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BPatG Beschluss vom 27.12.2019 – 27 W (pat) 7/18

27. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:271219B27Wpat7.18.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 215 296.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Dezember 2019 durch die Richterin Werner und die Richter Schwarz und Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 3, hat nach Beanstandung mit Bescheid vom 8. August 2017 mit dem von einer Beamtin des höheren Dienstes erlassenen Beschluss vom 12. Oktober 2017 die Anmeldung der Wortfolge

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_2

Only God Can Judge Me

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_3

zur Eintragung als Wortmarke für die Waren der

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Klasse 18: Aktenkoffer aus Leder; Aktenmappen; Aktenmappen [Aktentaschen]; Aktenmappen aus Leder; Aktenmappen zur Aufbewahrung von Dokumenten; Aktentaschen; Aktentaschen aus Leder; Aktentaschen und Aktenmappen; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Aktentaschen, Dokumentenmappen [Lederwaren]; Am Körper zu befestigende Babytragen; Am Körper zu tragende Babytragen; An Regenschirme angepasste Metallteile; An zusammenklappbare Spazierstöcken angepasste Futterale; Angepasste Kofferanhänger [Lederwaren]; Arbeitstaschen; Artikel zur Bekleidung von Pferden [Kleidungsstücke]; Attachétaschen aus Lederimitat; Aus Leder angefertigte Einkaufstaschen; Ausgehhandtaschen; Ausgehtaschen; Ausreitdecken für Pferde; Babyrückentragen; Babytragebeutel; Babytragen [Schlingen oder Gurte]; Babytragetaschen; Babytragetücher; Babytragetücher zum Umhängen; Badetaschen; Bahnen aus Lederimitationen zur Weiterverarbeitung; Bauch- und Hüfttaschen; Bauchtaschen; Bearbeitete oder teilweise bearbeitete Tierhäute oder anderes Leder; Bekleidung für Haustiere; Bekleidung für Hunde; Bekleidungsstücke für Haustiere; Bekleidungsstücke für Tiere; Bergstöcke; Beschläge aus Eisen für Pferdegeschirre; Beschläge für Geschirre; Beutel [Taschen] zum Tragen an der Taille; Beutel aus Leder; Beutel für Wechselgeld; Beuteltaschen; Bezüge für Pferdesättel; Boston-Taschen; Brieftaschen; Brieftaschen [Handtaschen]; Brieftaschen mit Kartenfächern; Brieftaschen mit Kartenhaltern; Brieftaschen zum Befestigen am Fußknöchel; Brieftaschen zum Befestigen am Handgelenk; Brieftaschen zur Befestigung an Gürteln; Businesskoffer; Büchertaschen; Campingtaschen; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Charm-Taschen [Omamoriire]; Chevreauleder [Ziegenleder]; Clutches [Damenhandtaschen]; Damenhandtaschen; Decken [Bekleidung] und Mäntel für Tiere; Decken für Pferde; Decken für Tiere; Decken für Tiere zu Bekleidungszwecken; Depeschenetuis; Diplomatentaschen; Dokumentenkoffer; Dokumentenmappen [Lederwaren]; Dokumentenmappen, Aktentaschen; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Dosen aus Lederimitationen; Einkaufsnetze; Einkaufstaschen; Einkaufstaschen aus Leder; Einkaufstaschen aus Leinen; Einkaufstaschen für Lebensmittel; Einkaufstaschen mit Rädern; Elastische Taschen für Bekleidung; Elektronische Halsbänder für Haustiere; Etiketten aus Leder; Etuis für Kreditkarten; Etuis zur Aufbewahrung von Schlüsseln; Faltbare Brieftaschen; Fassförmige Taschen; Federführungshülsen aus Leder; Felle, verkauft nach Menge; Fischbeinrippen für Schirme; Fliegendecken für Pferde; Fliegenmasken für Tiere; Flugtaschen; Fohlenhalfter; Freizeittaschen; Frotteetaschen; Futterale für Schirme; Futtersäcke; Futtersäcke für Tiere; Führerscheinetuis; Führungsleinen für Pferde; Führzügel; Gamaschen für Tiere; Gamaschen und nicht medizinische Kniebandagen für Pferde; Gartenschirme; Gebisse [Zaumzeug]; Gebisse für Tiere; Geflügelscheuklappen zur Vermeidung von Kämpfen; Gegerbtes Leder; Gehstockgriffe; Gehstöcke aus Rattan; Geldbeutel aus Leder; Geldbeutel zur Befestigung an Gürteln; Geldbeutel, nicht aus Edelmetall; Geldbörsen; Geldbörsen [Geldbeutel]; Geldbörsen aus Edelmetall; Geldbörsen zur Befestigung am Handgelenk; Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Geldtäschchen; Gepäck; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Gepäckanhänger; Gepäckanhänger aus Gummi; Gepäckanhänger aus Kunststoff; Gepäckanhänger aus Metall; Gepäckbehältnisse für die Reise; Gepäckgurte; Gepäckgurte aus Leder; Gepäckhüllen; Gepäckstücke; Geschirre für Tiere; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere; Gesichtsmasken für Pferde; Gestrickte Taschen; Gestrickte Taschen ohne Edelsteinbesatz; Gewänder für Hunde; Gladstone-Taschen; Goldschlägerhaut; Golfschirme; Golftaschenanhänger aus Leder; Greifhandtaschen; Griffe für Regenschirme; Großtaschen; Gummieinlagen für Steigbügel; Gurte für Reisegepäck; Gürteltaschen; Haarschleifen für Haustiere; Halsbänder für Haustiere; Halsbänder für Haustiere mit medizinischen Informationen; Halsbänder für Katzen; Halsbänder für Tiere; Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Handkoffer aus Leder; Handkoffergriffe; Handtaschen; Handtaschen aus Leder; Handtaschen aus Lederimitationen; Handtaschen zum Ausgehen; Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen; Handtaschen, nicht aus Edelmetall; Handtaschenkarkassen; Harnische für Pferde; Hartgeldbörsen aus Edelmetall; Hartgeldbörsen aus Leder; Haustierleinen; Herrenhandtaschen; Herrentaschen; Herrentäschchen; Hufeisen; Hufeisen aus Kunststoff; Hufeisen aus Metall; Hufeisen, nicht aus Metall; Hufschuhe; Hundebekleidung; Hundehalsbänder; Hundeleinen; Hundemäntel; Hundeschuhe; Hundewindeln in Form einer Bauchbinde; Hutschachteln aus Leder; Hutschachteln aus Lederimitation; Hutschachteln für die Reise; Häute [zugerichtet]; Häute von Schlachttieren; Hüfttaschen; Hüfttäschchen; Hüllen für Regenschirme; Jagdpeitschen; Jagdstühle; Jagdtaschen; Jagdtaschen für Jäger; Japanische Mehrzwecktaschen [Shingenbukuro]; Japanische Papierschirme [Karakasa]; Japanische Schirme aus Ölpapier [Janome-gasa]; Kartenbrieftaschen; Kartentaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kauartikel aus Rohhaut für Hunde; Kettenmaschengeldbeutel; Kettenmaschengeldbörsen; Kindertragtaschen; Kinnriemen aus Leder; Kleidersäcke; Kleidersäcke für Anzüge, Hemden und Kleider; Kleidersäcke für die Reise; Kleidersäcke für die Reise aus Leder; Kleidertragetaschen; Kleidungsstücke für Haustiere; Kleine Handkoffer; Kleine Herrentaschen; Kleine Koffer; Kleine Koffer für Kurzreisen; Kleine Reisetaschen; Kleine Rucksäcke; Kleinrucksäcke; Klopfpeitschen; Kniegamaschen für Pferde; Koffer für Kurzreisen; Koffer für Nachtwäsche [Koffer für Kurzreisen]; Koffer für Reisezwecke; Koffer mit Rollen; Koffer zur Aufbewahrung von Schriftstücken; Kombinationen aus Spazierstöcken und Regenschirmen; Kopperriemen für Pferde; Kosmetikbeutel; Kosmetikkoffer; Kosmetikkoffer [nicht angepasst]; Kosmetiktaschen ohne Inhalt; Kostüme für Tiere; Krawattenetuis für die Reise; Krawattentaschen; Kreditkartenetuis; Kreditkartenetuis [Brieftaschen]; Kreditkartenetuis aus Lederimitationen; Kreditkartenmäppchen; Kreditkartenmäppchen aus Leder; Kreditkartenportemonnaies aus Leder; Kreditkartentäschchen; Kreditkartentäschchen aus Leder; Kulturbeutel; Kulturbeutel [leer]; Kulturbeutel zur Mitnahme von Toilettenartikeln; Kulturtaschen, die ohne Inhalt angeboten werden; Kummeten für Pferde; Kunstpelze; Kuriertaschen; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe; Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Künstlermappen [Taschen]; Künstliches Leder; Laufgurte für Kinder; Leder für Möbel; Leder für Pferdegeschirre; Leder für Schuhe; Leder und Lederimitationen; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Leder, verkauft nach Menge; Lederaktentaschen; Lederbeutel; Lederbezüge für Möbel; Lederboxen; Lederbögen zur Weiterverarbeitung; Lederetuis; Lederfäden; Ledergurte; Lederhandtaschen; Lederimitation; Lederimitationen; Lederimitationen, verkauft nach Menge; Lederkoffer; Lederleinen; Ledernieten; Lederpappe; Lederriemen; Lederriemen [Gurte] [Sattlerei]; Lederriemen [Lederstreifen]; Lederschnüre; Ledertaschen und Portemonnaies; Lederventile; Lederzeug; Leere Arztkoffer; Leere Kosmetikkoffer; Leere Kulturtaschen; Leere Make-up-Taschen; Leere Werkzeugtaschen; Leichtathletik-Taschen; Leinen für Tiere; Leinentaschen; Longierleinen; Martingale [Zaumzeug]; Matchsäcke; Maulkörbe; Mehrzweck-Sporttrolleytaschen; Mehrzweckathletiktaschen; Mehrzwecksporttaschen; Mehrzwecktaschen; Mehrzwecktragetaschen; Mit Schmuckwaren besetzte Geldbeutel; Modehandtaschen; Moleskin [Fellimitation]; Mundstück [Pferdegeschirr]; Mäntel für Hunde; Mäntel für Katzen; Mäppchen für Kreditkarten; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus Leder; Münzgeldbörsen aus Leder; Nasenriemen; Nicht angepasste Kosmetikkoffer; Notenmappen; Notentaschen; Parkas für Hunde; Peitschen; Pelze [Tierfelle]; Pferdebandagen [Gamaschen]; Pferdedecken; Pferdegamaschen; Pferdegeschirre; Pferdegeschirre aus Leder; Pferdehalfter; Pferdekleidung; Pferdekummete; Pferdesättel; Pferdeumhang; Pochetten [Damenhandtaschen]; Polyurethanleder; Portemonnaies zur Aufbewahrung von Geldscheinen; Rahmen für Geldbörsen; Rahmen für Münzgeldbörsen; Randsels [Schulranzen japanischer Art]; Rasiertaschen ohne Inhalt; Regen- oder Sonnenschirmgestänge; Regen- und Sonnenschirme; Regenschirme; Regenschirme für Kinder; Regenschirme und Sonnenschirme; Regenschirmgriffe; Reise- und Handkoffer; Reisehandtaschen; Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisekoffer aus Kori-Geflecht; Reisekoffer aus Leder; Reisekofferriemen; Reisenecessaires; Reisenecessaires [Lederwaren]; Reisetaschen; Reisetaschen [Lederwaren]; Reisetaschen aus Kunststoffmaterialien; Reisetaschen aus Lederimitationen; Reisetaschen für Flugreisen; Reisetaschen für Sportbekleidung; Reisetaschen und Koffer; Reisetaschen zum Tragen am Handgelenk oder an der Schulter; Reitgerten; Reitpeitschen; Riemen aus Lederimitationen; Riemen für Handtaschen; Riemen für Münzgeldbörsen; Riemen für Reisekoffer; Rohes oder teilweise bearbeitetes Leder; Rollbare Taschen; Rollkoffer; Rolltaschen; Rucksäcke; Rucksäcke für Bergsteiger; Rückenhäute; Rückentragegestelle zum Tragen von Kindern; Sattel- und Zaumzeug, Geschirre für Tiere; Sattelbäume; Satteldecken; Satteldecken für Pferde; Sattelgurte; Satteltaschen; Sattlerwaren; Sattlerwaren aus Leder; Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere; Schachteln aus Leder; Scheuklappen; Schirme zum Schutz vor Regen; Schirmfutterale; Schirmgestänge; Schirmgestänge für Regen- oder Sonnenschirme; Schirmringe; Schirmstöcke; Schlaufentaschen; Schlingen zum Tragen von Babys; Schlittschuhriemen; Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen; Schlüsseletuis aus Leder; Schlüsseletuis aus Leder und Häuten; Schlüsseletuis aus Lederimitationen; Schlüsselhalter; Schlüsseltaschen; Schminketuis; Schminkkoffer; Schuhbeutel für die Reise; Schuhtaschen; Schulbuchtaschen; Schulranzen; Schultaschen; Schulterriemchen; Schulterriemen; Schulterriemen aus Leder; Schultertaschen; Schweifschoner für Pferde; Schülerrucksäcke; Seebeutel [Rucksäcke]; Seesäcke für die Reise; Sitzstöcke; Slouch-Taschen; Sonnenschirme; Sonnenschutzschirme; Souvenirtaschen; Spazierstöcke; Sporenriemen; Sporrans [Geldbeutel]; Sportbeutel; Sporttaschen; Steigbügel; Steigbügel aus Metall; Steigbügelriemen; Steigbügelriemen aus Leder; Stirnbänder für Pferde; Stockgriffe; Strandschirme; Strandschirme [Strandsonnenschirme]; Strandtaschen; Stöcke [Spazierstöcke]; Synthetisches Leder; Sättel für Pferde; Tagesrucksäcke; Taillentaschen; Taschen; Taschen [für Herren]; Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen; Taschen für Bekleidung; Taschen für Bekleidungstücke; Taschen für Herren; Taschen für Herren, die in der Hand gehalten werden; Taschen für Kleidung; Taschen für Sportbekleidung; Taschen mit Rollen; Taschen zum Tragen an der Taille; Taschen zum Tragen um den Bauch; Taschen, die um den Bauch getragen werden; Tefillin [Gebetsriemen]; Teilweise bearbeiteter Pelz; Telefonkartenetuis; Teleskopregenschirme; Terrassenschirme; Textile Einkaufsbeutel; Tierfelle; Tierhalsbänder; Tierhäute; Toilettenbeutel; Tornister; Tornister [Ranzen]; Tornister mit Rollen und einem ausziehbaren Transportgriff; Tragebehältnisse; Tragegriffe für Einkaufstaschen und -beutel; Tragekoffer für Dokumente; Tragetaschen für Anzüge; Tragevorrichtungen für Tiere [Taschen]; Transporttragetaschen; Trensen; Trolley-Reisetaschen; Turnbeutel; Täschchen; Täschchen zum Tragen unter den Armen; Täschchen zur Aufbewahrung von Schminkartikeln, Schlüsseln und anderen persönlichen Dingen; Umhänge für Pferde; Umhänge- und Schulterriemen; Umhängeriemen [Schulterriemen]; Umhängetaschen; Umhängetaschen für Kinder; Unterarmtaschen; Unterarmtäschchen; Unterarmtäschchen [Beutel]; Unterarmtäschchen [kleine Taschen]; Unterlagen für Reitsättel; Verpackungsbehälter aus Leder für gewerbliche Zwecke; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Verschließbare Gepäckgurte; Visitenkartenetuis; Visitenkartentäschchen; Wanderrucksäcke; Wanderstöcke; Wandertaschen; Wasserdichte Sonnenschirme; Wasserfeste Taschen; Watstöcke; Wechselgeldtaschen; Werkzeugtaschen [leer] für Motorräder; Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Werkzeugtaschen ohne Inhalt; Überzüge für Sonnenschirme;

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_5

Klasse 24: Abschminktücher aus Stoff; Abwaschtücher; Acrylfaserstoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Angepasste Taschen für Schlafsäcke; Antistatische mehrschichtige Stoffe; Atmungsaktive mit Gummi verklebte Textilwaren; Atmungsaktive mit Kunststoff verklebte Textilwaren; Atmungsaktive Stoffe; Atmungsaktive wasserdichte Gewebe; Aufgerollte Vliesstoffe zur Verwendung in der Produktion; Aus Keramikfasern hergestelltes Gewebe, ausgenommen für Isolierzwecke; Aus textilem Material hergestellte Handtücher; Aus Textilstoffen hergestellte Gardinen; Babydecken; Babyschlafsäcke; Badelaken; Badelaken und -tücher; Badetücher; Badeumhängehandtücher mit Kapuze; Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Badezimmerhandtücher; Badwäsche; Baldachinbespannungen; Baldachine [Bettwäsche]; Baldachine für Betten; Ballonstoffe [gasundurchlässig]; Banner [Standarten]; Banner aus Stoff; Banner aus Stoff oder Kunststoff; Banner aus textilem Material; Banner aus Textilmaterial; Banner aus Textilstoffen; Barchent; Baumwollgewebe, ausgenommen für Isolierzwecke; Baumwollmaschenware; Baumwollstoffe; Baumwollstoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Baumwolltextilwaren; Bedruckte Textiletiketten; Bedruckte Textilstoffe; Bedruckte Textilwaren; Bedruckte Textilwaren [Stoffe]; Beflockte Stoffe; Beschichtete Stoffe; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Gepäckbehältnissen; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Lederwaren; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Regenbekleidung; Beschichtete textile Webstoffe; Beschichtetes Gewebe; Beschichtetes Textilgewebe; Bespannungen für Billardtische; Bett- und Tischwäsche; Bettauflagen [Decken]; Bettbezüge; Bettbezüge aus textilem Material; Bettdecken; Bettdecken [Bettwäsche]; Bettdecken aus Baumwolle; Bettdecken aus Kunstfasern; Bettdecken aus Papier; Bettdecken aus Seide; Bettdecken aus Wolle; Bettdecken mit Volants; Bettdeckenbezüge; Betthimmel [Bettzeug]; Betthimmel für Krippen; Bettlaken; Bettlaken aus Kunststoff [ausgenommen Inkontinenzunterlagen]; Bettlaken aus Papier; Bettrock [Bettzeug]; Bettvolants; Bettvolants aus Stoff; Bettwäsche; Bettwäsche aus Papier; Bettwäsche aus Vlies; Bettwäsche für Kinder; Bettwäsche und Decken; Bettzeug [Bettwäsche]; Bettüberwurfdecken; Bettüberwürfe; Bettüberzüge; Bezüge aus textilem Material für Toiletten; Bezüge für Daunenbetten und Federbetten; Bezüge für Federbetten; Bezüge für Kinderbetten; Bezüge für Kissen; Bezüge für Sitzkissen; Billardtischüberzug (Billardbespannung); Billardtücher [Billardbespannungen]; Bordüren [Wandbekleidungen aus textilem Material]; Breit gewebte technische Stoffe; Brokat; Brokate; Brokatfahnen; Chemiefaserstoffe für Wirkwaren; Chemiefaserstoffe in Form von textilen Stückwaren; Chenille [Stoff]; Chenillestoffe; Cheviotstoffe; Cottonade; Crepon; Damast; Dampfdurchlässige Kunststofftextilien; Dampfdurchlässige Textilwaren; Deckbettbezüge; Decken aus Wolle; Decken für Betten; Decken für Haustiere; Decken zum Abdecken von Betten; Decken zur Verwendung im Außenbereich; Dekorationsstoffe als textile Stückwaren; Denimstoffe; Drell; Droguet; Drucktücher aus textilem Material; Durch Wärme umformbare Vliesstoffe; Duschkabinenvorhänge; Duschvorhänge; Duschvorhänge aus feuerhemmendem Textilmaterial; Duschvorhänge aus Kunststoff; Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie; Einlagevliese; Einwegbettwäsche aus Papier; Einwegbettwäsche aus Textilstoffen; Einwegtischtücher aus textilem Material; Einwegtücher; Einwegwaschlappen; Elastische Gewebe für Bekleidungsstücke; Elastische Strickstoffe für Damenunterbekleidung; Elastische Strickstoffe für Mieder; Elastische Strickstoffe für Sportbekleidung; Elastische Strickstoffe für Turnbekleidung; Elastische textile Webstoffe; Elastische Webstoffe; Engmaschige Stoffe; Entfernbare Textilüberzüge für elektronische Apparate [nicht angepasst oder eingeformt]; Ersetzbare Überzüge für Stühle [lose]; Etamin; Etaminbeuteltuche; Etiketten aus Stoff; Etiketten aus textilem Material; Etiketten aus textilen Materialien; Etiketten aus Textilstoffen; Fahnen aus Fahnentuch; Fahnen aus Stoff oder Kunststoff; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier]; Faserstoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Faserstoffe zur Herstellung von Möbelbezügen; Faserstoffe zur Herstellung von Schuhfutter; Faserstoffe zur Herstellung von Taschenauskleidungen; Federbettdecken; Federbettdecken, Steppdecken; Fensterabdeckungen [Plissees]; Fensterabdeckungen [Vorhänge] aus textilem Material; Fensterdekorationstextilwaren; Fenstergardinen; Fertiggardinen; Fertiggardinen aus Kunststoffen; Fertiggardinen aus Textilstoffen; Feuerfestes Textilstoffe; Filter aus textilen Materialien; Filter-Faserstoff [textil]; Filtergewebe; Filtermaterial [Textilstoffe]; Filtermaterialien aus Textilien; Filz; Filz für Papierhersteller; Filzstoffe; Filzstückwaren [Heimtextilien]; Filzwimpel; Flachsstoffe; Flaggen aus Kunststoff; Flammenhemmende Textilstoffe [nicht aus Asbest]; Flammsichere Polsterstoffe; Flanell; Fleecestoffe aus Kopolymeren; Fleecestoffe aus Polyester; Fleecestoffe aus Polypropylen; Formierfilz für die Papierherstellung; Formierstoffe für die Papierherstellung; Foulards [Seidenstoffe]; Fries; Fries [Wollgewebe]; Fries aus textilem Material; Friese [textile Wandbehänge]; Frotteedecken; Frotteehandtücher; Frotteestoffe; Frotteetücher [Textilwaren]; Frotteewaschlappen; Frottierbadetücher; Frottiertücher; Frottiertücher [Badetücher]; Frottierwäsche; Futon-Steppdecken; Futterstoffe; Futterstoffe als textile Stückware; Futterstoffe aus Leinen für Schuhwaren; Futterstoffe aus Textilien; Futterstoffe aus Vliesstoffen; Futterstoffe für Bekleidung; Futterstoffe für Kopfbedeckungen; Futterstoffe für Schlafsäcke; Futterstoffe für Schuhwaren; Futterstoffe für Vorhänge; Futterstoffmaterialien; Fähnchen aus Stoff oder Kunststoff; Gardinen aus textilem Material; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Gardinen aus Textilien oder Kunststoff; Gardinen aus Textilmaterialien; Gardinen aus Textilstoffen; Gardinen und Vorhänge; Gardinenhalter aus Textilstoff; Gardinenhalter aus Textilstoffen; Gardinenhalter oder Raffhalter aus Textilien; Gardinenmaterialien [Stoffe]; Gardinenstoffe; Gardinentextilstoffe; Gardinenvolants; Gasundurchlässige Ballonstoffe; Gaze [Stoff]; Gazegewebe; Gebetstücher; Gebürstete Stoffe; Gemusterte Textilwaren [Stoffe] zum Besticken; Gemusterte Textilwaren zum Besticken; Geschirrtrockentücher; Geschirrtücher; Geschirrtücher zum Abtrocknen; Gesichtstücher; Gesichtswaschlappen; Gesichtswaschlappen in Form von Handschuhen; Gesponnene Seidenstoffe; Gesponnene Vliesstoffe aus Polypropylen; Gesundheitsflanell; Getränkeuntersetzer als Tischwäsche; Gewebe [Stoffe] aus Chemiefasern; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Bekleidung; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Bekleidungsstücken; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Regenschirmen; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Taschen; Gewebe [Stoffe] für Wände; Gewebe [Stoffe] zur Herstellung von Zelten; Gewebe aus Nylon, ausgenommen für Isolierzwecke; Gewebe für Stickereien; Gewebe für textile Zwecke; Gewebe für Wandteppiche; Gewebte Etiketten; Gewebte Leinenstoffe; Gewebte Stoffe für Kissen; Gewebte Stoffe für Sessel; Gewebte Stoffe für Sofas; Gewebte Stoffe zur Herstellung von Bekleidung zur Nutzung in Reinräumen; Gewebte Stoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Gewebte Textilien [Stoffe] mit schützenden Eigenschaften vor elektromagnetischer Strahlung; Gewirkte Spitzenstoffe; Gewirkte Stoffe; Girlanden [Vorhänge]; Girlandenvorhänge; Gitterstoffe; Glasfaserstoffe für Textilzwecke; Golfhandtücher; Grobgewebe [Sackleinen]; Großbadetücher; Große Badetücher; Gummierte Stoffe; Gummierte Textilstoffe; Gummierte, wasserfeste Tücher; Gummitücher, ausgenommen für Schreibwaren; Handgearbeitete Wandbehänge aus textilem Material; Handgesponnene Seidenstoffe; Handtuchdecken; Handtuchstoffe; Handtücher; Handtücher [Textilien], angepasst für Handtuchspender; Handtücher [zum Händetrocknen]; Handtücher aus Frottee; Handtücher aus textilem Gewebe; Handtücher für Kinder; Hanfdrillich; Hanfleinwand; Hanfstoffe; Haushaltstextilien; Haushaltstextilien aus Vliesmaterial; Haushaltstücher zum Abtrocknen von Geschirr; Haushaltstücher zum Abtrocknen von Gläsern; Haushaltswäsche; Haushaltswäsche, einschließlich Gesichtshandtüchern; Heiß verklebbare Webstoffe; Hemdenstoffe; Hitzebeständige Textilstoffe [nicht zu Isolierzwecken]; Hutfutterstoffe; Hüllen für Bettzeug [Bettwäsche]; In Paketen verkaufte Textilhandtücher; Indiennes [bedruckte Baumwollstoffe]; Inlett [Matratzentuch]; Innenausstattungswaren in Form von Bezügen aus textilem Material; Innendekorationsstoffe; Innendekorationstextilien [Stoffe]; Insektennetze; Insektenschutznetze; Japanische Baumwollhandtücher [Tenugui]; Jeansstoffe; Jerseystoffe; Jerseystoffe für Bekleidungsstücke; Juteleinwand; Jutestoffe; Kammgarnstoffe; Kanevas für Teppiche und Stickereien; Karaffenuntersetzer [Tischwäsche]; Kaschmirstoffe; Kattun; Kinderbettdecken; Kinderbettlaken; Kinderdecken; Kissenbezugsstoffe; Kissenbezüge; Klebeetiketten aus Textilstoffen; Klebematerialien in Form von Textilaufklebern; Klebestoffe [Textilwaren]; Kleine Gardinen aus textilen Materialien; Kniedecken; Kohlefasergewebe, ausgenommen für Isolierungszwecke; Kohlefaserstoffe [textile Stückwaren]; Konturierte Matratzenüberzüge; Kopfkissenbezüge; Kopfkissenbezüge aus Papier; Kordstoffe; Kreppstoffe; Kunstfaserstoffe [ausgenommen für Isolierzwecke]; Kunstseide; Kunstseidenstoffe; Kunststoffbezüge für Möbel; Kunststoffe als Textilersatzstoffe für die Herstellung von wegwerfbaren Bekleidungsstücken; Kunststoffe als Textilersatzstoffe für die Herstellung von wegwerfbaren Umhängen; Kunststofffolien zur Herstellung von Einmalbettwäsche; Kunststofftextilien [dampfdurchlässig]; Kunststoffwebstoffe zur Verwendung in der Landwirtschaft; Käsetücher; Küchenhandtücher; Küchenwäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Laminierte textile Stückwaren mit isolierenden Eigenschaften; Laminierte Textilstoffe; Lederimitationsstoffe; Lederimitationswebstoffe; Leichentücher; Leinen; Leinen [Textilstoffe]; Leinendeckchen; Leinenwebstoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Locker drapierte Vorhänge; Lodenstoffe; Lose Sitzbezüge für Möbel; Make-up-Tücher aus textilem Material; Marabu [Stoff]; Markenetiketten aus textilem Material; Matratzen- und Kopfkissenbezüge; Matratzenhüllen [ausgenommen für Inkontinente]; Matratzenüberzüge; Mischfasergewebe; Mischfaserstoffe; Mischgewebe auf der Basis von Baumwolle; Mischgewebe auf der Basis von Hanf; Mischgewebe auf der Basis von Seide; Mischgewebe auf der Basis von Wolle; Mischgewebe aus anorganischen Fasern; Mischgewebe aus Chemiefasern; Mischgewebe aus elastischen Garnen; Mischgewebe aus Hanf und Baumwolle; Mischstoffe aus anorganischen Fasern; Mischstoffe aus Hanf und Seide; Mischstoffe aus Hanf und Wolle; Mischstoffe aus Seide und Baumwolle; Mischstoffe aus Seide und Wolle; Mischstoffe aus Wolle und Baumwolle; Mit Daunen gefüllte Steppdecken; Mit einer feuerfesten Appretur versehene Textilwaren; Mit Gummi beschichtete Stoffe; Mit Gummi verklebte atmungsaktive Textilwaren; Mit Gummi verklebte Textilwaren; Mit Gänsedaunen gefüllte Decken; Mit Gänsefedern gefüllte Decken; Mit Harz imprägnierte Textilstoffe; Mit Insektizid behandelte Moskitonetze; Mit Kunststoff verklebte atmungsaktive Textilwaren; Mit Kunststoff verklebte Textilwaren; Mit Polyurethan beschichtete Textilwaren zur Herstellung von wasserdichter Bekleidung; Mokettstoffe; Mokettvorhänge; Moleskin; Moleskin [Stoff]; Moskitonetze; Musseline; Möbel- und Polsterstoffe; Möbelbezüge aus Kunststoff; Möbelpolsterstoffe; Möbelstoffe; Möbelstoffe als Stückware; Möbelstoffe in Form von textilen Stückwaren; Möbelwebstoffe; Möbelüberzüge; Möbelüberzüge [nicht zugeschnitten]; Möbelüberzüge aus textilen Materialien; Möbelüberzüge aus Textilien; Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoffen [nicht angepasst]; Netze zum Schutz vor Moskitos; Netzgewebestoffe; Nicht angepasste Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoffen; Nicht aus Papier bestehende Platzdeckchen [Sets]; Nicht gewebte Textilwaren [Vliesstoffe]; Nicht gewebter Filz; Nicht mit Kosmetika imprägnierte textile Abschminktücher; Nicht mit kosmetischen Mitteln imprägnierte textile Abschminktücher; Nicht mit Toilettepräparaten imprägnierte textile Abschminktücher; Nicht zugeschnittene Stoffüberwürfe für Möbel; Nichtgewebte textile Stückwaren; Nylonflaggen; Nylonstoffe; Oberbetten; Papiergarnstoffe für Textilzwecke; Patchworkstoffe als textile Stückwaren; Plastikbanner; Platzdeckchen [Sets] [nicht aus Papier]; Platzdeckchen [Sets] aus Stoff; Platzdeckchen [Sets], nicht aus Papier; Platzdeckchen aus Stoff; Platzdeckchen aus Textilstoffen; Platzdeckchen aus Webstoffen; Platzdecken aus textilem Material; Plisseegardinen; Plisseevorhänge; Polsterstoffe; Polsterwebstoffe; Polyestergewebe; Polyesterstoffe; Polymerbeschichtete Gewebestoffe; Portieren [Vorhänge]; Pressfilz; Pressfilz für die Papierherstellung; Pressstoffe für die Papierherstellung; Querbehänge [Schabracken]; Ramiestoffe; Reinigungstücher [Glasseidengewebe]; Reisedecken; Rollfilz; Runde Tischdecken nicht aus Papier; Runde Tischdecken, nicht aus Papier; Sackleinen; Samt; Samtstoffe; Scheibengardinen; Schlafsackfutterstoffe; Schlafsackinletts; Schlafsäcke; Schlafsäcke mit Kapuze für Babys; Schlafzimmertextilstoffe; Schmalgewebe; Schoßdecken; Schusssichere Stoffe; Schutzüberzüge für Gartenmöbel; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Schutzüberzüge für Möbel; Schwammtücher [textile Stückwaren]; Schwammtücher für textile Zwecke; Schwere Vorhänge; Segelstoffe; Segeltuchstoffe; Segeltuchstoffe zum Abschirmen; Seidendecken; Seidengewebe; Seidenstoffe; Seidenstoffe für Druckschablonen; Seidenstoffe für Möbel; Seidenstoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Seidenwebstoffe; Selbstklebende Stoffetiketten; Servietten aus Stoff; Servietteneinsätze aus textilem Material; Sesselbezugsstoffe; Shirtstoffe; Siebdrucktücher für die Glasindustrie; Sitzbezugmaterialien; Sitzkissenbezüge; Sitzsackbezüge; Sofabezüge; Spannbettlaken; Spannbezüge für Polster; Spannstoffe für Polsterzwecke; Spartgrasgewebe; Spitzengardinen; Spitzengewebe; Spitzenplatzdeckchen, nicht aus Papier; Staubschutztücher; Staubschutzüberzug; Steifleinen; Steppdecken [Decken]; Steppdecken aus Frottee; Steppdecken aus Textilien;

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_6

Klasse 25: Abendanzüge; Abendbekleidung; Abendkleider; Abendmäntel; Abnehmbare Halsbesätze für Kimonos [Haneri]; Abnehmbare Kragen; Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze [für Schuhe]; Absätze für Schuhe; Achseleinlagen [Teile von Bekleidungsstücken]; After-Ski-Stiefel; Aikido-Anzüge; Alben [liturgische Gewänder]; American Football-Überleibchen; American-Football-Hemden; American-Football-Hosen; American-Football-Shorts; American-Football-Socken; An japanische Holzclogs angepasste Metallbeschläge; Angepasste hölzerne Hauptteile von Holzschuhen im japanischen Stil; Angepasste hölzerne Stützen für Holzschuhe im japanischen Stil; Angepasste Taschen für Jagdstiefel; Angepasste Taschen für Skistiefel; Angler-Gummistiefel; Anglerjacken; Anglerschuhe; Anglerstiefel; Anglerwesten; Anoraks; Anzugfliegen; Anzughosen; Anzugschuhe; Anzüge; Anzüge für Abendgesellschaften; Anzüge für Damen; Arbeitsanzüge; Arbeitskleidung; Arbeitslatzhosen; Arbeitsschuhe; Arbeitsstiefel; Armeestiefel; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Athletiksportschuhe; Aufwärmhosen; Aus Leder hergestellte Gürtel; Aus Pelzen angefertigte Bekleidungsstücke; Autofahrerhandschuhe; Baby-Bodysuits; Baby-Oberteile; Baby-Unterteile; Baby-Winteranzug; Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Babyausstattung [Wäschestücke]; Babydoll-Pyjamas; Babyhöschen; Babyhöschen [Bekleidung]; Babyhöschen [Unterwäsche]; Babylätzchen aus Kunststoff; Babystiefelchen aus Wolle; Babyunterhosen; Babywäsche; Badeanzüge; Badeanzüge für Damen; Badeanzüge für Herren; Badeanzüge mit BH-Körbchen; Badebekleidung für Herren und Damen; Badehosen; Badehosen [Shorts]; Badekleidung; Badekostüme; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badesandalen mit Zehensteg; Badeschlappen; Badeschuhe; Badeshorts; Badeslips; Badeumhänge; Badewickeltücher; Ballettbekleidung; Ballettschuhe; Ballroben; Bandanas; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bandeaux [Bekleidung]; Baseball-Trikots; Baseballcaps; Baseballkappen; Baseballmützen; Baseballschuhe; Baselayer Hosen; Baselayer Tops; Baskenmützen; Basketballschuhe; Basketballturnschuhe; Bauchfreie Tops [Croptops]; Bedruckte T-Shirts; Beinwärmer; Bekleidung aus Kaschmir; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidung für Babys; Bekleidung für Brautjungfern; Bekleidung für das Eiskunstlaufen; Bekleidung für die Taufe; Bekleidung für Judo-Übungen; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidung für Sportler; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Papier; Bekleidungsstücke aus Plüsch; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den Reitsport [ausgenommen Reithelme]; Bekleidungsstücke für den Sport; Bekleidungsstücke für den Theatergebrauch; Bekleidungsstücke für Fischer; Bekleidungsstücke für Jungen; Bekleidungsstücke für Ringkämpfe; Bekleidungsstücke für Schwangere; Bequeme Hosen; Bergsteigerschuhe; Bergsteigerstiefel; Bergwanderschuhe; Bergwanderstiefel; Bermudashorts; Bettjäckchen; Bettsöckchen; Bikinis; Bikinis [Badebekleidung]; Blaumänner [Overalls]; Blazer; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Blousonjacken; Blousons; Blusen; Boardshorts; Boas; Boas [Bekleidung]; Bodys; Bodys [Unterbekleidung]; Bodys aus Strumpfmaterial; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Bolerojacken; Boloties; Bomberjacken; Bommelmützen; Bootsschuhe; Bowlingschuhe; Boxershorts; Boxschuhe; Brautkleider; Burnusse [weite Kapuzenmäntel]; Bustiers; Büstenhalter; Büstenhalterträger; Cabans; Capes; Caprihosen; Car-Coats [Mäntel]; Cargohosen; Chaps [Bekleidungsstücke]; Chasubles; Chemisetten; Cheongsams [traditionelle chinesische Kleider]; Chorhemden; Chorroben; Clogs und Sandalen im japanischen Stil; Cocktailkleider; Cordhosen; Coverups [leichte Damenbekleidungsstücke zum Tragen über Badebekleidung]; Damenanzüge; Damenbekleidung; Damendessous; Damenhüte; Damenkleider; Damenoberbekleidung; Damenschlüpfer; Damenschuhe; Damenschuhwaren; Damenschuhwerk; Damenslips; Damenstiefel; Damenunterbekleidung; Damenunterwäsche; Daunenjacken; Daunenwesten; Deckschuhe; Denim Jeans; Dessous für Damen; Dicke Jacken; Donkeyjacken; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Duschhauben; Düffelmäntel; Einlegesohlen; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Einlegesohlen für Schuhwaren; Einstecktücher; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Einteilige Anzüge; Einteilige Arbeitsanzüge; Einteilige Playsuits; Einweghausschuhe; Einwegunterwäsche; Eislaufbekleidung; Enganliegende Sporthosen; Enge Wollstrümpfe; Espadrilles; Fahrradkappe; Fahrradschuhe; Fahrschuhe; Faltenröcke für formelle Kimonos [Hakama]; Faschings-, Karnevalskostüme; Fascinators; Fausthandschuhe; Fausthandschuhe [Bekleidung]; Fedoras [Hüte]; Ferseneinlagen; Fes [Kopfbedeckung]; Festkleider für Damen; Feuchtigkeitsabsorbierende Sport-BHs; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthemden; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthosen; Fingerlose Handschuhe; Fischerhemden; Fischerhüte; Fischerwesten [Anglerwesten]; Flache Holzclogs [Hiyori-geta]; Flache Holzclogs [Koma-geta]; Flache Schuhe; Fleecebekleidung; Fleecewesten; Fliegen [Bekleidung]; Fliegeranzüge; Formelle Abendgarderobe; Formelle Kleidung; Foulards [Bekleidungsstücke]; Freizeitanzüge; Freizeithemden; Freizeithosen; Freizeitkleidung; Freizeitschuhe; Freizeitschuhwaren; French Knickers [Unterwäsche]; Friseurkittel; Frisiermäntel; Frisierumhänge; Fräcke; Funktionsunterwäsche; Fußballdress-Nachbildungen; Fußballhemden; Fußballschuhe; Fußballtrikots; Fußballüberleibchen; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gabardinebekleidung; Gabardinebekleidungsstücke; Galoschen; Gamaschen; Gauchos; Gehröcke; Geldgürtel [Bekleidung]; Gepolsterte Hosen für den Sport; Gepolsterte Shirts für den Sport; Gepolsterte Shorts für den Sport; Geprägte Schuhabsätze aus Gummi oder Kunststoff; Geprägte Schuhsohlen aus Gummi oder Kunststoff; Gestrickte Babyschuhe; Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Handschuhe; Gestrickte Jacken; Gestrickte Leibwäsche; Gestrickte Wollpullover; Gewebte Bekleidungsstücke; Gewebte Hemden; Gilets [Westen]; Gleitschutz für Fußbekleidung; Golfhemden; Golfhosen; Golfhosen, -hemden und -röcke; Golfmützen; Golfröcke; Golfschuhe; Golfshorts; Gummischuhe; Gummischuhe und -stiefel; Gummisohlen für Jikatabi; Gummistiefel; Gymnastikanzüge; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Gymnastikstiefel; Gürtel; Gürtel [Bekleidung]; Gürtel aus Lederimitat; Gürtel aus Webstoffen; Gürtel für Haoris; Gürtel für Kimonos [Koshihimo]; Gürtel für Kimonos [Obiage]; Halbsocken; Halbstiefel; Halloween-Kostüme; Halsband [Bekleidung]; Halsbekleidung; Halstücher; Halswärmer; Handballschuhe; Handgelenkwärmer; Handschuhe; Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe für Nassanzüge; Handschuhe für Radfahrer; Handschuhe mit leitfähigen Fingerspitzen, die beim Verwenden von elektronischen Taschengeräten mit Berührungsbildschirm getragen werden können; Handschuhe, einschließlich solcher aus Haut, Fell oder Pelz; Handwärmer [Bekleidung]; Hauben; Hauben [Kopfbedeckung]; Hauben aus Wolle; Hauskleidung; Hausschuhe; Hausschuhe in Form von Wollsocken mit Sohle; Hawaii-Hemden; Hawaiihemden mit Knopfleiste; Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemdeinsätze; Hemden; Hemden für Anzüge; Hemden für den Sport; Hemden mit Kragen; Hemden mit offenem Kragen; Hemden mit verdeckter Hemdknopfleiste; Hemden zum Schlafen gehen; Hemdjacken; Hemdkragenschutz; Hemdplastrons; Herrenanzüge; Herrenbekleidungsstücke; Herrenoberbekleidung; Herrenstrümpfe; Herrenunterwäsche; Herrenwesten; Hinterkappen für Schuhe; Hochzeitskleider; Hockeyschuhe; Hohe Regenclogs [Ashida]; Holzfällerhemden; Holzschuhe; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hosen; Hosen [kurz]; Hosen aus Leder; Hosen für Babys; Hosen für Kinder; Hosen für Krankenpfleger; Hosen für Trainingszwecke; Hosen zum Skifahren; Hosen zum Snowboardfahren; Hosenanzüge; Hosenröcke; Hosenröcke [Röcke]; Hosenstege; Hosenträger; Hosenträger für Herren; Hutunterformen; Höschen; Hüftgürtel; Hüfthalter [Schnürmieder]; Hüte; Innensocken; Innensocken für Schuhwaren; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard fahren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Jackenfutter; Jagdhosen; Jagdjacken; Jagdwesten; Japanische Holzclogs [Geta]; Japanische Kimonos; Japanische Schuhwaren aus Reisstroh [Waraji]; Japanische Schuhwaren mit Zehentrennung für die Arbeit [Jikatabi]; Japanische Zehenriemensandalen [Asaura-zori]; Jaschmak [Schleier]; Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jerseykleidung; Jodhpurs [Reithosen]; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Jogging-Unterteile [Bekleidungsstücke]; Jogginganzüge aus Nylon; Jogginghosen; Joggingoberteile; Joggingschuhe; Joppen; Joppen [weite Tuchjacken]; Judoanzüge; Jägerhemden; Kaftane; Kamisols; Kampfsportanzüge; Kampfsportbekleidung; Kappen für Wasserpolo; Kappen mit Schirmen; Kappenschirme; Kapuzen; Kapuzenpullover; Kapuzensweatshirts; Karateanzüge; Kaschmirschals; Kendobekleidung; Khakis [Bekleidung]; Kilts; Kilts aus Tartan; Kimonos; Kinderschuhe; Kinderstiefel; Kittel; Kittel zu Arbeitszwecken; Kleider; Kleider aus Leder; Kleider für Brautjungfern; Kleider für Krankenschwestern; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Kleidung für den Freizeitbereich; Kleine Hüte; Kletterschuhe; Kletterstiefel [Bergsteigerstiefel]; Knickerbocker; Kniebundhosen zum Wandern; Kniestrümpfe; Kniewärmer [Bekleidung]; Knotenmützen; Knöchelwärmer; Kochmützen; Kombinationen aus Shorthosen [Bekleidung]; Konfektionierte Kleidereinlagen; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Kopfbedeckungen aus Leder; Kopfbedeckungen für Angler; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Kopfbedeckungen für Kinder; Kopfbedeckungen mit Schirm; Kopfschals; Kopftücher; Kopftücher [Babuschkas]; Kordelschlipse mit Spitzen aus Edelmetall; Kordhemden; Koreanische Trachtenoberbekleidungsstücke [Jeogori]; Koreanische Trachtenwesten für Damen [Baeja]; Koreanische Überzieher [Durumagi]; Korseletten; Korsettleibchen; Korsetts; Korsetts [Bekleidungsstücke, Miederwaren]; Korsetts [Unterbekleidung]; Korsetts [Unterbekleidungsstücke]; Kostüme; Kostüme für Damen; Kostüme zum Verkleiden für Kinder; Kostüme zur Verwendung bei Rollenspielen; Kragen; Kragen [Bekleidung]; Kragen [lose]; Kragen für Kleider; Krawatten; Krawattentücher; Krinolinen; Kufiyas [Kopfbedeckungen]; Kummerbunde; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Kurze Hosen; Kurze Jogginghosen; Kurze Petticoats; Kurzärmelige Hem-den; Kurzärmelige Shirts; Kurzärmelige T-Shirts; Kurzärmlige Hemden; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Körperwärmer; Ärmellose Trikots; Ärmellose Umhänge; Ärztekittel;

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_7

nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_8

Zur Begründung wird auf die im Beanstandungsbescheid vom 8. August 2017 angegebenen Gründen verwiesen, die seitens des Anmelders trotz ausreichender Fristsetzung sowie des Hinweises auf die Rechtsfolgen bzgl. der Ausführungen über die absolute Schutzfähigkeit sachlich unwidersprochen geblieben seien. Auch eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage führe zu keiner anderen Beurteilung der Schutzunfähigkeit angemeldeten Marke.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_9

In dem in Bezug genommenen Beanstandungsbescheid vom 8. August 2017 hat das Deutsche Patent- und Markenamt darauf hingewiesen, der Wortfolge komme für die beanspruchten Waren zwar keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zu; jedoch werde sie lediglich als solche, nämlich als Slogan, Fun-Spruch bzw. Statement-Spruch im Sinne von „Nur Gott kann über mich richten“ [und niemand sonst] aufgefasst und nicht als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Unternehmen. Der Slogan bestehe aus Begriffen des einfachsten englischen Grundwortschatzes und sei für den angesprochenen Verbraucherkreis ohne weiteres sofort verständlich. Das angesprochene Publikum begegne derartigen Sprüchen als Ausdruck persönlicher Gefühle und Empfindungen im Bereich der Politik und Gesellschaft in vielfältiger Weise, insbesondere als Beschriftung auf verschiedensten Waren wie Bekleidungsstücken (T-Shirt- bzw. Pullover-Frontdruck, Mützen, Caps, Schuhen, Hosen, Tierbekleidung), Taschen und anderen Accessoires (Schals, Bändern, Buttons, Tüchern, Tierhalsbändern, Tierleinen), Regenschirmen aber auch bei Schmuckwaren (Kettenanhänger, Ringen, Armbändern etc.), sämtlichen Textilien, wie Decken, Möbelüberzügen, Bettwäsche. Insgesamt sei in der Textil- bzw. Bekleidungsindustrie der Trend zu beobachten, dass Kleidungsstücke mit Slogans, Fun-Sprüchen, (lustigen) Statements bzw. auf das subjektive Empfinden des Betrachters abzielenden Aussagen als Frontdruck immer beliebter würden. Auch mit der hier angemeldeten Wortfolge identische bzw. hochgradig ähnliche Statements und Fun-Sprüche würden bereits vielfach – wie aus in Anlage beigefügten Beispiele bestätigten – auf Bekleidungsstücken verwendet. Der Erwerb entsprechender Waren beruhe hier dann maßgeblich auf dem jeweiligen Spruch bzw. Statement und seiner Eignung, die Gefühle bzw. das (ironische, witzige) Statement des Trägers zum Ausdruck zu bringen, und nicht auf einer irgendwie gearteten Vorstellung über die Herkunft der so gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen. Die Wortkombination der Wortmarke „Only God Can Judge Me“ erschöpfe sich in einem derartigen Statement bzw. lustigen Fun-Spruch, der darauf angelegt sei, beim Betrachter bestimmte Gefühle hervorzurufen bzw. ein (ironisches) Statement des Trägers abzugeben. Sie enthalte eine griffige Äußerung zur Außendarstellung bzw. Selbstwahrnehmung des Trägers, die als Ausdruck von Humor und ggf. Selbstironie geeignet sei, Aufmerksamkeit zu wecken. Die angesprochenen Verbraucher und Händler würden die angemeldete Wortkombination in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren daher allein als typisches Fun-Statement, welcher als charakteristisches Ausstattungselement integraler Bestandteil dieser Waren sei, auffassen, mit welchem eine bestimmte Aussage vermittelt werden soll. Slogans, „Fun-Sprüche“, Trendwörter oder andere bekenntnishafte Aussagen seien dem Publikum bereits deutlich vor dem Anmeldetag der Marke vertraut. Hierauf wiesen auch seit geraumer Zeit verfügbare Angebote, Waren, insbesondere Bekleidungsstücke, nach eigenen Gestaltungsvorstellungen mit Druckmotiven zu versehen, hin.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_10

Die angemeldete Wortfolge „Only God Can Judge Me“ erschöpfe sich daher für die beanspruchten Waren in dem oben erläuterten Statement- bzw. Fun-Spruch als integralem Bestandteil der Waren. In diesem Sinne fehle der angemeldeten Wortkombination die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_11

Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 19. Oktober 2017 zugestellten Beschluss vom 12. Oktober 2017 wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 20. November 2017, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am selben Tag unter Zahlung der Beschwerdegebühr eingegangen ist und mit der er seinen ursprünglichen Eintragungsantrag weiterverfolgt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_12

Er ist der Ansicht, die in Rede stehende Wortfolge sei keinesfalls ausschließlich ein Statement- bzw. Fun-Spruch. Es sei zwar zutreffend, dass die Wortfolge ggf. auch in entsprechender Form genutzt werden könne (und ggf. auch genutzt werde). Dies schließe die Möglichkeit einer markenmäßigen Verwendung hingegen nicht aus. Insoweit bestehe kein Zusammenhang zwischen der Beurteilung der Markenfähigkeit einer Wortfolge und der Frage der tatsächlichen oder auch nur – wie hier – gemutmaßten Nutzung der entsprechenden Wortfolge. Die Markenfähigkeit einer Wortfolge sei demnach abstrakt und mithin losgelöst von bloßen Annahmen bzw. Vermutungen hinsichtlich einer tatsächlichen Verwendungsmöglichkeit zu beurteilen. Tatsächlich beabsichtige er die in Rede stehende Wortfolge markenmäßig – unter anderem als Aufdruck auf einem (Textil-) Label bzw. Etikett – zu benutzen. Die Zurückweisung des Amtes sei letztlich einzig und allein auf Grundlage einer Vermutung, namentlich der Vermutung, die zur Anmeldung gebrachte Wortfolge würde „nur“ als Statement- bzw. Fun-Spruch verwendet oder könne auch nur als solcher verwendet werden, erfolgt. Diese Vermutung sei allerdings – wie dargelegt –unzutreffend.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_13

In diesem Zusammenhang stelle sich auch nicht die Frage nach einer etwa wahrscheinlichsten Verwendungsform. Diese Frage sei für den Aspekt der hier zu beurteilenden Markenfähigkeit eines Zeichens irrelevant. Denn bei Abstellung auf die „wahrscheinlichste Form der Benutzung“ werde letztlich eine Nutzungsabsicht unterstellt, die der konkrete Anmelder im Zweifel – und so auch hier – nicht habe. Es gehe allein um die Frage der abstrakten Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens, welche hier (unter Außerachtlassung der bloßen Mutmaßungen des Amtes) ohne weiteres zu bejahen sei.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_14

Die angemeldete Wortfolge sei nach alledem ohne weiteres zur Unterscheidung geeignet und sei somit - dem Eintragungsantrag entsprechend - einzutragen. Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft liege nur dann vor, wenn ein angemeldetes Zeichen nicht einmal ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweise. Um dieses Schutzhindernis zu überwinden, reiche bereits jede noch so geringe Unterscheidungskraft aus. Daher könne die Zurückweisung wegen fehlender Unterscheidungskraft nur in eindeutigen Fällen in Betracht kommen. Zumindest dieses Mindestmaß an Unterscheidungskraft werde im hier zu beurteilenden Falle aber erreicht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_15

Letztlich sei die vom Amt angenommene Verwendung als Fun-Spruch ohnehin allenfalls nur für einen geringen Teil der von der Anmeldung umfassten Produkte bzw. Waren überhaupt vorstellbar. Für den weit überwiegenden Teil der in Bezug genommenen Waren existiere keinerlei Übung bzw. Praxis, derlei Waren überhaupt mit Fun-Sprüchen zu versehen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_16

Der Beschwerdeführer beantragt wörtlich,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_17

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Marke entsprechend der ursprünglichen Anmeldung ins Register einzutragen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2017, den Hinweis des Senats vom 9. September 2019 (versandt am 12. September 2019) und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_19

Die zulässige Beschwerde (§§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG) hat in der Sache keinen Erfolg.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_20

Über die zulässige Beschwerde kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich hält (§ 69 MarkenG). Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch nach dem Hinweis des Senats zu den fehlenden Erfolgssausichten der Beschwerde mit Verfügung vom 9. September 2019.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_21

Die Beschwerde ist indes in der Sache unbegründet. Zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt und auf die daher umfassend Bezug genommen wird, hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag auf Eintragung der Wortkombination „Only God Can Judge Me“ als Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 18, 24 und 25 aufgrund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Beschwerdebegründung und die ergänzende Stellungnahme mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 bieten für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erkennt das angesprochene Publikum das angemeldete Zeichen auch bei einer für Marken typischen Verwendung nicht als Unternehmensherkunftsangabe, sondern nur als Sinnspruch.

1.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_22

Der Senat teilt die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts, dass die angemeldete Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung für die zurückgewiesenen Waren ausgeschlossen ist.

a)

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_23

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen nicht als Marken eingetragen werden, wenn ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_24

Unterscheidungskraft nach dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – C-398/08, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – I ZB 97/16, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; jeweils m.w.N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. u.a. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-398/08, GRUR 2010, 228 Rn. 33 – „Vorsprung durch Technik“; BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – I ZB 72/11, GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_25

Keine Unterscheidungskraft besitzen ausgehend hiervon insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy m.w.N.). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass die angesprochenen Kreise sie als Unterscheidungsmittel verstehen. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware bzw. Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die Angabe einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen herstellt und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Angesprochenen den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen sehen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 – I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 32 – Stadtwerke Bremen; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard; jeweils m.w.N.). Ferner kommt die Eignung, Waren bzw. Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Publikum - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops m.w.N.).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_26

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 – I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung des beteiligten inländischen Publikums, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und / oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH, Urteil vom 9. März 2006 – C-421/04, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, Urteil vom 16. September 2004 – C-329/02 P, GRUR, 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 71/12, WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_27

Weil die Angesprochenen eine Marke so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, kann allerdings ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy m.w.N.).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_28

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Wortkombinationen sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen und sie müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – C-311/11, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, a.a.O., Rn. 14 – Gute Laune Drops). Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat bzw. eine (Werbe-)Aussage allgemeiner Art enthält oder ihr über diese hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn. 10 – My World). Die bloße Tatsache, dass ein Slogan keine die jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bezeichnung ist, begründet allerdings noch nicht seine Unterscheidungskraft, zumal (Werbe-)Sprüche ohnehin in aller Regel weniger konkret beschreibende Aussagen, als eher allgemeine Anpreisungen bzw. Aussagen enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 – I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002, 1004 – Schuhpark; EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – C-191/01 P, GRUR 2004, 146, 147 – Doublemint).

b)

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_29

Nach diesen Anforderungen fehlt der angemeldeten Wortkombination die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die beanspruchten Waren, weil „Only God Can Judge Me“ für die beanspruchten Waren zwar keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zukommt, jedoch insoweit stets nur als Sinnspruch und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_30

Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich und grammatikalisch korrekt gebildet aus den englischen Wörtern „Only“, „God“, „Can“, „Judge“ and „Me“, die weder für sich gesehen noch als Gesamtzeichen schutzfähig sind. Die angemeldete Wortfolge besteht dabei aus Wörtern des einfachsten englischen Grundwortschatzes und ist für den angesprochenen allgemeinen Verbraucherkreis ohne weiteres sofort verständlich. Wie das Deutsche Patent- und Markenamt bereits zutreffend festgestellt hat, transportiert „Only God Can Judge Me“ das Statement im Sinne von „Nur Gott kann über mich richten“ [und niemand sonst]. Die Wortfolge enthält eine griffige Äußerung zur Außendarstellung, die als Ausdruck von Selbstbestimmtheit, Unabhängigkeit und ggf. auch Selbstironie geeignet ist, Aufmerksamkeit zu wecken.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_31

Dementsprechende Wortfolgen können durchaus als schutzfähig eingestuft werden, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und Umständen. Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge können Indizien für deren Eignung sein, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden. Auch können die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer (Werbe-)Aussage einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 – I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 – I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Insgesamt ist hingegen entscheidend, ob die Wortfolge einen im Vordergrund stehenden, auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezogenen Inhalt besitzt bzw. es sich um eine allgemeine (Werbe-)Aussage handelt, die nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, oder mangels eines dementsprechenden Anklangs als Unternehmensherkunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet sein kann.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_32

Dabei führen längere Wortfolgen bereits von der Eignung als Marke weg, da sie in aller Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises vermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 17 – for you). Und auch gebräuchlichen Wortfolgen, die vom angesprochenen Publikum stets nur in ihrem Wortsinn und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, fehlt das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (BPatG, Beschluss vom 1. September 2011 – 27 W (pat) 131/10, GRUR 2012, 532 f. – Deutschlands schönste Seiten; BPatG, Beschluss vom 22. Juli 2003 – 24 W (pat) 32/02, GRUR 2004, 333 – ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; Eichelberger in BeckOK Markenrecht, Kur / v. Bomhard / Albrecht, 19. Ed., 01.10.2019, MarkenG § 8 Rn. 346).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_33

„Only God Can Judge Me“ ist eine längere Wortfolge, in der das angesprochene allgemeine Publikum (Verbraucher und auch Händler) stets die darin enthaltene Botschaft „Nur Gott kann über mich richten“ erkennen, die sich nicht als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Unternehmen eignet und der infolgedessen überhaupt die insoweit für die Eintragung als Marke erforderliche herkunftshinweisende Funktion fehlt (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 27 W (pat) 521/14 – MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 29 W (pat) 055/07 – DON'T PANIC i'M ISLAMIC).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_34

„Only God Can Judge Me“ erschöpft sich in einem Statement, das darauf angelegt ist, Auskunft über die Haltung des Trägers zu geben bzw. beim Betrachter bestimmte Gefühle oder auch nur Unverständnis bzw. ein nachdenkliches Interesse hervorzurufen. Es enthält eine griffige Äußerung zur Außendarstellung bzw. Selbstwahrnehmung des Trägers, die als Ausdruck von Selbstbestimmtheit, Unabhängigkeit und ggf. Selbstironie geeignet ist, Aufmerksamkeit zu wecken. Es drückt die Haltung des Träger bzw. Nutzers aus, stellt jedoch keine Verbindung zu der Ware her, auf der es aufgebracht ist, und erst recht nicht zu einem Hersteller der Ware.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_35

So dient eine Vielzahl der mit der angemeldeten Wortfolge beanspruchen Waren der Klassen 18, 24 und 25 (insbesondere Taschen, Textilwaren und Bekleidungsstücke) herkömmlich neben anderen Zwecken auch als Kommunikationsmittel, vor allem als Werbefläche, als Erkennungszeichen (vgl. Vereins- oder Schulsymbole), als Medium politischer (vgl. etwa die Bsp. „No War“ oder „Atomkraft? nein danke“) oder sonstiger persönlicher Äußerung (vgl. Reclams Mode- und Kostümlexikon, 5. Aufl., 2005, S. 487 „T-Shirt“). Insbesondere als Bekleidungsmotiv oder auf Taschen oder anderen der beanspruchten Waren sind aufgetragene „Sprüche“ oder andere bekenntnishafte Aussagen, die von Dritten als persönliche Äußerung des Trägers aufgefasst werden sollen, dem Publikum bekanntermaßen seit langem und bereits deutlich vor dem Anmeldetag der Wortfolge vertraut.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_36

Das Publikum begegnet vergleichbaren Sprüchen als Ausdruck persönlicher Haltung und Empfindungen im Alltag in vielfältiger Weise, insbesondere als Beschriftung auf verschiedensten – auch hier beanspruchten – Waren wie Bekleidungsstücken (T-Shirt- bzw. Pullover-Frontdruck, Mützen, Caps, Schuhen, Hosen, Tierbekleidung), Taschen und anderen Accessoires (Schals, Bändern, Buttons, Tüchern, Tierhalsbändern, Tierleinen), Regenschirmen aber auch bei Schmuckwaren (Kettenanhänger, Ringen, Armbändern etc.), sämtlichen Textilien, wie Decken, Möbelüberzügen, Bettwäsche. In der Textil- bzw. Bekleidungsindustrie werden zunehmend mehr Textilien aller Art mit Sinn- und Fun-Sprüchen, (lustigen) Statements bzw. auf das subjektive Empfinden des Betrachters abzielenden Aussagen (als Frontdruck) bedruckt. Der Erwerb entsprechender Waren beruht hier dann wahrscheinlich maßgeblich auf dem jeweiligen Spruch bzw. Statement und seiner Eignung, die Haltung bzw. das (u.U. ironische oder witzige) Statement des Trägers zum Ausdruck zu bringen. Er erfolgt jedenfalls nicht wegen eines ggf. mit dem Spruch verbundenen Qualitäts-, Preis- oder Beschaffenheitsversprechens auf einer irgendwie gearteten Vorstellung über die Herkunft der so gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen.

c)

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_37

Dass die angemeldete Wortfolge mehrere Lesarten – z.B. auch „ich muss mich nur vor Gott rechtfertigen“ bzw. „ich brauche mich vor niemandem zu rechtfertigen“ – zulässt, vermag die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, denn in allen Bedeutungen steht eine allgemeine Botschaft von Selbstbestimmtheit und Unabhängigkeit im Vordergrund, so dass „Only God Can Judge Me" stets nur als allgemeine Aussage und nicht im Sinn eines individualisierenden Herkunftshinweises verstanden wird.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_38

Eine schlichte begriffliche Unbestimmtheit bedeutet noch nicht eine markenrechtliche Mehrdeutigkeit und steht einer Schutzversagung prinzipiell nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2000 – I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). Es ist selbstverständlich und in einem Spruch so angelegt, dass eine allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem hohen Abstraktionsgehalt einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trägt. So kann die Wortfolge nicht nur abstrakt-individuell, sondern auch unter subjektiven Gesichtspunkten verstanden werden. Es spielt somit keine Rolle, dass der angesprochene Verbraucher möglicherweise nicht genau weiß, inwiefern oder weshalb „eine Rechtfertigung vor Gott“ oder „ein Urteil von Gott“ veranlasst ist, denn eine solche begriffliche Unbestimmtheit kann insbesondere werbewirksam erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Vorteile oder Besonderheiten zu erfassen und / oder eine positive Erwartungshaltung des Kunden zu fördern und / oder in besonderem Maße Aufmerksamkeit zu wecken, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2003 – I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050 – Cityservice).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_39

Verschiedene gleichwertige Bedeutungen einer Marke sprechen allerdings nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen alle Deutungsmöglichkeiten als sachbezogen oder sonst als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (BGH, Beschluss vom 1. März 2001 – I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; BGH, Urteil vom 22. April 2004 – I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 – Urlaub direkt).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_40

Die Verbraucher werden annehmen, dass die ihnen mühelos verständliche Redewendung gleich mit welchem konkret erkennten Bedeutungsgehalt lediglich als allgemeines Statement des Verwenders bzw. Trägers oder allenfalls als (Werbe-)Aussage allgemeiner Art - für Unabhängigkeit und Selbstbestimmung - für die mit ihr beworbenen Produkte eingesetzt wird.

d)

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_41

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers begründet auch eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge entsprechend den Kennzeichnungsgewohnheiten für Marken bei den beanspruchten Waren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_42

Das angesprochene Publikum wird die Wortfolge selbst bei unterstellter Verwendung an der Innenseite der Ware oder an der Verpackung oder auf einem Etikett – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund des grundsätzlich Fehlens der erforderlichen herkunftshinweisenden Funktion auch aufgrund ihrer Länge nicht, als Marke auffassen (entspr. BGH, Beschluss vom 31. März 2010 – I ZB 62/09, GRUR 2010, 825 Rn. 20 – Marlene Dietrich II).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_43

Abweichend von der in der Beschwerde geäußerten Auffassung können im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft auch die Kennzeichengewohnheiten für jede der Waren berücksichtigt werden, zu deren Kennzeichnung das betreffende Zeichen angemeldet worden ist (BGH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2018 – I ZB 61/17, GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas?; Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11, GRUR 2012, 1044 Rn. 20 – Neuschwanstein; Beschluss vom 24. Juni 2010 – I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 28 – TOOOR!; Beschluss vom 24. April 2008 – I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I). Hierfür ist allerdings darauf abzustellen, wie üblicherweise Kennzeichnungen als Hinweis auf die Herkunft der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen – also markenmäßig – verwendet werden. Sind dabei für die jeweils zu beurteilenden Waren mehrere Verwendungsformen denkbar, die praktisch bedeutsam sind, ist die Unterscheidungskraft nur zu verneinen, wenn das Publikum das angemeldete Zeichen in jeder dieser praktisch bedeutsamen Verwendungsarten nicht als Herkunftshinweis ansieht (vgl. jetzt EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-541/18, GRUR 2019, 1194 Rn. 25 und 30 – #darferdas). Auf die wahrscheinlichste Verwendungsart darf dabei nur abgestellt werden, wenn in der betreffenden Branche nur eine einzige Verwendungsart praktisch bedeutsam ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 32). Demnach kommt es insbesondere nicht darauf an, welches die wahrscheinlichste zukünftige Verwendungsform des angemeldeten Zeichens durch den Beschwerdeführer oder welches die wahrscheinlichste Verwendung von Slogan im Bereich der beanspruchten Waren ist. Vielmehr hat sich die Prüfung daran zu orientieren, wie das Zeichen, sofern es schon benutzt wird, an den beanspruchten Waren angebracht ist. Soweit es noch nicht benutzt wird, ist darauf abzustellen, welches grundsätzlich abstrakt – soweit feststellbar – die praktisch bedeutsame Verwendungsform von Marken für die beanspruchten Waren ist und ob die konkret angemeldete Wortfolge bei einer solchen zu unterstellenden Verwendung ein individualisierender Herkunftshinweis aufweisen werden kann.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_44

Für alle beanspruchten Waren der Klassen 18, 24 und 25 erfolgt die Kennzeichnung üblicherweise auf Etiketten, die in aller Regel fest mit der Ware verbunden sind, häufig aufgenäht oder aufgedruckt werden. Allerdings sind auf den entsprechenden Labeln oder Etiketten nicht nur Hinweise auf den Hersteller oder dessen Marke zu finden, sondern vielmehr regelmäßig knappe Angaben zu Beschaffenheit, Inhalt(-sstoffen) und Gebrauch sowie zu geographischer Herkunft und ggf. auch Umweltzeichen, Gütesiegel oder Prüfzeichen. Bei allen beanspruchten Waren, selbst bei den Waren: „Kauartikel aus Rohhaut für Hunde“, „Zaumzeug“, Bespannungen für Billiardtische“, „Chemiefasern für Wirkwaren“ oder „An japanische Holzclogs angepasste Metallbeschläge“ würden die angesprochenen Verbraucher auf den dort angebrachten Etiketten oder Labeln über die dort angebrachte Wortfolge „Only God Can Judge Me“ und deren Bedeutung für die Ware erstaunt sein und nach einem Zusammenhang mit der jeweiligen Ware suchen. Selbst bei einer bei Marken für die beanspruchten Waren allgemein üblichen Verwendung würden sie allerdings lediglich den „Spruch“ erkennen, ohne dass ihnen der Gedanke käme, dass hiermit auf den Hersteller der Produkte hingewiesen werden könnte. Bei einer Wortfolge, bei der - wie der hier zu beurteilenden – der die Mitteilung der Haltung und Lebenseinstellung eines Menschen offensichtlich erkennbar ist und im Vordergrund steht, liegt es fern, sie über den erkannten Sinnspruch hinaus auch als Hinweis auf ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen bzw. dessen Waren anzusehen. Solche Sinnsprüche, Aphorismen oder (vermeintlich) Lebensmaxime stehen in aller Regel für sich und werden stets nur als solche wahrgenommen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_45

Da die angemeldete Wortfolge somit die Hauptfunktion einer Marke, nämlich auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem individuellen Unternehmen hinzuweisen, grundsätzlich nicht erfüllen kann, ist ihr das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen, so dass sie für die beanspruchten Waren nicht als Marke eintragbar ist.

e)

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_46

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann letztlich dahinstehen, ob die angemeldete Wortfolge darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig und damit nicht schutzfähig ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_47

Nach alledem ist die Beschwerde des Anmelders der Erfolg zu versagen.

2.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_48

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

3.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-12-27/27-w-pat-7-18#rd_49

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht.