Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung

DPMAVwKostV

§ 10 Erstattung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/10#abs-1 (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/10#abs-2 (2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.

§ 9 § 11