Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 02.04.2025 – 29 W (pat) 501/25

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:020425B29Wpat501.25.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

8 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 30 2024 204 193.5 (hier: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers)

hat der 29. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. April 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterin Akintche und des Richters am Amtsgericht Zwickel

beschlossen:

Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluss des Rechtspflegers des 29. (Marken)Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts vom 5. März 2025 wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:020425B29Wpat501.25.0

Gründe§

I. onlinepage Die Bezeichnung ist am 30. Januar 2024 für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 35 und 41 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. November 2024 nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Anmelder mittels Übergabeeinschreiben am 5. Dezember 2024 zugestellt worden.

Mit einem unmittelbar an das Bundespatentgericht adressierten, am 10. Dezember 2024 eingegangenen Schreiben hat der Anmelder gegen den Beschluss „Berufung“ eingelegt. Das Bundespatentgericht hat das Schreiben, das als Beschwerde ausgelegt wurde, weil es keine Berufung gegen den DPMA-Beschluss gibt, an das DPMA weitergeleitet; dort ist es am gleichen Tag, nämlich am 10. Dezember 2024, eingegangen.

Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro hat der Anmelder nicht gezahlt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 hat der Rechtspfleger des 29. Senats des Bundespatentgerichts den Anmelder darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei dieser Sachlage als nicht eingelegt gelte.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 hat der Anmelder angeführt, er sei bislang nicht darüber informiert worden, dass er eine Gebühr in Höhe von 200 EUR habe bezahlen müssen. Eine entsprechende Mitteilung oder ein Hinweis darauf sei ihm nicht vorgelegen, weshalb er sich dieser Verpflichtung nicht bewusst gewesen sei. Ferner hat er um Mitteilung gebeten, auf welches Bankkonto die Gebühr nun überwiesen werden solle und welcher Verwendungszweck angegeben werden müsse, damit die Zahlung korrekt zugeordnet werden könne. Er sei verwundert, dass die Beschwerde nun doch nicht eingeleitet werde, obwohl ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Januar 2025 mitgeteilt wurde, dass dem Bundespatentgericht am 11. Januar 2025 die Beschwerde vorgelegt worden sei. Es werde um Klärung dieses Widerspruchs gebeten.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 hat der Rechtspfleger den Anmelder darüber informiert, dass ein Eingangsschreiben wie das vom 15. Januar 2025 generell jedem Anmelder von der zentralen Eingangsstelle des Gerichts lediglich als Aktenzeichenmitteilung ohne Sachprüfung übersandt werde, es liege also kein Fehler vor. In der Sache selbst hat er auf die im angegriffenen DPMA-Beschluss vom 28. November 2024 auf Seite 7 und 8 des Beschlusses enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung Bezug genommen, in der u. a. auf die Notwendigkeit der Zahlung einer Beschwerdegebühr hingewiesen wird. Bei der einmonatigen Beschwerdefrist handle es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die nicht verlängerbar sei. Eine nachträgliche Zahlung der Beschwerdegebühr außerhalb dieser Frist sei daher nicht möglich.

Mit Beschluss vom 5. März 2025 hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die Beschwerde des Markenanmelders gegen den Beschluss des DPMA vom 28. November 2024 als nicht eingelegt gelte. Der Anmelder habe gegen den ihm am 5. Dezember 2024 zugestellten Beschluss zwar innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 2 MarkenG und damit rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr sei jedoch nicht innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG geltenden Frist gezahlt worden. Der Beschluss vom 5. März 2025 ist dem Anmelder am 10. März 2025 zugestellt worden.

Mit am 10. März 2025 beim Bundespatentgericht eingegangenem Schreiben, das auf 22. Februar 2025 datiert, hat der Anmelder zum gerichtlichen Schreiben vom 13. Februar 2025 Stellung genommen und nochmals geltend gemacht, dass er im Beschluss des DPMA nicht gesondert auf eine Zahlungsverpflichtung hingewiesen worden sei. Eine „Rechtsbelehrung“ habe er nie erhalten, so dass der Hinweis auf eine Seite 8 des Beschlusses nicht ausreiche. Er bitte daher um Prüfung, ob eine fristgerechte Zahlung aufgrund der fehlenden oder unzureichenden Belehrung über die Beschwerdegebühr nachträglich möglich erscheine. Hierzu hat er mit einem neuen „Berufungsschreiben“ erneut Beschwerde eingelegt.

In einem weiteren am 24. März 2025 bei Gericht eingegangen Schreiben, das ebenfalls auf 22. Februar 2025 datiert, hat der Anmelder das Gericht aufgefordert, ihm nun - statt zahlreiche Briefe und Beschlüsse zuzusenden - konkret mitzuteilen, welche weiteren Schritte er unternehmen müsse, also wie er seine Beschwerde erneut einreichen könne und auf welches Konto die Gebühr zu zahlen sei. Er habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass ihm die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr nicht bekannt gewesen sei. Er könne es daher nicht nachvollziehen, warum seine Beschwerde geschlossen worden sei, anstatt ihm eine Lösung aufzuzeigen. Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat das letzte Schreiben des Anmelders als Erinnerung gegen seinen Beschluss vom 5. März 2025 ausgelegt, der Erinnerung durch Verfügung vom 24. März 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 5. März 2025 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren fortzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. A. Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluss des Rechtspflegers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das am 24. März 2025 eingegangene Schreiben des Anmelders ist als Erinnerung, nämlich als den vom Rechtspflegergesetz (RPflG) vorgesehenen statthaften Rechtsbehelf gegen gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG ergangene Beschlüsse anzusehen. Die Erinnerung ist nach § 23 Abs. 2 RPflG fristgerecht eingelegt worden und auch ansonsten zulässig.

2. Die Erinnerung hat jedoch keinen Erfolg. Im Beschluss vom 5. März 2025 hat der Rechtspfleger zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2024 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, da die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingezahlt worden ist. Diese endete (der 5. Januar 2025 war ein Sonntag) mit Ablauf des 6. Januar 2025 gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG.

Bis zum Ablauf der Frist ist keine Beschwerdegebühr eingezahlt worden, was der Anmelder auch nicht in Abrede stellt. a. Aus der – nachfolgend wiedergegebenen – Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss des DPMA ergibt sich eindeutig, dass bei Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA (auf das der Anmelder im Übrigen auch die Anmeldegebühren einbezahlt hatte) Gebühren zu entrichten sind, nämlich bei Einlegung einer Erinnerung 150 Euro und bei Einlegung einer Beschwerde 200 EUR.

Weiter heißt es: „Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG)“. Auf diese Rechtsbehelfsbelehrung und den Umstand, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht möglich ist, hat der Rechtspfleger den Anmelder in seinem Schreiben vom 13. Februar 2025 auch ausdrücklich und zutreffend hingewiesen.

b. Die Rechtsbehelfsbelehrung war in dem angefochtenen DPMA-Beschluss in Ziffer III. auf Seite 8 enthalten. Diese Seite hat der Anmelder – entgegen seiner Ausführungen – auch erhalten. Dies ergibt sich allein schon aus dem „Berufungsschreiben“ vom 7. Dezember 2024. Denn diesem hatte der Anmelder selbst die Entscheidung des DPMA zusammen mit der Seite 8 beigefügt, auf der sich u. a. die Rechtsbehelfsbelehrung befindet sowie die Angabe der Markenstelle und der abschließende Hinweis, dass das Dokument elektronisch signiert wurde. Hätte der Anmelder diese Seite nicht erhalten, hätte er sie dem Schreiben, mit dem er einen Rechtsbehelf eingelegt hatte, nicht beifügen können.

Das Vorbringen des Anmelders, er habe nicht gewusst, dass er eine Beschwerdegebühr hätte zahlen sollen, überzeugt daher nicht. c. Nach alledem gilt die Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt.

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. d. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG). B. Soweit in den Ausführungen des Anmelders, er bitte um Mitteilung wie er seine Beschwerde erneut einreichen könne und auf welches Konto die Gebühr zu zahlen sei, ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 91 MarkenG gesehen werden könnte, ist dieser jedenfalls unbegründet, da der Anmelder nicht ohne Verschulden (s. o.) verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber Akintche Zwickel