14 und die zumindest mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß Streitpatentschrift DE 10 2021 102 131 B3:
„Baukonstruktionsmodul (100), insbesondere Raummodul, für ein modulares Gebäude (1000), wobei das Baukonstruktionsmodul (100) eine Beton-Bodenplatte (110) und aus Ziegeln ausgebildete vertikale Wände (120) aufweist, die auf der Beton-Bodenplatte (110) angeordnet sind und sich von der Beton-Bodenplatte (110) vertikal nach oben erstrecken, wobei zumindest zwei der Wände (120) senkrecht zueinander stehen und im Ziegelverband ineinandergreifen, wobei die Beton-Bodenplatte (110) mindestens zwei Aufhängeelemente (111) zum Anheben des Baukonstruktionsmoduls (100) aufweist, wobei die Aufhängeelemente (111) horizontal in der Beton-Bodenplatte (110) angeordnet sind, und wobei die Beton-Bodenplatte (110) für jedes Aufhängeelement (111) wenigstens einen Aufhängebereich (115) aufweist, an dem das entsprechende Aufhängeelement (111) derart freiliegt, dass ein Hebezeug an dem Aufhängeelement befestigbar ist.“
Der erteilte Patentanspruch 13 lautet gemäß Streitpatentschrift:
„Modulares Gebäude (1000), das eine Vielzahl von Baukonstruktionsmodulen (100) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 12 aufweist.“ Der erteilte Patentanspruch 14 lautet gemäß Streitpatentschrift:
„Verfahren zum Errichten eines modularen Gebäudes (1000), wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:
- Ausbilden eines Fundaments (300) an einem Bauplatz; - Bereitstellen einer Vielzahl von Baukonstruktionsmodulen (100) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 12; und - Anordnen der Vielzahl von Baukonstruktionsmodulen (100) auf dem Fundament (300).“ Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 des Streitpatents zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit. Zur Auslegung des Patentanspruchs 1 vertritt sie die Auffassung, dass zum einen nicht festgelegt sei, dass Ziegel aus gebranntem Material bestünden, und zum anderen die Forderung nach horizontalen Aufhängeelementen mehr umfasse als die Festlegung einer größeren Ausdehnung dieser Elemente in der Ebene der Bodenplatte als senkrecht dazu. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift LBD1 (WO 2021 / 144 416 A1) sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe außerdem ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift LBD2 (FR 2 900 672 A1) in Kombination mit der Lehre der Druckschrift LBD3 (DE 1 684 675 A) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die Gegenstände der weiteren unabhängigen Patentansprüche 13 und 14 des Streitpatents seien aus der LBD1 bekannt und bei Kombination der Lehren der Druckschriften LBD2 und LBD3 nahegelegt. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents sei auch nicht neu gegenüber der Lehre der Druckschrift LBD5 (AU 705 625).
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
LB1 DPMA: Registerauszug zu DE-Aktenzeichen 10 2021 102 131.6 (Streitpatent), Stand am 15. Dezember 2024; LB2 Kopie der beim DPMA eingereichten Anmeldungsunterlagen des Streitpatents vom 29. Januar 2021; DE 10 2021 102 131 B3 (Streitpatentschrift); WO 2021 / 144 416 A1; FR 2 900 672 A1; DE 1 684 675 A; FR 2 824 577 A1; AU 705 625; DE 10 2016 120 779 A1; US 2007 / 0 271 857 A1; DE 20 2008 015 375 U1; AT 395 451 B; DE 197 36 670 A1; US 4 087 947 A; US 2006 / 0 254 161 A1; US 2014 / 0 053 475 A1; LB3 LBD1 LBD2 LBD3 LBD4 LBD5 LBD6 LBD7 LBD8 E1 E2 E3 E4 E5 LBMG1 Merkmalsgliederung Anspruch 1 des Streitpatents; LBMG14 Merkmalsgliederung Anspruch 14 des Streitpatents; FW3a DIN EN 1996-1-1/NA: Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten – Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewertes Mauerwerk; Mai 2012; FW3b DIN EN 1996-2/NA: Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten – Teil 2: Planung, Auswahl der Baustoffe und Ausfürhung von Mauerwerk; Januar 2012; FW3c DIN EN 1996-3/NA: Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten – Teil 3: Vereinfachte Berechnungsmethoden für unbewehte Mauerwerksbauten; Januar 2012; FW4 bauplaner, Poroton-Ziegel – robustes Bauen; Supplement im Deutschen Ingenieurblatt, 9-2020; PB-DPMA DPMA, Prüfungsstelle für Klasse E04B: Prüfungsbescheid zur Patentanmeldung mit dem Az. 10 2021 102 131.6 vom 22. Oktober 2021; FW5 Beiblatt 2 zu DIN 4109: Schallschutz im Hochbau - Hinweise für Planung und Ausführung, Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz, Empfehlungen für den Schallschutz im eigenen Wohn- oder Arbeitsbereich, November 1989. Mit dem qualifizierten Hinweis vom 6. August 2025 hat der Senat zum Beleg des Fachwissens des Fachmanns die Dokumente FW1 Hansjörg Frey et al: Bautechnik nach Lernfeldern Gesamtband, Maurer, Hochbaufacharbeiter, Beton- und Stahlbetonbauer; Verlag Europa-Lehrmittel; 1. Auflage 2010; Seite 106 „3.2.3 Mauersteine“ und Seite 131 „3.2.5.2 Rechtwinklige Maueranschlüsse“ und FW2 DIN 1053-4: Mauerwerk – Teil 4: Fertigbauteile; Mai 2018 eingeführt.
Die Klägerin stellt den Antrag, das deutsche Patent DE 10 2021 102 131 für nichtig zu erklären. Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise das deutsche Patent DE 10 2021 102 131 unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge A, B1 bis B7, C und D1 bis D3 jeweils vom 10. Oktober 2025 – in dieser Reihenfolge – erhalten.
Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2026, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen als geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden. Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt mit 12 Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Sie ist der Ansicht, dass das Streitpatent auch im Lichte der Druckschrift LBD2 zusammen mit dem Wissen des Fachmanns erfinderisch sei. Es bestünde für den Fachmann kein Anlass, beim Baukonstruktionsmodul nach Druckschrift LBD2 die Wände aus Ziegelmauerwerk mit Eckverband auszubilden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei auch jeweils neu gegenüber den Lehren der Druckschriften LBD1 und LBD5. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig.
In Hilfsantrag A wird der Anspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung dahingehend konkretisiert, dass er sich auf ein „Baukonstruktionsmodul (100), insbesondere Raummodul, für ein mehrstöckiges, modulares Gebäude (1000)“ richtet und am Ende des Anspruchs um das Merkmal „wobei die Beton-Bodenplatte (110) dazu ausgebildet ist, im verbauten Zustand den Übergang zwischen zwei Ebenen des modularen Gebäudes auszubilden“ ergänzt wird (Ergänzungen unterstrichen). Die Ergänzung, dass es sich um ein mehrstöckiges, modulares Gebäude handelt, wurde auch in den nebengeordneten Ansprüchen 13 und 14 durchgeführt:
13. Mehrstöckiges, modulares Gebäude (1000), … 14. Verfahren zum Errichten eines mehrstöckigen, modularen Gebäudes (1000), wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist: … Die Ansprüche 2 bis 12 entsprechen der erteilten Fassung. Mit dem Hilfsantragskomplex B1 bis B7 werden die Aufhängeelemente und - bereiche gegenüber der erteilten Fassung weiter ausgebildet.
Folgende durch Unterstreichung hervorgehobenen Ergänzungen erfährt der erteilte Anspruch 1 für den Hilfsantrag B1:
Baukonstruktionsmodul … wobei die Aufhängeelemente (111) horizontal in der Beton-Bodenplatte (110) angeordnet sind, und wobei die Aufhängeelemente (111) vollständig innerhalb der Beton-Bodenplatte (110) angeordnet sind, … an dem das entsprechende Aufhängeelement (111) derart freiliegt, dass ein Hebezeug an dem Aufhängeelement (111) befestigbar ist, und wobei die Aufhängebereiche (115) als Materialausnehmung in der Beton-Bodenplatte (110) ausgebildet sind, die einen Zugang zum Aufhängelement (111) ermöglichen. Die Ansprüche 2 bis 14 sind zur erteilten Fassung unverändert.
Für Hilfsantrag B2 wird der Anspruch 1 nach Hilfsantrag B1 am Ende mit dem Inhalt des erteilten Unteranspruch 2 zu folgendem Merkmal ergänzt:
… und wobei die Aufhängebereiche (115) als Materialausnehmung in der Beton- Bodenplatte (110) ausgebildet sind, die einen Zugang zum Aufhängelement (111) ermöglichen, wobei die Aufhängeelemente (111) jeweils als Stab oder als Rohr ausgebildet sind und eine Länge von 50 cm bis 150 cm aufweisen.
Die verbleibenden Ansprüche 2 bis 13 entsprechenden den erteilten Ansprüchen 3 bis 14 mit angepasster Nummerierung. Für Hilfsantrag B3 wird Anspruch 1 nach Hilfsantrag B2 mit der Maßnahme nach erteiltem Unteranspruch 3 ergänzt:
… wobei die Aufhängeelemente (111) jeweils als Stab oder als Rohr ausgebildet sind und eine Länge von 50 cm bis 150 cm aufweisen, wobei die Aufhängeelemente (111) paarweise parallel an zueinander gegenüberliegenden Seiten (116) der Beton-Bodenplatte (110) verlaufen.
Die verbleibenden Ansprüche 2 bis 12 entsprechenden den erteilten Ansprüchen 4 bis 14 mit angepasster Nummerierung. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags B4 erfährt lediglich das im Hilfsantrag B3 ergänzte Merkmal folgende Änderung:
…, wobei die Aufhängeelemente (111) paarweise parallel an zueinander gegenüberliegenden LängssSeiten (116) der Beton-Bodenplatte (110) verlaufen. Die Ansprüche 2 bis 12 entsprechen denjenigen des Hilfsantrags B3. Hilfsantrag B5 ist dem Tenor zu entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach § 22 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig. Die Klage ist teilweise begründet, da das Streitpatent im Umfang des Hauptantrags (erteilte Fassung) und der Hilfsanträge A sowie B1 bis B4 jeweils vom 10. Oktober 2025 nicht rechtsbeständig ist, wohl aber im Umfang des Hilfsantrags B5 vom 10. Oktober 2025. Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es daher nicht mehr an.
I .
1. Das Streitpatent betrifft ein Baukonstruktionsmodul, ein modulares Gebäude aus einer Vielzahl solcher Baukonstruktionsmodule jeweils insbesondere für den Ziegelmodulbau und ein Verfahren zum Errichten eines modularen Gebäudes, vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift, auf die - soweit nichts anderes angegeben ist - in diesem Abschnitt verwiesen wird.
Weiter ist in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass bereits zahlreiche Versuche unternommen worden seien, durch geeignete Baukonstruktionsmodule das modulare Errichten eines Gebäudes zu ermöglichen. Beispielsweise sei aus der DE 10 2008 023 304 A1 ein als Containerzelle ausgebildetes kreissektorförmiges Baukonstruktionsmodul bekannt, das zwar schnellen und unproblematischen Auf- und Abbau und damit hohe Funktionalität ermögliche. Aufgrund der Containerbauweise müssten jedoch Abstriche hinsichtlich der Qualität und des Erscheinungsbildes gemacht werden. Es werde kein wertiger Gesamteindruck vermittelt. Aus der Druckschrift E1 sei ein raumeinschließendes Fertigteil mit einer Beton-Bodenplatte und einem darauf ausgebildeten Ziegelgewölbe bekannt. Dieses sei für die Stabilisierung für den Transport außen jedoch zur Gänze durch eine Betonummantelung bedeckt. Außerdem sei aus der Druckschrift E2 ein Fertighaus bekannt, das aus mehreren plattenartigen Fertigelementen aus Beton oder Ziegeln bestehe. Die Bodenplatte sei als statisch tragendes Fertigelement ausgebildet und an den Ecken abgeschrägt. Dort seien die Befestigungseinrichtungen eingegossen, vgl. Absätze [0002] bis [0007]. Ausgehend von dem aufgeführten Stand der Technik sei es Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein die genannten Nachteile ausräumendes Baukonstruktionsmodul bereitzustellen, das bei gegebener Modulfunktionalität über eine hohe Qualität mit einem hochwertigen Aussehen verfüge. Es sei insbesondere wünschenswert, ein komplett gemauertes Konstruktionsmodul bereitzustellen, das dennoch über eine gute Modulfunktionalität verfüge. Es sei ferner Aufgabe, ein modulares Gebäude und ein Verfahren zum Errichten eines modularen Gebäudes anzugeben, die ebenfalls die Nachteile des Standes der Technik ausräumten, vgl. Absätze [0008], [0005] und [0009].
2. Als zum Verständnis des Streitgegenstandes und der Lehren des Standes der Technik zugrunde zu legenden Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur (B.Eng./Dipl.-Ing. FH) der Fachrichtung Bauwesen an, der über mehrjährige Berufserfahrung als Tragwerksplaner insbesondere von Gebäuden in Fertigteilbauweise verfügt.
3. Der mit einer strukturierten Merkmalsgliederung des Senats versehene, geltende Patentanspruch 1 lautet:
1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.1.1 Baukonstruktionsmodul (100), modulares Gebäude (1000), insbesondere Raummodul, für ein wobei das Baukonstruktionsmodul (100) eine Beton-Bodenplatte (110) und aus Ziegeln ausgebildete vertikale Wände (120) aufweist, die auf der Beton-Bodenplatte (110) angeordnet sind und sich von der Beton-Bodenplatte (110) vertikal nach oben erstrecken, wobei zumindest zwei der Wände (120) senkrecht zueinander stehen und im Ziegelverband ineinandergreifen, wobei die Beton-Bodenplatte (110) mindestens zwei Aufhängeelemente (111) zum Anheben des Baukonstruktionsmoduls (100) aufweist, 1.1.1.1 wobei die Aufhängeelemente (111) horizontal in der Beton-Bodenplatte (110) angeordnet sind, und 1.1.2 wobei die Beton-Bodenplatte (110) für jedes Aufhängeelement (111) wenigstens einen Aufhängebereich (115) aufweist, an dem das entsprechende Aufhängeelement (111) derart freiliegt, dass ein Hebezeug an dem Aufhängeelement (111) befestigbar ist.
I I . Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents ist nicht rechtsbeständig, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig. Er ist nämlich nicht neu gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift LBD5 und kann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten, weil der Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift LBD2 in naheliegender Weise zu ihm gelangt, vgl. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG .
1. Der zuvor definierte Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung folgendes Verständnis zugrunde:
Der geltende Patentanspruch 1 ist mit Merkmal 1 auf ein Baukonstruktionsmodul, insbesondere ein Raummodul gerichtet, das für die Errichtung eines modularen Gebäudes geeignet ist. Durch die Ausgestaltung eines Baukonstruktionsmoduls als komplett ausgestattetes vorgefertigtes Raummodul – beispielsweise als Hotelzimmer, mit Raumaußen- und inneren Trennwänden, Fenstern, Türen und den erforderlichen Installationsleitungen und sogar Möbeln – soll die Errichtung beispielsweise eines Hotels innerhalb kurzer Zeit und mit einem geringen Aufwand ermöglicht werden, vgl. Unteransprüche 7 bis 12 und Absatz [0047]. Das Baukonstruktionsmodul nach Anspruch 1 weist diesbezüglich jedoch lediglich in nicht abschließender Aufzählung eine Beton-Bodenplatte und Ziegelwände auf, die mit den Merkmalsgruppen 1.1 und 1.2 ausgebildet werden.
Aus dem Begriff Bodenplatte nach Merkmal 1.1 geht hervor, dass diese sich in einer horizontalen Ebene erstreckt. Sie ist aus Beton und vorzugsweise einstückig und aus Stahlbeton – also mit innenliegenden Stahlbewehrungen – rechteckig ausgebildet, vgl. Absatz [0012]. Mit den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.1.1 ist weiter festgelegt, dass die Bodenplatte mindestens zwei Aufhängeelemente aufweist, die zum Anheben des Baukonstruktionsmoduls hergerichtet und horizontal in der Platte also in Plattenebene angeordnet sind. Die Vorgabe der horizontalen Anordnung nach Merkmal 1.1.1.1 bedingt für die Aufhängeelemente eine größere Ausdehnung in Plattenebene als senkrecht dazu. Sie ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin eine körperliche Ausgestaltung des in Rede stehenden Elements. Die Aufhängeelemente sind sichere Ankerpunkte, an denen das Hebezeug befestigt werden kann, um das Baukonstruktionsmodul sicher und unbeschadet transportieren zu können, vgl. Absatz [0016]. Gemäß dem Ausführungsbeispiel kann es sich bei den Aufhängeelementen um Stäbe oder Rohre aus Stahl mit einer Länge von 50 bis 150 cm handeln, die jeweils im Randbereich an der Längsseite der Platte eingegossen bzw. einbetoniert sind und die nicht mit einer ebenfalls horizontal in der Platte verlaufenden Bewehrung gleichzusetzen sind, vgl. Unteransprüche 2 und 3, nachfolgend eingefügter Ausschnitt der Figur 1 sowie Absätze [0015], [0021], [0059] und [0064]. Abgesehen von der horizontalen Ausrichtung liegt die Ausbildung der mindestens zwei Aufhängeelemente sowie ihre Anordnung in der Platte für den Gegenstand nach Anspruch 1 hingegen im Belieben des Fachmanns. Die Bodenplatte weist des Weiteren für jedes Aufhängeelement wenigstens einen Aufhängebereich auf, in dem sie so ausgebildet ist, dass dort das Aufhängeelement derart freiliegt, dass es möglich ist, ein Hebezeug an dem Aufhängeelement zu befestigen, wie die Merkmale 1.1.2 und 1.1.2.1 vorschreiben.
Diese Vorgabe bedingt eine Eignung zur unmittelbaren Anbringung des Hebezeugs an dem jeweiligen Aufhängeelement im Aufhängebereich. Im Ausführungsbeispiel ist der Aufhängebereich 115 eine Materialausnehmung im Beton der Bodenplatte, die einen Zugang zum Aufhängeelement 111 ermöglicht, was beim Gegenstand nach erteiltem Anspruch 1 jedoch noch nicht gefordert wird. Es kann einem Aufhängeelement auch mehr als ein Aufhängebereich zugeordnet sein („wenigstens ein“). So könnte sich ein Aufhängeelement über eine größere Länge erstrecken, über die verteilt mehrere Bereiche vorgesehen sind, an denen das Hebezeug befestigbar ist, vgl. Absätze [0060] und [0067].
Ausschnitt aus Fig. 1 der Streitpatentschrift Weiter ist vorgeschrieben, dass das Baukonstruktionsmodul neben der Bodenplatte gemäß Merkmal 1.2 aus Ziegeln ausgebildete Wände – also mindestens zwei – aufweist. Die Wände sind demnach als Ziegelmauerwerk ausgebildet, dem im Streitpatent bestimmte Vorteile zugeschrieben werden. So seien sie schadstofffrei und schafften ein gutes Raumklima. Insbesondere besäßen Ziegel im Gegensatz zu anderen Baustoffen, wie Holz, Stahl oder Beton sehr gute physikalische Eigenschaften zur Wärmespeicherung. Daher könne ein Ziegelbau dabei helfen, das Raumklima ganzjährig zu regulieren und zugleich Energie zu sparen. Gemauerte Gebäude gelten insgesamt als hochwertiger als solche mit beispielsweise Containerwänden oder Betonmauern, vgl. Absatz [0013]. Auch wenn das Streitpatent den Baustoff Ziegel nicht explizit erläutert, so versteht der Fachmann hierunter dennoch ausschließlich Mauerwerksteine aus gebranntem Material. Ungebrannte Mauerwerksteine beispielsweise aus Kalksandstein oder Porenbeton fallen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unter die Fachbezeichnung Ziegel.
Aus dem Lehrbauchauszug FW1, Seite 106 geht hervor, dass der Fachmann bei Mauersteinen zwischen gebrannten und ungebrannten Steinen unterscheidet und diese daher nicht gleichsetzt. Gebrannte Steine sind hauptsächlich Mauerziegel, während zu den ungebrannten Steinen Kalksandsteine, Normal-, Leicht- und Porenbetonsteine und Lehmsteine zählen. Dass diese Unterscheidung der verschiedenen Steine für den Fachmann wesentlich ist, lässt sich auch anhand der von der Klägerin vorgelegten Normen (Dokumente FW3a, FW3b und FW3c) nachvollziehen. So finden sich schon bei den normativen Verweisen auf Seite 7 der Norm FW3a Verweise zu verschiedenen anderen Normen, in denen jeweils die Eigenschaften von Mauerwerkssteinen aus einem bestimmten Material genormt sind. Dort werden Normen für Mauerziegel, Kalksandsteine, Porenbetonsteine, Leichtbetonsteine und Normalbetonsteine angeführt. In den Tabellen der Norm FW3a werden demnach Werte für die verschiedenen Materialien, aus denen Mauerwerkssteine bestehen können, jeweils gesondert aufgeführt; auch hier wird nach den bereits genannten Materialien Ziegel, Kalksandstein, Leicht-, Normal- und Porenbeton unterschieden, vgl. beispielsweise Seiten 14 bis 16, 19 und 20 der FW3a. Auch die Norm FW3c führt bei der Angabe der charakteristischen Druckfestigkeit die genannten Steinmaterialien einzeln an, vgl. Seiten 15 bis 17 der FW3c.
Nach den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.2 sind die Ziegelwände auf der Beton- Bodenplatte sich vertikal nach oben erstreckend angeordnet. Mit den weiteren Merkmalen 1.2.3 und 1.2.4 ist vorgeschrieben, dass zwei der Wände bzw. die zwei Wände senkrecht zueinanderstehen und im Ziegelverband ineinandergreifen. Dabei bedeutet im Ziegelverband ineinandergreifen, dass bei der durch die senkrecht zueinanderstehenden Wände gebildeten Ecke die Ziegelschichten der beiden Wände jeweils abwechselnd bis zur Außenkante verlaufen, wodurch die beiden Wände miteinander verzahnt sind, vgl. Absatz [0037]. Im Ausführungsbeispiel sind diese tragenden Ziegelwände im Randbereich und umlaufend auf der Bodenplatte angeordnet und bilden damit ein Raummodul, vgl. Figur 5 und Absatz [0070].
2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem Gegenstand nach Druckschrift LBD5, vgl. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 1, 3 PatG. Die Druckschrift LBD5 zeigt ein Baukonstruktionsmodul mit allen Merkmalen nach dem erteilten Anspruch 1. Denn sie offenbart ein transportables Gebäude (transportable building 10) mit einem Boden in Form eine Betonplatte (concrete slab 12), in die auch Bewehrung in Form von Stäben oder Matten (reinforcing bars or mesh 14) eingelegt sein kann. Die vertikalen Bauteile des Gebäudes können Wände aller geeigneten Ausbildungsformen sein, beispielsweise Wände aus „Sandwich- Paneelen“ mit einem Kern aus Kunststoffschaum und Blech auf der inneren und äußeren Oberfläche. Für das Hebesystem ist angegeben, dass im Falle von Ziegel- oder Betonsteinwänden („In the case of a brick or concrete block wall, …“), die Hebestäbe in den vertikal aufeinander ausgerichteten Hohlräumen verlaufen können, die in den Ziegeln oder Steinen vorgesehen sind. Die Betonbodenplatte kann wie auch das Gebäude an einem Ort vorgefertigt werden und dann an einen anderen Ort zur Nutzung transportiert werden. Sogar Gebäude mit Ziegelwänden können mit dem System der Erfindung angehoben werden („Even brick or concrete walled buildings …“), vgl. Figur 3 sowie Seite 5, Zeilen 1 bis 3, 14/15, Seite 7, Zeilen 2 bis 6 und Seite 9, Zeilen 12 bis 19. Damit offenbart die Druckschrift LBD5 ein Baukonstruktionsmodul und auch ein Raummodul, das zumindest für ein modulares Gebäude geeignet ist, mit einer Betonbodenplatte und aus Ziegeln gebildeten Wänden, wobei zumindest zwei davon senkrecht stehen. Für die Ziegelwände ist zwar nicht angegeben, dass sie an den Ecken im Ziegelverband ineinandergreifen. Der angesprochene Fachmann liest das bei der offenbarten Ausführung der Wände aus Ziegeln jedoch gleichsam mit.
Denn zum Offenbarten gehört nämlich nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt wird. Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt. Hierzu gehören auch Abwandlungen und Ergänzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne Weiteres erschließen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist. Die Berücksichtigung solcher Umstände zielt nicht auf eine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern auf die Erfassung der technischen Information, die der Fachmann durch eine Schrift erhält, in ihrer Gesamtheit. Abwandlungen und Weiterentwicklungen dieser Information gehören ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen technischen Information ziehen mag, vgl. BGH, X ZR 77/12, Urteil vom 18. März 2014, Rn. 39 – Proteintrennung, juris, m.w.N. So verhält es sich auch hier. Denn Mauerwerkswände verfügen – unabhängig vom Material der Mauerwerkssteine – zwar über eine gute Druckfestigkeit zum Abtragen vertikaler Lasten, sie sind jedoch anfällig gegen Knicken und Beulen. Die Knick- und Beulsteifigkeit von Mauerwerkswänden kann dadurch erhöht werden, dass sie horizontal gehalten werden. Es ist daher allgemein anerkannte Regel, über Eck stehende Mauerwerkswände im Eckverband auszubilden, da dann die eine Wand jeweils die andere Wand an der Ecke horizontal hält, vgl. auch Lehrbuchauszug FW1, Seite 131. Sind im Stand der Technik daher wie bei der LBD5 senkrecht zueinanderstehende Ziegelwände offenbart, verknüpft der Fachmann damit automatisch die Information, dass diese an den Ecken im Verband gemauert sind.
Damit offenbart die LBD5 bereits ein Baukonstruktionsmodul gemäß den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2 mit 1.2.1 bis 1.2.4. Des Weiteren ist in der LBD5 angegeben, dass die Bodenplatte eine Vielzahl von Hebeeinlegeteilen (lifting inserts 16) aufweist, die in die Betonplatte eingegossen sind. In der Ausgestaltung der Einlegeteile nach der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 der LBD5 ist das Modul ausgebildet wie die Merkmale 1.1.1, 1.1.1.1, 1.1.2 und 1.1.2.1 fordern. Denn in dieser Ausgestaltung sind den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.1.1 entsprechend als Aufhängeelemente Platten (plates 20) mit den ungefähren Abmessungen 100 mm x 200 mm in die Beton-Bodenplatte eingegossen, die horizontal angeordnet sind. In der Platte sind Gewindebohrungen (threaded bores 21) ausgebildet und oberhalb dieser sind Durchgänge (passages 22) durch die Platte vorgesehen, die beispielsweise durch Stopfen oder Hülsen während des Betonierens der Platte gebildet werden. Das Hebezeug in Form einer Stange (lifter rod 36) ist an seinem unteren Ende mit einem Gewinde versehen, das mit dem Gewindeloch 21 in der Platte 20 verbunden wird, vgl. Seite 7, Zeile 18 bis Seite 8, Zeile 2 sowie Seite 8, Zeilen 15 bis 19 und nachfolgend eingefügter Ausschnitt der Figur 2. Ausschnitt der Figur 2 der LBD5 Der über der Gewindebohrung 21 liegende Durchgang 22 bildet damit einen Aufhängebereich an dem jeweiligen Aufhängeelement 20 aus. Denn über diesen Durchgang 22 ist die zum Aufhängelement gehörende Gewindebohrung 21 durch die Betonplatte hindurch zugänglich. Das Aufhängeelement liegt demnach an dem Aufhängebereich derart frei, dass ein Hebezeug dort entsprechend den Merkmalen 1.1.2 und 1.1.2.1 unmittelbar am Aufhängeelement befestigbar ist.
3. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents beruht auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil der Fachmann ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift LBD2 in Kombination mit fachüblichem Handeln in naheliegender Weise zu ihm gelangt, vgl. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 1, 4 PatG.
Die Druckschrift LBD2 zeigt ein Wohnungsmodul (module d’habitation), das eine Bodenplatte aus Beton (dalle 1 en béton) sowie vertikale Stahlbetonwände (parois murales en béton armé) aufweist. Außerdem sind die Außenwände (murs périphériques 14) an den Außenrändern der Bodenplatte angeordnet und sie erstrecken sich vertikal nach oben und stehen senkrecht zueinander, vgl. Anspruch 1, Figuren 1, 2 und 5 sowie Seite 7, Zeilen 14-18. Abgesehen von der Ausbildung der Wände als Ziegelmauerwerk ist das Raummodul der Druckschrift LBD2 damit gemäß den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2teilweise mit 1.2.1 bis 1.2.3 ausgebildet. Die Bodenplatte ist mit zwei Tragbalken (poutres transversales 5) ausgestattet, die jeweils einen mittigen Kanal (canal central 15) aufweisen, in denen wiederum je eine Gewindestange (tige filetée 17) mit metallenen Platten (plaque métallique 19a, 19b) an ihren Enden aufgenommen ist. An den Platten sind Greifmittel vorgesehen, an denen ein Hebezeug zum Anheben des Moduls befestigt werden kann, vgl. Figuren 5 bis 7 sowie Seite 8, Zeilen 1 bis 24. Damit ist das Raummodul gemäß den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.1.1 mit (mindestens) zwei Aufhängeelementen, die auch horizontal in der Bodenplatte angeordnet sind, zum Anheben des Moduls ausgebildet.
Fig. 6 der Druckschrift LBD2 Die dem Hebezeug zuzurechnenden Zugstäbe (tige de traction 25) sind direkt an einem Zapfen (téton 21) bzw. einem Vorsprung (bossage circulaire 27) der endständigen, über die Gewindestange miteinander verbundenen Metallplatten befestigt. Diese Metallplatten sind in Aussparungen (évidemment 20) der Bodenplatte eingelassen. Demnach weist die Beton-Bodenplatte für jedes Aufhängeelement wenigstens einen Aufhängebereich – vorliegend sogar zwei pro Aufhängeelement – auf, an dem das Aufhängeelement derart freiliegt, dass ein Hebezeug daran befestigbar ist, wie die Merkmale 1.1.2 und 1.1.2.1 vorschreiben. Somit unterscheidet sich das Baukonstruktionsmodul nach Anspruch 1 nur dadurch von demjenigen nach der Druckschrift LBD2, dass seine Wände entsprechend den Merkmalen 1.2 und 1.2.4 aus Ziegeln im Verband ineinandergreifend gemauert sind. Die Ausbildung von Ziegelmauerwerkswänden anstatt Stahlbetonwänden bei einem Raummodul nach der LBD2 liegt aber für den angesprochenen Fachmann nahe, weil es zum einen zu seinem fachüblichen Handeln gehört, zur Ausbildung von Bauteilen verschiedene Baustoffe in Betracht zu ziehen und deren Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen, und er zum anderen aus der Druckschrift LBD2 eine konkrete Anregung erhält, einen anderen Baustoff als Stahlbeton für die Wände zu verwenden.
Auch wenn beim Raummodul nach der LBD2 Stahlbeton als Werkstoff für die Wände angegeben ist, so bleibt der Fachmann nicht an dieser Ausführung verhaftet. Denn es sind ihm zur Ausbildung von Wänden bei dem in Rede stehenden Raummodul verschiedene Ausgestaltungsalternativen gegenwärtig. Die Verwendung des einen oder anderen Materials als Baustoff für die Wände hängt zum einen vom jeweiligen Kundenwunsch und zum anderen auch von für das entsprechende Modul möglichen Anwendungsfällen – beispielsweise der jeweiligen Modulgröße und der möglichen Größe daraus erstellter Gebäude – ab. Dabei haben Werkstoffe wie Beton bzw. Stahlbeton, Mauerwerk, Holz und Metall ihre spezifischen Vor- und Nachteile, die der Fachmann jeweils gegeneinander abwägt und in der jeweiligen Konstruktion berücksichtigt. So ist Stahlbeton als sehr tragfähig auch unabhängig von der Richtung der wirkenden Kräfte bekannt, ist aber mit seiner hohen Wärmeleitfähigkeit als relativ schlecht wärmedämmend anzusehen und darüber hinaus ein sehr schwerer Baustoff. Besonders diese letzte dem Fachmann bekannte Eigenschaft des Stahlbetons wird in der LBD2 als nachteilig beschrieben. Auf Seite 1, Zeilen 18 bis 27 ist dort zum Stand der Technik angegeben, dass Häuser vorgeschlagen wurden, bei denen die Bodenplatte und die Wandkonstruktionen im Werk vorgefertigt wurden, was zu Bauwerken mit sehr hohem Gewicht führen würde und daher zu Problemen beim Transport. Mit der in der LBD2 genannten Aufgabe, die genannten Nachteile zu beheben, hat der Fachmann eine konkrete Anregung, auch vom schweren Baustoff Stahlbeton für die Wände des Raummoduls abzusehen und zur Erlangung noch leichterer Module einen Baustoff mit geringerem Eigengewicht zu wählen. Dabei drängt sich ihm Mauerwerk als Wandbaustoff geradezu auf und darunter ist Ziegelmauerwerk eine der möglichen Alternativen. Wie auch in Absatz [0013] der Streitpatentschrift ausgeführt ist Ziegelmauerwerk schadstofffrei und schafft ein gutes Raumklima; es besitzt im Gegensatz zu anderen Baustoffen wie u.a. Beton sehr gute physikalische Eigenschaften zur Wärmespeicherung und kann daher helfen, das Raumklima ganzjährig zu regulieren und Energie zu sparen; gemauerte Gebäude gelten insgesamt als hochwertiger im Vergleich zu solchen mit beispielsweise Betonmauern. Daneben verfügt Ziegelmauerwerk insbesondere aus heutzutage üblichen Hochlochziegeln nur ungefähr über ein Viertel des Gewichts von Stahlbeton und außerdem über eine sehr geringe Wärmeleitfähigkeit. Dafür ist es wenig stabil gegenüber Zugkräften und Kräften senkrecht zur Tragrichtung und damit auch anfällig für Knicken und Beulen, was besonderer Beachtung bedarf. In Kenntnis der zur Verfügung stehenden Baumaterialien und unter Beachtung der jeweiligen Vor- und Nachteile liegen damit insbesondere Wände aus Ziegelmauerwerk für das Raummodul nach der LBD2 im Griffbereich des Fachmanns, sodass er dieses gemäß Merkmal 1.2 ausbilden kann.
Bei der Ausbildung der vertikalen Wände aus Ziegeln lässt der Fachmann auch senkrecht zueinanderstehende Wände im Ziegelverband ineinandergreifen wie von Merkmal 1.2.4 gefordert ist. Denn das ist eine grundlegende Vorgabe an Mauerwerkswände, die eben anfällig für Knicken und Beulen sind und daher über Eck im Verband gemauert werden, vgl. erneut Dokument FW1. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten die Norm gemäß Anlage FW2 nicht entgegen. Diese Norm regelt die Ausbildung von vorwiegend geschosshohen und raumbreiten Fertigbauteilen aus Mauerwerk insbesondere von Mauertafeln oder Vergusstafeln, die im Bauwerk meist als Wände Verwendung finden. Diese Fertigteilwände werden als Tafeln oder Scheiben ohne daraus vorstehende Teile im Werk gefertigt und auf der Baustelle nebeneinander und durchaus auch über Eck auf einer Decke verankert. Dabei stoßen die einzelnen Fertigteile stumpf aneinander und können maximal eine leichte Verzahnung aufweisen; die Fugen können dann mit Mörtel vergossen werden. Zur Verringerung der anzurechnenden Knicklänge solcher Wände müssen Ringbalken oder statisch gleichwertige Maßnahmen vorgesehen werden, vgl. Seite 5, Abschnitt 1, Seite 6, Abschnitte 3.1 und 3.2, Seite 12, Abschnitt 6 und Seite 21, Abschnitt 8.2.4 der FW2. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass für den Fachmann kein Anlass bestand, auf Bauweisen zurückzugreifen, die außerhalb der Norm lagen und dass der Fachmann daher, wenn er die Wände des Raummoduls der LBD2 anstatt aus Stahlbeton aus Ziegelmauerwerk ausführe, diese nicht mit Eckverband ausbilde. Dabei verkennt die Beklagte jedoch, dass das gesamte Raummodul im Werk vorgefertigt wird und die Wände nicht als zuvor als Wandtafeln gefertigte Fertigteile auf die Bodenplatte gestellt werden. Vielmehr werden sie direkt im Werk auf der abgebundenen Beton-Bodenplatte aufgemauert.
Bildet der Fachmann die Wände des Raummoduls der LBD2 aus Ziegeln aus, so werden die Mauerziegel daher manuell oder automatisiert im Verband und auch mit Eckverband aufeinander gefügt wie es fachüblich ist, vgl. dazu erneut das Lehrbuch FW1. 4. Die Beklagte verteidigt in der mündlichen Verhandlung das Streitpatent mit geschlossenen Anspruchssätzen.
Die Nichtigerklärung des Patents ist gerechtfertigt, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs, wie hier des Anspruchs 1, als nicht patentfähig erweist (BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris). Einer Beurteilung der nebengeordneten Patentansprüche 13 und 14 sowie der Unteransprüche bedurfte es somit nicht, weil diese nicht selbstständig verteidigt wurden.
Dies gilt auch für die Hilfsanträge, die die Beklagte ebenfalls als geschlossene Anspruchssätze verteidigt, sodass im Folgenden ebenfalls nicht auf die nebengeordneten Ansprüche und Unteransprüche eingegangen wird. I I I . Auch der mit dem Hilfsantrag A verteidigte, ausführbare Gegenstand ist nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn er ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Druckschrift LBD2, vgl. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 1, 4 PatG.
1. Gegenüber der erteilten Fassung ist der Anspruch 1 des Hilfsantrags A dahingehend verändert, dass dessen Baukonstruktionsmodul für ein mehrstöckiges Gebäude geeignet ist und die Beton-Bodenplatte entsprechend hergerichtet:
1HiA Baukonstruktionsmodul (100), insbesondere Raummodul, für ein mehrstöckiges, modulares Gebäude (1000), … 1.1.3HiA wobei die Beton-Bodenplatte (110) dazu ausgebildet ist, im verbauten Zustand den Übergang zwischen zwei Ebenen des modularen Gebäudes auszubilden.
Die übrigen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 sind unverändert in den Anspruch 1 des Hilfsantrags A übernommen. In Absatz [0012] gibt die Streitpatentschrift an, dass die Beton-Bodenplatte im verbauten Zustand den Übergang zwischen Bauwerk und Boden oder – wie auch der Wortlaut des neuen Merkmals 1.1.3HiA besagt – zwischen zwei Ebenen des Bauwerks bildet. Im Ausführungsbeispiel ist diese Forderung so ausgeführt, dass über dem ersten Baukonstruktionsmodul ein zweites Baukonstruktionsmodul als zweite Etage angeordnet ist. Das Gebäude könnte auch mehr als zweistöckig ausgebildet sein, vgl. Figur 6 i.V.m. Absätzen [0076] und [0077] der Streitpatentschrift. Auch wenn in Absatz [0039] der Streitpatentschrift ausgeführt ist, dass es sich bei dem Modul vorzugsweise um einen allseitig umschlossenen Raum handele, der auf allen Seiten von Wänden umgeben sei und einen Boden und eine vorzugsweise aus Holz ausgebildete Decke aufweise, so schreibt das ergänzte Merkmal 1.1.3HiA lediglich vor, dass die Beton-Bodenplatte dazu geeignet sein muss, den direkten Übergang zwischen den Ebenen – ohne Zwischenschaltung einer zusätzlichen Decke – bilden zu können. Denn zum einen ist eine solche Ausführung mit direkten Anschlüssen von den Mauerwerkswänden zweier Stockwerke an die dazwischen liegende Betondecke die im Hochbau geläufige Ausbildung. Zum anderen schreibt der Anspruch 1 des Hilfsantrags A keine gesonderte Decke oder überhaupt eine konkrete Ausgestaltung der oberen und unteren Raumabschlüsse der übereinander liegenden bzw. gestapelten Baukonstruktionsmodule vor.
2. In seiner grundlegenden Ausgestaltung weist das Baukonstruktionsmodul nach LBD2 eine Grundplatte auf, auf der die Wände aus Stahlbeton errichtet sind, wobei die Grundplatte ebenfalls als Stahlbetonplatte ausgebildet ist und die umlaufend einen Randunterzug („comprend, sur la totalité de sa périphérie, une poutre de maintien en béton,“) und des Weiteren mindestens zwei Verbindungsbalken bzw. zwei weitere Unterzüge aufweist, die sich von einer zur anderen Seite des umlaufenden Unterzugs erstrecken, vgl. Anspruch 1. Soll das Modul auf dem Boden aufgestellt werden, werden darüber hinaus Bereiche mit größerer Dicke vorzugsweise jeweils an den Schnittpunkten der beiden Verbindungsbalken mit dem randseitigen Unterzug ausgebildet, die Einzelfundamente („tronçons de poutre 7“) für das Modul ausbilden. Ein solches Modul mit integrierten Einzelfundamenten ist auch im Ausführungsbeispiel offenbart, vgl. Anspruch 2, 3, Figuren 1, 2 und Seite 5, Zeilen 16 bis 24. In der Druckschrift LBD2 ist auch ausgeführt, dass das Baukonstruktionsmodul dazu ausgebildet ist, mit einem oder mit mehreren anderen gleichartigen oder ähnlichen Modulen ein modulares Gebäude zu bilden, vgl. Seite 1, Zeilen 1 bis 5 und 28 bis 34 und Seite 4, Zeilen 25 bis 29. Die Offenbarung der LBD2 ist demnach nicht darauf beschränkt, dass nur zwei Module zu einem Haus verbunden werden, wie im Ausführungsbeispiel nach Figur 5 gezeigt, sondern sie gibt dem Fachmann auch explizit an, ein modulares Gebäude aus mehr als zwei der Module aufzubauen.
Gleichzeitig sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen Modulbauten bekannt, die mehrstöckig ausgebildet sind, vgl. zum Fachwissen beispielsweise die Druckschrift LBD4, deren Lehre zweigeschossige Modulbauten zeigt, ohne dass für die Module abgesehen von der Angabe, dass sie traditionelle Konstruktionen sein können, Materialvorgaben getroffen sind (vgl. Figur 1, Seite 4, Zeilen 11/12) oder die Druckschrift LBD7, die mehrstöckige Modulbauten offenbart, die aus Stahlskeletten und Sandwichpaneelen aufgebaut sind (vgl. Figuren 4, 15, 18C, 18D).
Aus seinem Fachwissen waren dem Fachmann insoweit bereits modular aufgebaute Gebäude gegenwärtig, deren einzelne Baukonstruktionsmodule je nach gestellter Bauaufgabe auch vertikal übereinander vorliegen, um ein mehrstöckiges Gebäude im Sinne des Merkmals 1HiA auszubilden. Das Einfließen dieser sich in den Lehren der Druckschriften LBD4 und LBD7 widerspiegelnden Fachkenntnisse in eine bauliche Ausführung der oberen und unteren Raumabschlüsse des Baukonstruktionsmoduls nach der Lehre der Druckschrift LBD2, stellt eine als fachmännisches Handeln zu erwartende Transferleistung dar, die in naheliegender Weise zu einer Ausgestaltung eines Baukonstruktionsmoduls entsprechend dem Merkmal 1.1.3HiA führt. Die Module gemäß Anspruch 1 der LBD2 – ohne Einzelfundamente 7 – sind dabei direkt dazu geeignet, im verbauten Zustand im Sinne des Merkmals 1.1.3HiA den Übergang zwischen zwei Ebenen eines modularen Gebäudes auszubilden.
Der Fachmann zieht dabei in naheliegender Weise sowohl das Baukonstruktionsmodul der LBD2 für ein mehrstöckiges Gebäude in Betracht als auch die Ausbildung der Wände als Ziegelwände mit Eckverband (vgl. dazu Ausführungen in Abschnitt II.3 zur erteilten Fassung). Denn dabei handelt es sich nicht um eine Kombination von Merkmalen die zusammenwirken, vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Addition von Maßnahmen, die der Fachmann unabhängig voneinander in Betracht zieht und umsetzt. Eine solche Aggregation ist nicht erfinderisch, weil die Hinzufügung des weiteren Elements nicht besonders schwierig war oder besonders vorteilhaft gelöst ist oder ein technisches Vorurteil zu überwinden war, vgl. sinngemäß Schulte, Patentgesetz, 12. Auflage, § 4, Rdn. 72 m.w.N. I V .
Auch die mit den Hilfsanträgen B1 bis B4 verteidigten, ausführbaren Gegenstände des Streitpatents sind nicht patentfähig, weil sie nicht neu sind, bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (vgl. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG PatG). Denn der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags B1 ist nicht neu gegenüber der Lehre nach der Druckschrift LBD5. Die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen B2 bis B4 ergeben sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise aus diesem Stand der Technik. Für diese Hilfsanträge kann daher dahingestellt bleiben, ob ihre Gegenstände bereits über den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung hinausgehen, wie von der Klägerin vorgetragen. In der Fassung nach dem Hilfsantrag B5 ist das Streitpatent jedoch rechtsbeständig. Denn die Gegenstände seiner unabhängigen Ansprüche sind ausführbar und ursprünglich offenbart. Sie sind auch patentfähig. Denn sie sind neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
1. Mit den Hilfsanträgen B1 bis B5 werden die Aufhängeelemente und Aufhängebereiche in der Beton-Bodenplatte des Baukonstruktionsmoduls des jeweiligen Anspruchs 1 weiter ausgebildet. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge B1 bis B5 bauen aufeinander auf, so dass der Anspruch 1 des Hilfsantrags B5 demnach auch alle mit den Hilfsanträgen B1 bis B4 ergänzten Merkmale beinhaltet. Nach dem Merkmal 1.1.1.1 ist der Anspruch 1 mit Merkmal 1.1.1.2HiB1-B5 wobei die Aufhängeelemente (111) vollständig innerhalb der Beton-Bodenplatte (110) angeordnet sind, ergänzt. Die nachfolgend angegebenen jeweils mit einer Gliederungsnummer versehenen Merkmale werden jeweils am Ende des Anspruchs 1 ergänzt, wobei die Hilfsanträge, in denen das jeweilige Merkmal vorkommt, als Hochzeichen angegeben sind.
1.1.2.2HiB1-B5 1.1.1.3HiB2-B5 1.1.1.4HiB3 und wobei die Aufhängebereiche (115) als Materialausnehmung in der Beton-Bodenplatte (110) ausgebildet sind, die einen Zugang zum Aufhängelement (111) ermöglichen. wobei die Aufhängeelemente (111) jeweils als Stab oder als Rohr ausgebildet sind und eine Länge von 50 cm bis 150 cm aufweisen.
wobei die Aufhängeelemente (111) paarweise parallel an zueinander gegenüberliegenden Seiten (116) der Beton-Bodenplatte (110) verlaufen. 1.1.1.4HiB4,B5 1.1.2.3HiB5 wobei die Aufhängeelemente (111) paarweise parallel an zueinander gegenüberliegenden Längsseiten (116) der Beton-Bodenplatte (110) verlaufen.
(115) entlang des wobei die Aufhängebereiche zugehörigen Aufhängeelements (11) gesehen eine Länge von 10 cm bis 40 cm aufweisen. Für die Hilfsanträge B1 bis B5 wird mit Merkmal 1.1.1.2HiB1-B5 die Lage der Aufhängeelemente dahingehend konkretisiert, dass sie vollständig innerhalb der Beton-Bodenplatte angeordnet sind und mit Merkmal 1.1.2.2 HiB1-B5, dass die Aufhängebereiche eine Materialausnehmung in der Betonplatte darstellen, über die das jeweilige Aufhängeelement zugänglich ist.
Auch wenn in der Streitpatentschrift weiter spezifiziert ist, dass die Aufhängelemente insbesondere abgesehen von freiliegenden Bereichen an den Aufhängebereichen vollständig von dem Material der Beton-Bodenplatte umgeben sind und das Ausführungsbeispiel so ausgebildet ist, vgl. Absatz [0016] und Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift, so ist das Merkmal 1.1.1.2HiB1-B5 breiter auszulegen. Denn allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll, vgl. BGH, X ZR 153/05, Urteil vom 12. Februar 2008, LS 2 – Mehrgangnabe. So verhält es sich auch hier, denn gemäß dem Wortlaut des in Rede stehenden Merkmals ist nur beansprucht, dass die Aufhängeelemente komplett innerhalb der Außenkontur der Bodenplatte liegen müssen und daher keine Teile der Aufhängeelemente über diese Kontur überstehen dürfen.
Mit der Forderung des Merkmals 1.1.2.2HiB1-B5 ist weiter verlangt, dass die Aufhängebereiche als Materialausnehmungen in der Beton-Bodenplatte ausgebildet sind, deren Material die Aufhängelemente ansonsten vollständig umgibt, vgl. erneut Absatz [0016] der Streitpatentschrift. Der Fachmann erkennt aus dieser Angabe, dass während des Betoniervorgangs Vorkehrungen getroffen sein müssen, dass der flüssige Beton im Aufhängebereich nicht an das Aufhängelement heranreicht und es somit dort nicht umgeben kann, vgl. ergänzend Absatz [0069] der Streitpatentschrift, oder dass eine solche Materialausnehmung alternativ auch nach dem Betonieren in die Bodenplatte eingebracht werden kann, beispielswiese durch Ausstemmen des Betons im entsprechenden Bereich.
Für die Hilfsanträge B2 bis B5 ist mit dem Merkmal 1.1.1.3HiB2-B5 für die Aufhängeelemente weiter ergänzt, dass diese als Stab oder Rohr mit einer Länge von 50 bis 150 cm ausgebildet sind. Ein bestimmter Querschnitt ist für den Stab nicht gefordert; lediglich beispielhaft ist angegeben, dass als Stab beispielsweise ein Stahl- oder Edelstahlstab mit einem Durchmesser von 5 cm bis 9 cm oder ein Stahlrohr verwendet werden kann. In der Beton-Bodenplatte vorkommende Bewehrung kann aus demselben Stahl wie die Aufhängelemente ausgebildet sein, vgl. Absätze [0021] und [0027] der Streitpatentschrift.
Mit dem Merkmal 1.1.1.4HiB3 bzw. dem Merkmal 1.1.1.4HiB4,B5 ist in den Hilfsanträgen B3 bzw. B4 gegenüber dem Hilfsantrag B2 ergänzt, dass die Aufhängeelemente paarweise parallel an zueinander gegenüberliegenden Seiten (Hilfsantrag B3) bzw. Längsseiten (Hilfsantrag B4) der Beton-Bodenplatte verlaufen. Sie müssen demnach parallel zu der Seite/Längsseite ausgerichtet sein. „Paarweise“ bedeutet, dass ein Aufhängeelement auf der einen Seite und ein Aufhängeelement auf der gegenüberliegenden anderen Seite „auf der gleichen Höhe verlaufen“, wobei für die Bestimmung der „gleichen Höhe“ wohl die Lage des jeweiligen Aufhängeelements entlang seiner Längserstreckung bezüglich einer Seite/Längsseite der Beton-Bodenplatte maßgebend ist, vgl. Figur 1 sowie die Absätze [0024] und [0059] der Streitpatentschrift.
Mit der gegenüber dem Hilfsantrag B3 geänderten Forderung des Merkmals 1.1.1.4HiB4,B5 geht implizit eine rechteckige Ausbildung der Bodenplatte einher, da diese ansonsten keine Längsseite aufweist, vgl. erneut Absatz [0024]. Das schließlich mit Hilfsantrag B5 gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag B4 ergänzte Merkmal 1.1.2.3HiB5 bildet die Aufhängebereiche weiter aus. Mit der Forderung, dass diese entlang des Aufhängelements eine gewisse Länge aufweisen, ist nun explizit festgelegt, dass die Aufhängebereiche im Verlauf des stab- /rohrförmigen Aufhängeelements mit dem angegebenen Längenbereich ausgebildet sind.
Zu den übrigen gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.1 verwiesen.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag B1 ist nicht neu gegenüber dem Gegenstand nach Druckschrift LBD5, vgl. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 1, 3 PatG. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Druckschrift LBD5 bereits ein Baukonstruktionsmodul mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag B1 zeigt. Denn in der Ausgestaltung mit den Platten als Aufhängeelemente liegen diese komplett innerhalb der Außenkontur der Bodenplatte, denn sie bilden jeweils einen Teil der unteren Oberfläche der Platte, vgl. Figur 2 und Seite 7, Zeilen 19 bis 21. Mit dem Durchgang 22, der durch Einlegeteile (Stopfen oder Hülse) beim Betonieren gebildet wird, ist der Aufhängebereich in dieser Ausgestaltung als Materialausnehmung in der Beton-Bodenplatte ausgebildet, der den Zugang zum Aufhängeelement ermöglicht.
Damit weist das Modul nach der LBD5 auch die Merkmale 1.1.1.2HiB1-B5 und 1.1.2.2HiB1-B5 auf. Zu den übrigen Merkmalen wird auf Abschnitt II.2 verwiesen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag B1 ist demnach nicht neu gegenüber der Offenbarung der Druckschrift LBD5. 3. Die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen B2 bis B4 beruhen jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil der Fachmann ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift LBD5 in naheliegender Weise zu ihnen gelangt, vgl. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 1, 4 PatG. Wie im vorangehenden Abschnitt ausgeführt ist, nimmt die Druckschrift LBD5 das Baukonstruktionsmodul nach Anspruch 1 des Hilfsantrags B1 neuheitsschädlich vorweg.
Der einzige Unterschied, den das Baukonstruktionsmodul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag B2 gegenüber demjenigen nach der Lehre der Druckschrift LBD5 aufweist, besteht darin, dass seine Aufhängelemente als 50 cm bis 150 cm langer Stab oder Rohr ausgebildet sind. Beim Baukonstruktionsmodul nach der LBD5 sind die Aufhängeelemente hingegen Platten 20, die beispielsweise eine Breite von 100 mm und eine Länge von 200 mm aufweisen, vgl. Seite 7, Zeile 19. Wie im Abschnitt II.2 ausgeführt sind in der Druckschrift LBD5 verschiedene Varianten als Baustoffe für die Wände des Baukonstruktionsmoduls angegeben. Je nach gewähltem Baustoff ändert sich das Gesamtgewicht des Moduls, das beim Transport über die Platten als Aufhängeelemente an das Hebezeug abgetragen werden muss. Sollte bei der Ausführung der Wände als Ziegelmauerwerk die Last pro Aufhängepunkt für die Platte mit nur einer Gewindebohrung für eine sichere Abtragung zu groß sein, so muss der Fachmann anstatt einer einzigen mehrere Gewindebohrungen nebeneinander anordnen und dazu die Platte um ein passendes Maß verlängern, damit in ihr die Bohrungen mit dem erforderlichen Mindestabstand nebeneinander vorgesehen werden können. Diese mehreren Bohrungen in der Platte mit den jeweils darüber liegenden Durchgängen liegen entlang des Randes der Betonplatte, damit sie innerhalb der Wand 25 liegen, vgl. Figur 2 der LBD5. Eine Ausbildung der Platte mit einer Länge von 500 mm oder länger, so dass die Platte die Form eines Stabes annimmt, auf dessen Querschnitt es wie vorstehend dargelegt nicht ankommt, entspricht dabei den üblichen Abmessungen eines in Rede stehenden Bauteils. Die Veränderung der Abmessungen der Aufhängeelemente entspricht dabei der fachüblichen Dimensionierungsaufgabe, die der Fachmann bei der Konstruktion der jeweils vorliegenden Bauaufgabe vorzunehmen hat. Er kommt damit ausgehend vom Baukonstruktionsmodul nach der Druckschrift LBD5 in Verbindung mit fachüblichem Vorgehen zum Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag B2 ohne erfinderisch tätig geworden zu sein.
Mit der erläuterten Dimensionierung bildet der Fachmann das in Rede stehende Baukonstruktionsmodul auch automatisch so fort, wie das Merkmal 1.1.1.4HiB3 nach Hilfsantrag B3 bzw. das Merkmal 1.1.1.4HiB4,B5 nach Hilfsantrag B4 jeweils vorschreibt. Denn wie ausgeführt sind die länglichen Platten, die i. S. des Merkmals 1.1.1.3HiB2-B5 als Aufhängeelemente dienen, bei einem rechteckigen Modul an den längeren Seiten in der rechteckigen Beton-Bodenplatte angeordnet. Um ein gleichmäßiges und sicheres Anheben des Moduls gewährleisten zu können, müssen die länglichen Platten paarweise parallel an den gegenüberliegenden Längsseiten angeordnet sein, womit sie so auch an gegenüberliegenden Seiten angeordnet sind. In der Folge ist das Baukonstruktionsmodul dann auch ausgebildet, wie das in Hilfsantrag B3 bzw. B4 ergänzte Merkmal verlangt und der Fachmann kommt auch zu den Gegenständen nach Anspruch 1 des Hilfsantrags B3 und B4 ohne erfinderisch tätig geworden zu sein.
4. Der ausführbare und gegenüber der erteilten Fassung beschränkte Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags B5 geht nicht über den Gegenstand der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, vgl. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2, 4 PatG. Das neue Merkmal 1.1.1.2HiB1-B5 fordert, dass die Aufhängelemente vollständig innerhalb der Beton-Bodenplatte angeordnet sind. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags B1 – und den Fassungen der weiteren Hilfsanträge B2 bis B5 – deswegen unzulässig erweitert sei, weil demgegenüber die ursprüngliche Beschreibung offenbare, dass die Aufhängeelemente nicht vollständig in der Bodenplatte angeordnet seien, sondern nur Teile davon und zwar die Teile, die nicht in der Materialausnehmung liegen. Dem ist nicht zuzustimmen, weil sich in der Gesamtbetrachtung der Merkmale 1.1.1.2HiB1-B5, 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 HiB1-B5 für den Fachmann ergibt, dass die Aufhängelemente lediglich innerhalb der Außenkontur der Beton- Bodenplatte liegen müssen und über Materialausnehmungen in dieser zur Befestigung eines Hebezeugs zugänglich sind, vgl. auch Auslegung in Abschnitt IV.1. Ein Baukonstruktionsmodul mit dieser Ausgestaltung ist auch in den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig offenbart, vgl. LB2 Seite 4, Zeilen 11 bis 16 und Seite 14, Zeilen 27 bis 30 sowie Figuren 1 bis 4. Auch die übrigen, den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs gleichfalls beschränkenden Merkmalsergänzungen in den Hilfsanträgen B2 bis B5 sind den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen und damit zulässig, was von der Klägerin auch nicht bestritten wurde.
5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag B5 ist patentfähig. Denn er ist neu gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik und kann auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten. Denn er ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, vgl. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 1, 3, 4 PatG.
Gleiches gilt für die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 11 und 12. a) Das Baukonstruktionsmodul nach Anspruch 1 des Hilfsantrags B5 ist gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik neu. In der zweiten Ausgestaltung der Aufhängevorrichtungen des Baukonstruktionsmoduls der Druckschrift LBD5 weist die Beton-Bodenplatte zwar mit den Durchgängen 22 jeweils einen Aufhängebereich für das als Platte mit einer Abmessung von 100 mm auf 200 mm ausgebildete Aufhängeelement 20 auf, jedoch erstreckt sich dieser Aufhängebereich nicht mit einer Länge von 10 cm bis 40 cm entlang des zugehörigen Aufhängeelements wie das Merkmal 1.1.1.4HiB5 fordert. Denn in der Beschreibung ist kein Durchmesser für den Durchgang 22 angegeben und der Fachmann geht bei der dieses Ausführungsbeispiel zeigenden Figur von einem Durchgangsdurchmesser aus, der wenig größer als der Durchmesser der Hebestange (lifter rod 36) und damit deutlich kleiner als die mit 10 cm angegebene Breite der Platte 20 ist, vgl. eingeblendeter Ausschnitt der Figur 2 in Abschnitt II.2. In der ersten Ausgestaltung der Aufhängevorrichtungen des Baukonstruktionsmoduls der Druckschrift LBD 5 sind diese zumindest schon nicht gemäß den Merkmalen 1.1.1.2HiB1-B5 und 1.1.1.4HiB4,B5 ausgebildet. Die als Einlegeteile (lifting inserts 16) ausgebildeten Aufhängevorrichtungen sind hier jeweils durch ein Rohr (lifting sleeve 17) ausgebildet, in dem ein als Stab ausgebildetes Hebeverbindungsmittel (lifting attachment bzw. attachment bar 18) verschieblich gehalten ist, sodass in dessen ausgefahrenem Zustand Hebezeug (lifter 35) daran befestigbar ist, vgl. Seite 7, Zeilen 9 bis 14 und nachfolgend eingefügte Figur 1. Figur 1 der LBD5 Der Stab 18 weist einen vergrößerten Kopf (enlarged head 19) auf, mit dem er im eingefahrenen Zustand an der Außenseite der Beton-Bodenplatte anliegt und damit nicht vollständig innerhalb dieser angeordnet ist wie Merkmal 1.1.1.2HiB1-B5 fordert.
Außerdem verlaufen das Rohr mit dem innenliegenden Stab senkrecht zu den Seiten der Bodenplatte und nicht an diesen i.S. des Merkmals 1.1.1.4HiB4,B5. Das Baukonstruktionsmodul nach der Druckschrift LBD2 weist schon keine Ziegelwände auf, vgl. Ausführungen zur erteilten Fassung in Abschnitt II.3. Die nachveröffentlichte Druckschrift LBD1 offenbart zwar ein quaderförmiges Baukonstruktionsmodul zur Errichtung eines modularen Gebäudes, das eine Beton- Bodenplatte und gemauerte, vertikale Wände aufweist. Diese Wände sind jedoch aus Porenbetonblöcken (blocs de béton cellulaire 40) und nicht aus Ziegel errichtet wie auch der Anspruch 1 des Hilfsantrags B5 vorschreibt, vgl. in der LBD1:
Ansprüche 1 und 7, Figur 7 und Absatz [0059]. Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbaren Gegenstände mit noch weniger Merkmalsübereinstimmungen mit dem Baukonstruktionsmodul nach Anspruch 1 des Hilfsantrags B5 als die Druckschriften LBD5 und LBD2. b) Das Baukonstruktionsmodul nach Anspruch 1 des Hilfsantrags B5 gilt auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil es sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann als nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, vgl. BGH, Xa ZR 92/05, Urteil vom 30. April 2009, Rn. 20, 21 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, juris.
Eine derartige Anregung findet sich aber weder in der Lehre einer der Druckschriften LBD5 oder LBD2 noch in einer der anderen Druckschriften. Zunächst ist festzustellen, dass kein Stand der Technik vorgelegt wurde, bei dem Aufhängebereiche mit einer Länge von 10 bis 40 cm entlang eines zugehörigen Aufhängelements in einer Bodenplatte eines Baukonstruktionsmoduls ausgebildet sind wie das in Hilfsantrag B5 ergänzte Merkmal 1.1.2.3HiB5 verlangt. Auch aus seinem Fachwissen heraus hat eine solche Ausgestaltung der Aufhängebereiche an Aufhängeelementen eines in Rede stehenden Baukonstruktionsmoduls nicht nahegelegen.
So hatte der Fachmann keinen Anlass, beim aus der Druckschrift LBD5 bekannten Baukonstruktionsmodul gemäß dem zweiten Ausführungsbeispiel nach Figur 2, die Aufhängebereiche entlang des zugehörigen Aufhängeelements gesehen mit einer Länge von 10 cm bis 40 cm auszubilden. Denn die für die Hebestangen mit Gewinde vorzusehenden durch die Hülsen oder Stopfen beim Betonieren gebildeten Aufhängebereiche (passages 22), die dazu dienen, einen Zugang zu den in den Platten liegenden Gewindebohrungen zu ermöglichen, sind ausweislich der Figur deutlich kleiner als die Platten 20, deren Abmessung mit ungefähr 100 mm mal 200 mm angegeben ist, vgl. Seite 7, Zeilen 18/19. Der Fachmann würde diesen Durchmesser auch nicht vergrößern, denn die sichere Kraftübertragung aus den Hebestangen über die Platten 20 in die Betonplatte 12 muss gewährleistet sein. Je größer der Durchmesser der Durchgänge 22 ist, desto weniger Material verbleibt zur Übertragung der Druckkraft zwischen der Platte 20 und dem Beton der Betonplatte 12. Ein Durchgangsdurchmesser von 10 cm könnte dazu führen, dass die Überdeckung zwischen der ungefähr 10 cm mal 20 cm großen Platte 20 und dem Beton der Bodenplatte 12 dafür nicht ausreicht und das Bauteil versagt. Die Aufhängeelemente und Aufhängebereiche in der Bodenplatte des Baukonstruktionsmoduls nach Druckschrift LBD2 sind nicht gemäß den mit den Hilfsanträgen B1 bis B5 ergänzten Vorschriften ausgebildet. Denn mit dem Zapfen 21 und dem Vorsprung 27 der durch die Gewindestangen verbundenen Metallplatten, die gemeinsam die Aufhängeelemente bilden, sind diese Aufhängeelemente schon nicht vollständig innerhalb der Bodenplatte angeordnet und der Aufhängebereich ist auch nicht mit einer Länge von 10 cm bis 40 cm entlang des Aufhängelements als Materialausnehmung in Bodenplatte ausgebildet wie die in Rede stehenden Merkmale auch fordern. Diese Aufhängeelemente und ihre Aufhängebereiche in Richtung der Ausbildungen nach den mit den Hilfsanträgen B1, B2, B4 und B5 ergänzten Merkmalen zu verändern, hat für den Fachmann auch nicht nahegelegen, da dazu das komplette Prinzip der durch die Betonplatte quer hindurch laufenden Aufhängelemente beim Modul nach der Druckschrift LBD2 mit nur endständigen Aufhängebereichen hätte geändert werden müssen.
Aus den Druckschriften LBD4, LBD6, LBD7 und LBD8 sind zwar auch Baukonstruktions- oder Raummodule bekannt. Einzig die Druckschrift LBD8 offenbart dabei ein solches Modul mit einer Beton-Bodenplatte und Aufhängelementen. Diese verlaufen jedoch ähnlich wie bei der ersten Ausgestaltung des Moduls nach Druckschrift LBD5 nicht an einer Längsseite der Beton-Bodenplatte und weisen entlang der Elemente keine Aufhängebereiche als Materialausnehmung mit einer Länge von 10 bis 40 cm auf. Vielmehr bestehen dort verwendete Betonanker üblicherweise aus Profilstahlwinkeln, auf denen ein Betonankerstab verschweißt ist. Darauf ist eine Gewindehülse gepresst. Auch andere Ankereinrichtungen sind denkbar, vgl. Absatz [0019] der LBD8. Wie schon zu den Druckschriften LBD5 und LBD2 ausgeführt hatte der Fachmann jedoch keinen Anlass, ausgehend von derartigen Aufhängelementen mit endständigen Anschlusspunkten den Lösungsweg der Erfindung mit entlang der Betonplattenlängsseiten verlaufenden Aufhängelementen mit entlang deren Erstreckung ausgebildeten Aufhängebereichen zu beschreiten.
Der weitere genannte Stand der Technik – auch die Druckschriften LBD4, LBD6, und LBD7 sowie die nur Fertigteilwände aus Ziegelsteinen für eine Garage offenbarende Druckschrift LBD3 – liegt noch weiter vom Gegenstand der Erfindung ab, so dass der Fachmann ausgehend davon nicht in naheliegender Weise zur Erfindung gelangt.
Da die Druckschrift LBD1 älterer Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 PatG ist, ist sie bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen, vgl. § 4 Satz 2 PatG.
c) Aus diesen Gründen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung nach Hilfsantrag B5 als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 10, der auf ein modulares Gebäude gerichtete Patentanspruch 11 und der auf ein Verfahren zum Errichten eines modularen Gebäudes gerichtete Patentanspruch 12, alle nach Hilfsantrag B5, werden vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag B5 getragen, da sie jeweils einen Gegenstand umfassen, der zumindest die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags B5 aufweist.
6. Da das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags B5 erfolgreich verteidigt werden kann, kommt es auf die nachrangigen Hilfsanträge B6, B7, C und D1 bis D3 nicht an. V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag B5 vom 10. Oktober 2025 ist gegenüber demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt. Diese Einschränkung macht nach Ansicht des Senats 50 % aus, weshalb die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zu 50 % zulasten der Beklagten gerechtfertigt ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. V I .
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss - die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hartlieb Dr. Himmelmann Dr. Geier Peters Sexlinger
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen) Verkündet am 8. Juli 2026 …