§ 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 199
Nach Gewicht
- BGH, 06.07.2021 – II ZR 97/21Selbstablehnung von Richtern am BGH: Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung an einer Festschrift für den Beklagten; frühere Zugehörigkeit zu demselben Zivilsenat; gesellschaftliche Kontakte und Duzen mit dem Beklagten; Gespräche über den Verfahrensgegenstand mit beiden Seiten vor KlageerhebungZitiert von 6
- AG Siegen, 17.10.2025 – 14 C 857/25
- OLG München, 09.04.2024 – 9 U 4221/23 Bau e
- OLG Stuttgart, 26.03.2026 – 21 W 24/25
- OLG Braunschweig, 23.11.2009 – 3 WF 101/09
- LSG Schleswig, 23.03.2007 – L 2 AR 5/07 SAB
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.07.2026 – 4 VR 1.26Richterausschluss: Kein Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an der Entscheidung über eine frühere Fassung des Bebauungsplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 30.06.2026 – 4 B 21.25
- BVerwG, 30.06.2026 – 4 B 20.25
199 Entscheidungen zu § 48 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.