Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung
DPMAVwKostV§ 6 Fälligkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/6#abs-1 (1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/6#abs-2 (2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechtsgrund zur Zahlung nicht vorliegt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 DPMAVwKostV →
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