Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 236 Buchforderungen
Stand: 15.08.2024
Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
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