Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 23.03.2026 – 26 W (pat) 577 /22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230326B26Wpat577.22.0

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BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 577 /22

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:230326B26Wpat577.22.0

betreffend die Marke 30 2018 021 495 (hier: Feststellung der Wirkungslosigkeit)

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. März 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Nielsen als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und des Richters Kätker

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. November 2022 ist wirkungslos soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die nachfolgenden Waren angeordnet wurde:

Klasse 09: Sonnenbrillen; Klasse 14: Fantasie-Schmuckwaren, nämlich Ringe, Schlüsselringe, Ohrringe, Manschettenknöpfe, Uhrkettenanhänger, Broschen, Ketten, Halsketten, Krawattennadeln, Anstecknadeln, Medaillons.

2. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. Das Zeichen

G r ü n d e

I. IPARO ist am 17. Oktober 2018 unter der Nummer 30 2018 021 495 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren als Wortmarke eingetragen worden:

Klasse 09: Sonnenbrillen; Klasse 14: Fantasie-Schmuckwaren, nämlich Ringe, Schlüsselringe, Ohrringe, Manschettenknöpfe, Armbänder, Uhrkettenanhänger, Broschen, Ketten, Halsketten, Krawattennadeln, Anstecknadeln, Medaillons; Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Freizeittaschen, Einkaufstaschen, Umhängetaschen, Schultertaschen, Handtaschen, Abendtaschen, Sporttaschen, Badetaschen, Schultaschen, Umhängeriemen [Schulterriemen], Kindertaschen, Gürteltaschen, Koffer, Handkoffer, Hutkoffer, Attachékoffer, Aktenkoffer, Kleidersäcke, Packsäcke, Beutel, Brustbeutel, Kulturbeutel, Reisenecessaires, Strumpfbeutel, Schuhbeutel, Sportbeutel, Schulranzen; Kleinlederwaren, nämlich Kartentaschen [Brieftaschen], Ausweistaschen; Taschen aus Stoff, Leder und lederähnlichen Materialien, soweit in Klasse 18 enthalten; Portemonnaies; Rucksäcke; Reisekoffer; Reisetaschen; Regenschirme; Aktentaschen; Brieftaschen; College-Mappen [soweit in Klasse 18 enthalten]; Kosmetiktaschen; Kosmetikkoffer; Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und Herren-Oberbekleidung; Blusen; Kostüme; Kleider; Röcke; Jacken; Hosen; Hemden; Pullover; Krawatten; Mäntel; Schals; Handschuhe; Strümpfe; Unterwäsche; T-Shirts; Polo-Shirts; Sportbekleidung; Badebekleidung; Lederbekleidung; Kopfbedeckungen; Schuhe; Stiefel; Gürtel.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende aus ihrer Unionswortmarke „IPURI“ (UM 008 971 021) und ihrer nationalen Wortmarke „IPURI“ (DE 30 2009 049 633) Widerspruch erhoben. Mit Beschluss vom 2. November 2022 hat die Markenstelle für Klasse 18 die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diesen Beschluss hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat die Widersprechende ihre Widersprüche mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 teilweise zurückgenommen, nämlich in Bezug auf die Waren:

Klasse 09: Sonnenbrillen; Klasse 14: Fantasie-Schmuckwaren, nämlich Ringe, Schlüsselringe, Ohrringe, Manschettenknöpfe, Uhrkettenanhänger, Broschen, Ketten, Halsketten, Krawattennadeln, Anstecknadeln, Medaillons. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am gleichen Tag auf die Waren verzichtet, die nicht von der Rücknahme des Widerspruchs umfasst waren. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 hat die Widersprechende erklärt, dass der Widerspruch insgesamt zurückgenommen werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO war auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist, soweit der Widerspruch zurückgenommen wurde.

1. Bei Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren werden die Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos; § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist analog anwendbar (BGH GRUR 1998, 818 – Puma; BPatG 27 W (pat) 120/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 27 W (pat) 85/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 24 W (pat) 31/14 – MEDISKIN/medi/mediven/medi WIN). Die Rücknahme des Widerspruchs ist bis zur Unanfechtbarkeit der jeweiligen Widerspruchsentscheidung möglich. Eine Zustimmung der weiteren Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich (BGH GRUR 1998, 818 – Puma; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 42, Rn. 59). Mit der Rücknahme des Widerspruchs gilt das Verfahren als nicht anhängig geworden und vorangegangene, nicht rechtskräftige Entscheidungen der Markenstelle und des Gerichts werden wirkungslos. Die Wirkungslosigkeit des Beschlusses, mit dem die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden war, ist aus Gründen der Rechtssicherheit auszusprechen. Dabei bedarf es unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes keines Antrages.

2. Hinsichtlich der Waren, die nicht Gegenstand der ersten teilweisen Rücknahme des Widerspruchs waren, hat sich das Beschwerdeverfahren erledigt. Auf diese Waren hat die Inhaberin der angegriffenen Marke (ex nunc) verzichtet. Anders als bei der Rücknahme des Widerspruchs kommt im zweiseitigen Verfahren eine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Betracht, wenn der Anmelder auf die Marke verzichtet (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 82 Rn. 32 ff). Eine Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke im Zusammenhang mit diesen Waren ex tunc war im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Die Widersprechende hat insoweit kein Rechtsschutzinteresse geltend gemacht (Für das Nichtigkeitsverfahren: BGH, I ZB 62/98 – EASYPRESS; die Anwendung dieser Grundsätze auf das Widerspruchsverfahren bejahend: BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 44. Edition Stand: 1. Januar 2026, § 48 Rn. 14; differenzierend: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 48, Rn. 9, § 66 Rn. 98 und § 82 Rn. 34 ff), wie die nachfolgende Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs (insgesamt) vom 25. Februar 2026 aufzeigt. Die insoweit kraft Gesetzes eingetretene Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache war aus Gründen der Klarstellung im Tenor festzustellen, nachdem die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses im Übrigen von Amts wegen auszusprechen war.

3. Für eine Kostenentscheidung besteht vorliegend kein Anlass, da keine Umstände ersichtlich sind, von dem allgemeinen Grundsatz gemäß § 71 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Verfahrensbeteiligte seine eigenen Kosten trägt.

4. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel statthaft. Die Feststellung der Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses und die Feststellung der Erledigung des Beschwerdeverfahrens sind keine Beschlüsse über die Beschwerde im Sinne von § 66 MarkenG. Nielsen Staats Kätker