Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 236 Buchforderungen

Stand: 15.08.2024

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.

§ 235 § 237