Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 19.03.2026 – 25 W (pat) 550/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:190326B25Wpat550.22.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die International registrierte Marke IR 1 574 201
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:190326B25Wpat550.22.0 1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, Internationale Markenregistrierung, vom 19. April 2022 aufgehoben, soweit der IR-Marke 1 574 201 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Advertising; business management; business administration; office functions“ verweigert worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die auf einer österreichischen Basisanmeldung vom 13. Februar 2004 beruhende, am 23. Oktober 2020 international registrierte IR-Marke 1 574 201 TEAMBOX sucht um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach für folgende Dienstleistungen:
Klasse 35:
Advertising; business management; business administration; office functions; Klasse 38:
Telecommunications; Klasse 42:
Scientific and technological services and research and design relating thereto; industrial analysis and industrial research services; design and development of computer hardware and software. Mit Beschluss vom 19. April 2022 hat die Markenstelle für Klasse 42, Internationale Markenregistrierung, des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 15. November 2021 der IR-Marke 1 574 201 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 119, 124 MarkenG in der bis 30. April 2022 geltenden Fassung, §§ 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ vollumfänglich verweigert. Die IR-Marke sei sprach- und werbeüblich gebildet. Das englische Wort „Box“ mit der ursprünglichen Bedeutung „Schachtel“ werde im IT-Bereich im Sinne eines abgegrenzten oder abgrenzbaren (virtuellen) Bereichs eines Computer- oder Kommunikationssystems bzw. im Sinne einer Kommunikationsschnittstelle verstanden, die es ermögliche, E-Mails, Faxe oder SMS- und Sprachnachrichten zu empfangen oder abzurufen. So gebe es die Jukebox in einer virtuellen Variante oder eine Mailbox, bei der es sich gleichfalls um einen virtuellen Ort handele. Insgesamt bezeichne die Angabe „TEAMBOX“ einen speziell für ein (Arbeits-)Team eingerichteten virtuellen (Arbeits-)Bereich in einem Computer- oder Kommunikationssystem (z. B. in der Cloud) oder in einer speziellen Schnittstelle. Die von der IR-Marke umfasste Leistungspalette richte sich an alle, die beruflich in festen Arbeitsgruppen oder Teams arbeiten und hierfür über Computer kommunizieren würden. Die angesprochenen Verkehrskreise fassten die IR-Marke nur als allgemeine Sach- und Qualitätsangabe dahingehend auf, dass die beanspruchten Dienstleistungen in einem speziell für ein Arbeitsteam eingerichteten und diesem speziell zugewiesenen virtuellen Bereich erbracht werden. Auf diese Weise könnten alle Teammitglieder auf darin abgelegte Dokumente, Vorlagen und Daten jederzeit und von überall zugreifen sowie sich geschützt austauschen. Insofern werde die Bezeichnung „TEAMBOX“ nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb angesehen.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2022, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Mai 2022. Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass mit Hilfe der IR-Marke ein Softwareprodukt geschützt werden solle, mit dem die Zusammenarbeit von mehreren Mitarbeitern in verschiedenen Dienstleistungsbetrieben (konkret vor allem Werbeagenturen) erleichtert werde. Es gebe keine körperliche Ware, die darunter vermarktet werden solle. Die Bezeichnung „TEAMBOX“ (auf Deutsch:
„Mannschaftsschachtel“) bezeichne eine körperliche Sache in Form einer Schachtel. Bei den beanspruchten Dienstleistungen handele es sich nicht um körperliche Sachen und auch nicht um eine „Box“. Die Software werde ausschließlich in nicht physischer Form ausgeliefert. Ein Rückschluss von der Bezeichnung „TEAMBOX“ auf das Dienstleistungsverzeichnis sei ohne Erläuterungen nicht möglich. Mir ihr könnten andersartige Waren oder Dienstleistungen, wie ein Mitarbeiter-Geschenkpaket, ein Programm für Team- Building-Maßnahmen oder ein Produkt für Zwillinge, beworben werden. Im Unterschied zu anderen Wortneuschöpfungen, so beispielsweise „Jukebox“ oder „Mailbox“, könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die IR-Marke eine bloß virtuelle IT-Variante oder eine Kommunikationsschnittstelle benenne. Sie habe sich im Laufe der Zeit nicht zu einem beschreibenden Hinweis, insbesondere auf den Bereich einer Arbeitsgruppe oder eines Arbeitsteams, entwickelt. Die notwendige Unterscheidungskraft komme der IR-Marke zu, auch bestehe an ihr kein Freihaltebedürfnis.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, Internationale Markenregistrierung, vom 19. April 2022 aufzuheben. Mit schriftlichem Hinweis vom 27. Februar 2024 hat der Senat der Markeninhaberin mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der IR-Marke in Verbindung mit den gegenständlichen Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses vom 19. April 2022, soweit der IR-Marke 1 574 201 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Advertising; business management; business administration; office functions“ verweigert worden ist. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg, da der IR-Marke 1 574 201 insoweit die Unterscheidungskraft fehlt (§§ 107, 113, 37 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
2. Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen sprechen sowohl den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an.
3. Die IR-Marke TEAMBOX besteht aus zwei ursprünglich englischen Begriffen. Das Nomen „Team“ bezeichnet eine „Gruppe von Personen, die gemeinsam an einer Aufgabe arbeiten“ bzw. eine „Mannschaft“ (vgl. „www.duden.de/rechtschreibung/Team“ als Anlage 1 zum Hinweis vom 27. Februar 2024). Das Wort „Box“ ist mit verschiedenen Bedeutungen wie Pferdestand, Einstellplatz oder kastenförmiger Behälter in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Im IT-Bereich wird es - wie auch die Ausdrücke „Mailbox“, „Inbox“ oder „Dropbox“ belegen - zur Bezeichnung eines individuellen (meist passwortgeschützten) Speicherbereichs eines Kommunikationssystems verwendet (vgl. „www.itwissen.info“ als Anlage 2 zum Hinweis vom 27. Februar 2024; 30 W (pat) 6/18 - PrioBox).
Die Wortkombination „TEAMBOX“ weist in ihrer Gesamtheit folglich u. a. auf einen Behälter oder einen gemeinsamen Speicherbereich für eine Gruppe von Personen hin. Davon ausgehend kann sie auch in einem umfassenderen Sinn als Bezeichnung für einen Bereich oder einen Raum - sei er gegenständlich oder virtuell - verstanden werden, in dem sich ein Team trifft oder der einem solchen dient. Die von der Markeninhaberin in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2022 angeführten Bedeutungen, u. a. Waren oder Dienstleistungen für Sportclubs, Mode- Linien für Mannschaften oder Beschwerde-Management-Tools für Firmen, scheinen demgegenüber zu weitgehend, da sie einen Raumbezug vermissen lassen.
4. Unter Zugrundelegung vorgenannter Bedeutungen lässt sich der in Rede stehenden IR-Marke 1 574 201 in Verbindung mit den nachfolgenden Dienstleistungen keine relevante Sachaussage entnehmen:
a) Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 35 „Advertising; business management; business administration” können zwar Behälter, Bereiche, Räume oder IT-Speicher für Teams sein. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Geschäftsführung sowie Unternehmensverwaltung regelmäßig durch die jeweilige Branche und Werbung darüber hinaus durch die Art des verwendeten Mediums beschrieben werden. Demgegenüber sind sie regelmäßig unabhängig von dem Gegenstand, für den eine geschäftliche Tätigkeit erbracht oder für den geworben wird. Maßgeblich kommt es darauf an, ob mit dem in Rede stehenden Zeichen ein bedeutsames Auswahlkriterium zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 141, 142). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen dienen individuelle und meist passwortgeschützte Speicherbereiche eines Kommunikationssystems nicht als Mittel zur Verbreitung von Informationen in der Werbung. Als Bezeichnung eines Mediums eignet sich die IR-Marke folglich nicht. Auch als Angabe einer Werbe-, Geschäfts- oder Unternehmensbranche kommt sie nicht in Betracht, da sie nicht allgemein und weit gefasst ist, sondern lediglich ein spezielles Objekt benennt. Ein größeres Themenfeld wird von ihr hingegen nicht abgedeckt.
Zum anderen vermittelt der Begriff „TEAMBOX“ auch ansonsten keine Aussage über ein bedeutsames Auswahlkriterium. Es ist nicht zu verkennen, dass Behälter, Bereiche, Räume oder IT-Speicher für Teams Mittel sein können, die im Rahmen der Werbung, der Geschäftsführung oder der Unternehmensverwaltung eingesetzt werden können. So gibt es als Teamboxen bezeichnete Kabinen, die in großen Büroräumen aufgestellt werden, um Beschäftigten eine Rückzugsmöglichkeit zum ungestörten Arbeiten oder für Besprechungen zu eröffnen. Sie lassen sich auch für Teamkonferenzen nutzen, in denen Werbemaßnahmen oder die Geschäftsführung bzw. Unternehmensverwaltung betreffende Angelegenheiten besprochen werden. Es ließ sich jedoch nicht ermitteln, dass die Verwendung einer Teambox ein maßgebliches Kriterium darstellt, das die Auswahl der oben genannten Dienstleistungen der Klasse 35 unter verschiedenen Anbietern maßgeblich beeinflusst.
b) Entsprechendes gilt für die weitere Dienstleistung „office functions“ der Klasse 35. Auch diesbezüglich erweist sich die IR-Marke als ausreichend eigenartig, da sie weder den Geschäftszweig noch ein auswahlerhebliches Hilfsmittel benennt, in dem oder mit dem die Büroarbeiten erledigt werden.
c) Mangels eines sachlichen Bezugs lässt sich zusammenfassend nicht feststellen, dass die IR-Marke freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist. Auch als gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache kann sie nicht qualifiziert werden. Weitere einer Schutzerstreckung entgegenstehende Schutzhindernisse sind nicht erkennbar.
5. Demgegenüber weist die IR-Marke 1 574 201 zu folgenden Dienstleistungen einen jedenfalls engen beschreibenden und damit der Unterscheidungskraft entgegenstehenden Bezug auf:
a) Sie vermittelt die Aussage, dass im Rahmen der Dienstleistung der Klasse 38 „Telecommunications” individuelle Speicherbereiche für eine Gruppe von Menschen zur Verfügung gestellt werden. Über diese Speicher wird die Fernkommunikation abgewickelt, indem beispielsweise durch Passwörter gesicherte Nachrichten dort hinterlegt oder von dort abgerufen werden. Auf diese Weise lassen sich Informationen schnell und vertraulich austauschen, was einer effektiven Zusammenarbeit sehr förderlich ist.
b) Mit Hilfe der Dienstleistungen der Klasse 42 “Scientific and technological services and research and design relating thereto; industrial analysis and industrial research services; design and development of computer hardware and software” können abgegrenzte Speicherbereiche eines Kommunikationssystems zur Nutzung durch eine bestimmte Gruppe von Menschen entwickelt, getestet, verbessert oder an neue Rahmenbedingungen, insbesondere in Form aktualisierter Hard- oder Software, angepasst werden. Industrielle Untersuchungen und Forschungen ermöglichen es des Weiteren, die Fertigung der Speicher zu optimieren und die Produktionskosten zu senken. Hard- und Software müssen darüber hinaus so gestaltet sein, dass nur ein bestimmtes Team mit entsprechender Berechtigung auf die Speicherbereiche zugreifen und nur dieses die Passwörter verwenden kann. Insofern bringt die IR-Marke zum Ausdruck, dass sich die besagten Tätigkeiten mit besonderen für Teams gedachten Speichereinheiten befassen. Ihr kann somit nur eine Aussage über den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 42 entnommen werden, was ihre Eignung als Mittel zu deren Unterscheidung von anderen Anbietern entfallen lässt.
c) Die Markeninhaberin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff „TEAMBOX“ mehrere Bedeutungen haben kann. Allerdings begründet diese Mehrdeutigkeit nicht seine Unterscheidungskraft. Sie ist nämlich bereits dann zu verneinen, wenn jedenfalls mit einer Bedeutung ein die Dienstleistungen beschreibender Hinweis verbunden ist, unabhängig davon, ob das fragliche Zeichen noch andere (auch nicht beschreibende) Bedeutungen aufweist (vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2016, 1300 - Kinderstube; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207). Zudem reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 24 - HOT; GRUR 2014 , 872, Rn. 28 - Gute Laune Drops).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein von Bonin Butscher