Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 29.01.2026 – 26 W (pat) 11/25
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290126B26Wpat11.25.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Anmeldung 30 2023 246 683.6 (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Nielsen als Vorsitzenden, des Richters Kätker sowie des Richters Staats, LL.M.Eur.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:290126B26Wpat11.25.0
G r ü n d e
I. Die Anmelderin wendet sich gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 25. November 2025, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr zurückgewiesen wurde. Die Anmelderin meldete am 16. Dezember 2023 das Zeichen 30 2023 246 683.6 „Gebäckträger“ für Waren der Klassen 16, 18 und 22 zur Eintragung als Marke in das beim DPMA geführte Register an.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2024, zugestellt am 28. Juli 2024, wies die Markenstelle für Klasse 18 die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt folgenden Hinweis:
„Innerhalb der Erinnerungsfrist ist die Gebühr für das Erinnerungsverfahren (Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz (PatKostG) Nr. 333 000 = EUR 150,00) auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten.“ Weitere Hinweise zur Zahlung sind der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu entnehmen. Das Übersendungsschreiben der Markenstelle für Klasse 18 zum Beschluss vom 23. Juli 2023 vom gleichen Tage führte als weitere Anlage noch „Zahlungshinweise“ an.
Mit Schreiben, versehentlich datiert vom 17. Juli 2024, eingegangen beim DPMA am 5. August 2024, erhob die Anmelderin gegen den Beschluss vom 23. Juli 2024 Erinnerung. Die Zahlung der Erinnerungsgebühr auf das Konto der Bundekasse Halle/DPMA erfolgte zunächst jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 25. September 2024 wies die Markenstelle für Klasse 18 auf den fehlenden Gebühreneingang und auf die daraus folgende Rechtsunwirksamkeit der Erinnerung hin. Tatsächlich war die Erinnerungsgebühr von der Antragstellerin nicht an die Bundeskasse Halle/DPMA, sondern vielmehr auf das Konto der Bundeskasse Trier überwiesen worden. Dieser Sachverhalt wurde am 10. Oktober 2024 im Gespräch des Geschäftsführers der Anmelderin mit einem Mitarbeiter des DPMA aufgeklärt. Die Anmelderin macht geltend, die Überweisung der Erinnerungsgebühr an die Bundeskasse Trier beruhe auf einem Versehen, weil die Bundeskasse Halle/DPMA im System der Markenanmelderin falsch hinterlegt gewesen sei, wobei der Grund hierfür nicht mehr nachvollziehbar sei. Mangels Rückläufers sei der Fehler vor dem Telefongespräch vom 10. Oktober 2024 nicht bemerkt worden.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2024, eingegangen am 16. Oktober 2024, beantragte die Anmelderin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr. Diesen Antrag wies die Markenstelle für Klasse 18 mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. November 2024 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Versäumung der Frist sei auf das Verschulden der Anmelderin zurückzuführen. Die Abspeicherung einer Kontoverbindung durch die Anmelderin, die mit Bundeskasse Halle/DPMA benannt sei, aber das Konto der Bundeskasse Trier betreffe, sei nach einem objektiven Vergleichsmaßstab fahrlässig, weil die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden sei. In der Bundesrepublik existierten derzeit vier Bundeskassen, die unterschiedliche Aufgaben für die Zahlung und Buchführung nach der Bundeshaushaltsordnung wahrnähmen und bei der Rechnungslegung mitwirkten, so dass deren „Gleichsetzung unüblich und schwer nachvollziehbar“ sei. Das DPMA gebe zudem auch auf seinen Webseiten die Kontoverbindung der Bundeskasse in Halle an. Dass die Bundeskasse Trier bereits innerhalb der Erinnerungsfrist einen „Rückläufer“ verbucht hätte, wäre im konkreten Einzelfall wünschenswert gewesen, führe aber zu keiner anderen Bewertung des Verschuldens durch Fahrlässigkeit.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 18. Dezember 2024. Sie macht in der Beschwerde erstmals geltend, zum Zeitpunkt der Überweisung habe sich der Geschäftsführer der Anmelderin auf Grund einer akuten und länger währenden Erkrankung in Behandlung mit dem Medikament „Pregabalin" befunden. Häufige Nebenwirkungen dieses Arzneimittels seien nachlassende Aufmerksamkeit und andere kognitive Beeinträchtigungen. Zum Nachweis ihres Vortrags hat die Antragstellerin einen Notfallbericht der Asklepios Klinik für den genannten Zeitraum vorgelegt, aus welchem sich auch die Verschreibung des Medikaments „Pregabalin“ ergibt.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des DPMA vom 25. November 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr zu gewähren.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Juni 2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde, da die Erinnerungsgebühr bislang nicht nachentrichtet worden sei. Die Anmelderin hat hierzu mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 erwidert, ihrem Geschäftsführer sei in einem Telefonat vom 10. Oktober 2024 mit dem zuständigen Beamten der Markenstelle für Klasse 18 beim DPMA ausdrücklich davon abgeraten worden, die Erinnerungsgebühr an die Bundeskasse Halle/DPMA erneut zu überweisen, da gegebenenfalls eine Gebühr von 10 EUR für Rückerstattungen einbehalten werde. Vielmehr solle er weitere Mitteilungen durch das DPMA abwarten.
Die Zahlung der Erinnerungsgebühr an die Bundeskasse Halle/DPMA wurde mit Überweisung vom gleichen Tage bewirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet ist.
1. Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag statthaft und zulässig.
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG gewährt, wenn eine dem DPMA oder dem Bundespatentgericht (BPatG) gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde. Demnach kommt wegen der Nichtvornahmefiktion nach § 6 Abs. 2 PatKostG bei schuldloser Versäumung der Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr eine Wiedereinsetzung in Betracht (Benkard PatG/Schramm, 12. Aufl. 2023, PatKostG § 6 Rn. 19).
b) Nach § 91 Abs. 6 MarkenG beschließt die Stelle über den Antrag, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. Im Fall der Beschwerdeeinlegung entscheidet das Bundespatentgericht über die nachgeholte Handlung und damit auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung.
c) Der Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist durch Schriftsatz an das DPMA vom 12. Oktober 2024 frist- und formgerecht gestellt worden. Die versäumte Frist des § 91 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zur Nachholung der Zahlung der Erinnerungsgebühr gilt als gewahrt.
aa) Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass ihrem Geschäftsführer in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Markenstelle für Klasse 18 am 10. Oktober 2024 mitgeteilt worden sei, dass die Gebühr nicht auf eine Bankverbindung des DPMA überwiesen worden sei. Die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebliche Antragsfrist sowie die entsprechende Frist zur Nachholung der versäumten Handlung (§ 91 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG) begann damit am 11. Oktober 2024, § 187 Abs. 1 BGB, und endete am 10. Dezember 2024, § 188 Abs. 2 BGB. Bis zum 10. Dezember 2024 ist die Zahlung der Erinnerungsgebühr nicht nachgeholt worden. Hierbei handelt es sich um ein zwingendes Antragserfordernis; lässt sich die fristgerechte Nachholung der versäumten Handlung nicht nachweisen, so ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen (Cepl/Voß Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 3. Auflage, § 236 Rn. 14, MüKo-ZPO 7. Auflage, § 236 Rn. 20).
bb) Allerdings ist auch eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 91 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG möglich (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 91 Rn. 7, 25; Saenger, ZPO, 10. Auflage, § 236 Rn. 7).
(1) Die Form- und Fristerfordernisse sind in diesem Fall gewahrt. Das Schreiben der Antragstellerin vom 30. Juni 2025 enthält eine aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, die es der Antragstellerin ohne eigenes Verschulden unmöglich gemacht haben, die Frist des § 91 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu wahren, so dass insoweit auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen bewilligt werden kann. Mit Zustellung des gerichtlichen Schreibens vom 25. Juni 2025 am 30. Juni 2025 begann die Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung gemäß §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, BGB am 1. Juli 2025 zu laufen. Die versäumte Handlung der Nachentrichtung der Erinnerungsgebühr wurde bereits einen Tag vor Beginn der Zweimonatsfrist am 30. Juni 2025 nachgeholt, was aber unschädlich ist (vgl. auch Saenger, ZPO 10. Auflage § 236 Rn. 7).
(2) Die Frist zur Nachentrichtung der Erinnerungsgebühr wurde auch unverschuldet versäumt. Der zur Beurteilung des Verschuldens jeweils anzulegende Sorgfaltsmaßstab hängt von der Person ab, die die Versäumung jeweils etwaig verschuldete. Die maßgebliche Person handelte ohne Verschulden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer subjektiven Verhältnisse die zumutbare, verkehrsübliche Sorgfalt beachtete. Bei juristischen Personen ist dabei auf den gesetzlichen Vertreter, hier also auf den Geschäftsführer abzustellen.
Demnach ist die rechtliche Fehleinschätzung, mit einer Nachentrichtung der Erinnerungsgebühr bis zu einer positiven Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag warten zu können, entschuldbar, da sie auf einer unzutreffenden Information seitens der zuständigen Markenstelle für Klasse 18 des DPMA beruht. Diese hat die Antragstellerin insoweit falsch belehrt, im Hinblick auf die Rückerstattungsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 10 Abs. 2 DPMAVwKostV in Verbindung mit Nr. 301 500 KV zu § 2 Abs. 1 DPMAVwKostV von einer Zahlung der Erinnerungsgebühr abzusehen und die Entscheidung der Markenstelle abzuwarten. Durch diesen Belehrungsmangel wurde die Antragstellerin davon abgehalten, die Gebühr schon am 12. Oktober 2024 zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachzuentrichten. Damit handelte es sich um eine objektiv unrichtige Auskunft einer zuständigen Stelle, die zudem für das Fristversäumnis kausal war (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 91 MarkenG Rn. 21). Dass das Telefonat mit dem Mitarbeiter der Markenstelle für Klasse 18 mit dem von der Antragstellerin geschilderten Inhalt stattgefunden hat, wird für den Senat durch den Hinweis auf die Rückerstattungsgebühr in diesem Gespräch plausibel. Es handelt sich hierbei um einen sehr speziellen Gebührentatbestand, dessen Kenntnis bei einem Einzelanmelder wie der Antragstellerin nicht erwartet werden kann. Es liegt daher nahe, dass die Antragstellerin von dieser Regelung im Gespräch mit der verfahrenskundigen Markenstelle erfahren hat. Dass die fehlerhafte Auskunft von der Markenstelle erteilt wurde, wird weiterhin durch einen Aktenvermerk der Markenstelle vom 10. Oktober 2025 erhärtet, bei dem es in Bezug auf die am 30. Juni 2025 nachentrichtete Erinnerungsgebühr heißt (Hervorhebung durch den Senat):
„Insoweit könnte es sich bei einem für den Anmelder positiven Ausgang des gerichtlichen Verfahrens bei der nachgeholten Zahlung um eine vorzeitig geleistete Gebühr handeln. Der Anmelder selbst hat auch keine Gebühren zurückgefordert.“ Insoweit scheint die Markenstelle die Auffassung vertreten zu haben, dass die Gebühr erst bei einem positiv verbeschiedenen Wiedereinsetzungsantrag nachentrichtet werden müsse. Tatsächlich handelt es sich aber um ein Zulässigkeitserfordernis für einen solchen Antrag.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Zahlung der Erinnerungsgebühr ist aber nicht begründet. Insbesondere kann der Vortrag zur Einnahme von Medikamenten, die die Aufmerksamkeit beeinträchtigen können, einschließlich der hierzu vorgelegten Unterlagen wie die Kopie eines Notfallberichts der … Klinik und die Übersicht der verordneten Arzneimittel für die Behandlung des Geschäftsführers der Antragstellerin, insoweit keine Berücksichtigung finden.
a) Eine Frist wird ohne Verschulden im Sinne der genannten Vorschrift versäumt, wenn die übliche Sorgfalt zur Einhaltung der Frist aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz 14. Auflage, § 91 Rn. 10). Bei juristischen Personen ist dabei auf den gesetzlichen Vertreter, hier also auf den Geschäftsführer abzustellen.
(b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12. Juni 2024 enthält die Darlegung der Umstände der Überweisung der Erinnerungsgebühr mit Wertstellung zum 29. Juli 2024 auf ein Konto der Bundeskasse Trier, sowie den Hinweis, dass die Umstände der Verwendung der IBAN der Bundeskasse Trier nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Damit liegt aber ein schuldhaftes Versäumen der Zahlungsfrist vor.
(1) Im System der Antragstellerin war unter der Empfängerbezeichnung der für die Entgegennahme von Zahlungen für das DPMA zuständigen Bundeskasse Halle die IBAN der Bundeskasse Trier hinterlegt. Die Frage, wer diesen Fehler begangen hat, der Geschäftsführer oder eine Hilfsperson, ist letztlich ohne unterschiedliche Konsequenz. Sollte der Geschäftsführer selbst die falsche IBAN mit dem richtigen Empfängernamen verknüpft haben, wäre mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ohne Weiteres von Verschulden auszugehen. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsführer nur die eigentliche Überweisung vorgenommen haben solle. Die gesetzliche Pflicht zur Empfängerprüfung für Banken bei SEPA-Überweisungen besteht erst seit dem 9. Oktober 2025, so dass der „falsche“ Empfängername bei der Überweisung der Erinnerungsgebühr dem handelnden Geschäftsführer nicht angezeigt worden ist. Der Geschäftsführer konnte daher nicht darauf vertrauen, dass die Fehlüberweisung durch die Haspa angezeigt werden würde. Eine sorgfältig handelnde Person hätte bei der Überweisung die hinterlegte IBAN mit der früher geleisteten Zahlung der Anmeldgebühr verglichen, zumal diese ja an die richtige IBAN überwiesen worden war. Zudem wäre ein Abgleich ohne großen Aufwand auch deswegen möglich gewesen, weil das Übersendungsschreiben der Markenstelle für Klasse 18 vom 23. Juli 2024 neben dem Zurückweisungsbeschluss als weitere Anlage auch noch das Formblatt „Zahlungshinweise“ enthielt, aus dem die richtige IBAN ohne weiteres Suchen ersichtlich gewesen wäre.
(2) Der mit der Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2024 erstmals geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund, zum Zeitpunkt der Überweisung sei der handelnde Geschäftsführer wegen einer Infektion mit dem Arzneimittel „X…“ in Behandlung gewesen, kann hingegen nicht Berücksichtigung finden. Dabei kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, dass die Anmelderin lediglich vorgetragen hat, dass eine sehr häufige Nebenwirkung dieses Arzneimittels eine eingeschränkte Wahrnehmung und eine verminderte Konzentration sei, nicht aber, dass ihr Geschäftsführer im relevanten Zeitraum an diesen Nebenwirkungen gelitten habe. Der Vortrag kann insgesamt nicht berücksichtigt werden, weil dieser gegenüber dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12. Oktober 2024 einen völlig neuen Geschehensablauf schildert, der nach Ablauf der der Antragsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG nicht mehr berücksichtigt wird. Ein späteres Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen ist ausgeschlossen. Vielmehr darf der Antragsteller nur die im Rahmen seines fristgerechten Antrags vorgebrachten Tatsachen konkretisieren und vervollständigen. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.
(Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 91 MarkenG, Rn. 28). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem die Antragstellerin im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12. Oktober 2024 ja selbst erklärt hatte, die Umstände der Verwendung der IBAN der Bundeskasse Trier in ihrem System könnten nicht mehr nachvollzogen werden. Entscheidend ist, dass vor dem 18. Dezember 2024 von der Einnahme der genannten Medikamente oder einer kognitiven Störung nicht die Rede war.
III. Das DPMA wird zu prüfen haben, ob die an die Bundeskasse Halle/DPMA entrichtete Erinnerungsgebühr wegen des nunmehrigen Eintrittes der Nichtvornahmefiktion (§ 6 Abs. 2 PatKostG) ohne Rechtsgrund erfolgt und deswegen zurückzuzahlen ist. Die Entscheidung über die Rückzahlung der Erinnerungsgebühr kann erstmalig nur vom DPMA getroffen werden, die bisher noch nicht erfolgt ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 64 Rn. 9). Dabei wird zu beachten sein, dass die Zahlung als Nachholung der versäumten Handlung im Sinne von § 91 Abs. 4 Satz 1 MarkenG eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung war. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Rückerstattungsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 10 Abs. 2 DPMAVwKostV in Verbindung mit Nr. 301 500 KV zu § 2 Abs. 1 DPMAVwKostV dürften daher nicht vorliegen.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Nielsen Staats Kätker