Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2016

BPatG Beschluss vom 25.01.2016 – 19 W (pat) 53/13

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 013 027.9

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Zurückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_1

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 01 R – hat die am 2. Juli 2012 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 27. Juni 2013 zurückgewiesen. Als Begründung ist angegeben, von den zuletzt eingereichten Patentansprüchen läge keine Reinschrift vor (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PatV i. V. m. § 6 Abs. 5 PatV, § 34 Abs. 6 PatG, § 45 Abs. 1 PatG, § 48 PatG). Eine von der Anmelderin hilfsweise beantragte Anhörung wurde von der Prüfungsstelle mit der Begründung abgelehnt, eine Anhörung sei nicht sachdienlich solange sich die Anmelderin trotz wiederholter Aufforderung beharrlich weigere Reinschriften einzureichen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_2

Die Erfindung trägt die Bezeichnung

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_3

„Verbindungssystem zum elektrischen Verbinden eines Drahtes, insbesondere eines Wicklungsdrahtes, mit einer Leiterbahn einer Leiterplatte, Einpresselement und Verfahren zum Verbinden eines Drahts mit einem Metallkörper“

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_4

Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung. Sie beantragt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_5

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2013 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_6

Patentansprüche 1 bis 16, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2016,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_7

mit noch anzupassender Beschreibung,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_8

5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vom Anmeldetag 2. Juli 2012,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_10

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_11

Außerdem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_12

Der geltende Patentanspruch 1 vom 25. Januar 2016 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_13

Verfahren zum Verbinden

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_14

a eines Drahts mit

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_15

b1 einem Metallkörper,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_16

dadurch gekennzeichnet, dass

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_17

b2 - der Metallkörper eine Kerbe (2) aufweist, in welche der Draht eingelegt wird,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_18

c1 - ein Laserstrahl in den als Strahlenfalle für den Laserstrahl fungierenden Zwischenbereich zwischen Metallkörper und Draht gerichtet wird zur Schweißverbindung des Metallkörpers mit dem Draht,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_19

b3 wobei ein Kabelschuh mit dem Einpresselement (1) schraubverbunden ist zur elektrischen Verbindung des Einpresselements (1) mit einer weiteren elektrischen Leitung,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_20

b4 wobei der Metallkörper mittels eines an ihm ausgebildeten Füßchens (4)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_21

d1 in eine Ausnehmung, insbesondere Durchkontaktierung, einer Leiterplatte eingepresst ist und

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_22

d2 die Leiterbahnen der Leiterplatte die Spitzentemperaturen beim Schweißverbinden des Drahtes mit dem Metallkörper reduzieren,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_23

d3 wobei die Ausnehmung als eine Bohrung ausgeführt ist, deren Wandung mit Metall ausgekleidet ist, wobei die Leiterbahnen der Leiterplatte mit dem metallischen Material der Wandung der Bohrung elektrisch leitfähig verbunden sind,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_24

c2 wobei der Draht während des Schweißens zum Einpresselement (1), also Metallkörper, hin gedrückt wird mittels Niederhalter,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_25

c3 wobei beim Drücken die aufgeschmolzenen Materialabschnitte aufeinander zu bewegt und somit nach Abkühlung stoffschlüssig verbunden werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_26

Der geltende Patentanspruch 2 vom 25. Januar 2016 lautet:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_27

Verbindungssystem, hergestellt durch das Verfahren nach Anspruch 1, aufweisend

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_29

- einen Kabelschuh (21, 22),

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_30

- eine Leiterplatte mit einer Leiterbahn und

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_31

- ein Einpresselement (1),

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_32

wobei das Verbindungssystem den Draht (23) mit der Leiterbahn einer Leiterplatte elektrisch verbindet,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_33

wobei der Draht mit dem Einpresselement (1) schweißverbunden ist,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_34

wobei das Einpresselement (1) zumindest ein Füßchen (4) aufweist, mit welchem das Einpresselement (1) in eine Ausnehmung der Leiterplatte eingepresst ist,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_35

wobei der Kabelschuh (21, 22) mit dem Einpresselement (1) schraubverbunden ist zur elektrischen Verbindung des Einpresselements (1) mit einer weiteren elektrischen Leitung,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_36

wobei das Füßchen (4) in eine durchkontaktierte Bohrung der Leiterplatte eingepresst ist,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_37

wobei die durchkontaktierte Bohrung eine metallische Oberfläche aufweist, mit der das Füßchen (4) elektrisch kontaktiert und/oder verbunden ist,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_38

wobei das Einpressteil samt Füßchen (4) aus Metall gefertigt ist,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_39

wobei das Einpresselement (1) auf seiner von der Leiterplatte abgewandten Seite eine Kerbe (2) aufweist, in welche der Draht eingelegt ist, wobei zwischen dem Draht und der Kerbe eine Strahlenfalle gebildet ist,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_40

wobei der Draht mit dem Einpresselement (1) mittels Laserschweißen verbunden ist,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_41

wobei der Draht zum Einpresselement (1), also Metallkörper, hin gedrückt wird mittels Niederhalter,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_42

insbesondere wobei die Niederhalter in Drahtrichtung des Wicklungsdrahtes vor und hinter dem Einpresselement 1 angeordnet sind.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_43

Der geltende Patentanspruch 3 vom 25. Januar 2016 lautet:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_44

Verbindungssystem, hergestellt durch das Verfahren nach Anspruch 1, zum elektrischen Verbinden eines Wicklungsdrahtes (23) mit einer Leiterplatte, die eine Leiterbahn aufweist:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_45

wobei das Verbindungssystem

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- den Wicklungsdraht (23),

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_47

- einen Kabelschuh (21, 22),

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_48

- eine Leiterplatte mit einer Leiterbahn und

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_49

- ein Einpresselement (1),

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_51

wobei der Wicklungsdraht (23) mit einem Einpresselement (1) schweißverbunden ist,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_52

wobei das Einpresselement (1) zumindest ein Füßchen (4) aufweist zum Einpressen in eine Ausnehmung der Leiterplatte,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_53

wobei der Kabelschuh (21, 22) mit dem Einpresselement (1) schraubverbunden ist zur elektrischen Verbindung des Einpresselements (1) mit einer weiteren elektrischen Leitung,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_54

wobei das Füßchen (4) in eine durchkontaktierte Bohrung der Leiterplatte eingepresst ist,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_55

wobei die durchkontaktierte Bohrung eine metallische Oberfläche aufweist, mit der das Füßchen (4) elektrisch kontaktiert und/oder verbunden ist,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_56

wobei das Einpressteil samt Füßchen (4) aus Metall gefertigt ist,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_57

wobei das Einpresselement (1) auf seiner von der Leiterplatte abgewandten Seite eine Kerbe (2) aufweist, in welche der Draht eingelegt ist, wobei zwischen dem Draht und der Kerbe eine Strahlenfalle gebildet ist,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_58

wobei der Draht mit dem Einpresselement (1) mittels Laserschweißen verbunden ist,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_59

wobei der Draht zum Einpresselement (1), also Metallkörper, hin gedrückt wird mittels Niederhalter,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_60

insbesondere wobei die Niederhalter in Drahtrichtung des Wicklungsdrahtes vor und hinter dem Einpresselement 1 angeordnet sind.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_61

Der geltende Patentanspruch 15 vom 25. Januar 2016 lautet:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_62

Einpresselement für ein Verbindungssystem, hergestellt durch das Verfahren nach Anspruch 1, wobei das Verbindungssystem

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_64

- einen Kabelschuh (21, 22),

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_65

- eine Leiterplatte mit einer Leiterbahn und

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_66

- ein Einpresselement (1),

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_68

wobei das Verbindungsystem zur elektrischen Verbindung des Drahts mit der Leiterbahn einer Leiterplatte vorgesehen ist,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_69

dadurch gekennzeichnet, dass

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das Einpresselement (1) ein Füßchen (4) und eine Kerbe (2) aufweist,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_71

wobei der Draht (1) in eine Kerbe (2) des Einpresselements (1) eingelegt und mit dem Einpresselement (1) schweißverbunden ist,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_72

wobei das Einpresselement (1) mit dem Füßchen (4) in eine Ausnehmung der Leiterplatte eingepresst ist,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_73

wobei der Kabelschuh (21, 22) mit dem Einpresselement (1) schraubverbunden ist zur elektrischen Verbindung des Einpresselements (1) mit einer weiteren elektrischen Leitung,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_74

wobei das Einpresselement (1) auf seiner von der Leiterplatte abgewandten Seite eine Kerbe (2) aufweist, in welche der Draht eingelegt ist, wobei zwischen dem Draht und der Kerbe eine Strahlenfalle gebildet ist,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_75

wobei der Draht mit dem Einpresselement (1) mittels Laserschweißen verbunden ist,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_76

wobei der Draht zum Einpresselement (1), also Metallkörper, hin gedrückt wird mittels Niederhalter,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_77

insbesondere wobei die Niederhalter in Drahtrichtung des Wicklungsdrahtes vor und hinter dem Einpresselement 1 angeordnet sind.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_78

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere auch zu den auf die geltenden Patentansprüche 2, 3 sowie 15 rückbezogenen Patentansprüche und zu den Einzelheiten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamtes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_79

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung führt.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_80

1. Die Erfindung betrifft laut Beschreibungseinleitung ein Verbindungssystem zum elektrischen Verbinden eines Drahtes, insbesondere eines Wicklungsdrahtes, mit einer Leiterbahn einer Leiterplatte, ein Einpresselement und ein Verfahren zum Verbinden eines Drahts mit einem Metallkörper. Es sei allgemein bekannt, dass Leiterplatten Leiterbahnen aufweisen, wobei ein Draht mit einer der Leiterbahnen verbunden, insbesondere lötverbunden werde (Seite 1, Zeilen 7 bis 12 der ursprünglichen Unterlagen).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_81

In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, es sei Aufgabe der Erfindung, das Verbindungssystem weiterzubilden (Seite 1, Zeile 14 der ursprünglichen Unterlagen).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_82

2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplomingenieur (FH) oder Techniker der Elektrotechnik oder Fertigungstechnik zugrunde, der mit der elektrisch kontaktierenden Bestückung von Leiterplatten mit Bauelementen, einschließlich Wickeldrähten und Litzen befasst ist.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_83

3. Anhand der Beschreibung erkennt der Fachmann, dass die der Erfindung objektiv zugrundeliegende Aufgabe darin besteht, die thermische Belastung einer Leiterplatte beim Anschließen eines elektrisch leitenden Drahtes zu reduzieren.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_84

Gelöst werden soll diese Aufgabe durch die im geltenden Patentanspruch 1 angegebene Kombination sich ergänzender Maßnahmen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_85

Schon dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 selbst entnimmt der Fachmann, dass es sich bei dem Einpresselement und dem Metallkörper nicht um zwei voneinander zu unterscheidende Einzelheiten handelt, sondern um ein Einpresselement aus Metall. Die übrigen Unterlagen geben keinen Anlass zu einer davon abweichenden Lesart. Ebenso erkennt der Fachmann, dass es sich bei dem in den Patentansprüchen 2 und 3 zusätzlich genannten Einpressteil um die nämliche Einzelheit handelt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_86

Weiter weiß der Fachmann, dass entgegen dem Wortlaut des Merkmals d2 nicht gewollt sein kann, dass die Leiterbahnen der Leiterplatte die Spitzentemperaturen beim Schweißverbinden des Drahtes mit dem Metallkörper reduzieren, also gezielt thermische Energie aufnehmen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_87

Anhand der ursprünglichen Beschreibung (Seite 1, Zeile 30 bis Seite 5, Zeile 5) legt er diese missverständliche Formulierung stattdessen so aus, dass das Einpresselement in eine Ausnehmung der Leiterplatte eingepresst ist, damit die auf den Leiterbahnen der Leiterplatte auftretende Spitzentemperatur beim Schweißverbinden des Drahtes mit dem Metallkörper reduziert wird.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_88

Seiner Entscheidung legt der Senat daher folgenden im Zuge der Auslegung ermittelten Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 zugrunde (die gegenüber der vom Vertreter überreichten Fassung vorgenommenen Änderungen sind durch Fettdruck markiert):

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_89

Verfahren zum Verbinden

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_90

a eines Drahts (23) mit

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_91

b1 einem als Einpresselement (1) ausgestalteten Metallkörper,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_92

b2 wobei das Einpresselement (1) eine Kerbe (2) aufweist, in welche der Draht (23) eingelegt wird und

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_93

c1 ein Laserstrahl (60) in den als Strahlenfalle (61) für den Laserstrahl fungierenden Zwischenbereich zwischen Einpresselement (1) und Draht (23) gerichtet wird zur Schweißverbindung des Einpresselements (1) mit dem Draht (23),

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_94

b3 wobei ein Kabelschuh (21, 22) mit dem Einpresselement (1) schraubverbunden ist zur elektrischen Verbindung des Einpresselements (1) mit einer weiteren elektrischen Leitung,

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_95

b4 wobei das Einpresselement (1) mittels eines an ihm ausgebildeten Füßchens (4)

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_96

d1 in eine Ausnehmung einer Leiterplatte eingepresst ist,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_97

d2 damit die auf den Leiterbahnen der Leiterplatte auftretende Spitzentemperatur beim Schweißverbinden des Drahtes mit dem Metallkörper reduziert wird,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_98

d3 wobei die Ausnehmung als eine Bohrung ausgeführt ist, deren Wandung mit Metall ausgekleidet ist, wobei die Leiterbahnen der Leiterplatte mit dem metallischen Material der Wandung der Bohrung elektrisch leitfähig verbunden sind,

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_99

c2 wobei der Draht (23) während des Schweißens zum Einpresselement (1), also Metallkörper, hin gedrückt wird mittels Niederhalter,

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_100

c3 wobei beim Drücken die aufgeschmolzenen Materialabschnitte aufeinander zu bewegt werden und somit nach Abkühlung stoffschlüssig verbunden werden.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_101

4. Der bislang dem Senat aus folgenden Druckschriften bekannt gewordene Stand der Technik steht der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sowie der darauf rückbezogenen, nebengeordneten Patentansprüche 2 sowie 3 nicht grundsätzlich entgegen:

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_102

D1 DE 10 2006 007 535 A1

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_103

D2 DE 10 2007 020 210 A1

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_104

D3 DE 19 54 651 A

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_105

D4 JP 11-214113 A

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_106

D5 JP 2004-063204 A

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_107

D6 DE 44 22 876 A1

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_108

D7 DE 1 933 160 U

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_109

D8 WO 98/49760 A1

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_110

D9 DE 29 46 626 C2

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_111

D10 DE 197 55 168 A1

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_112

D11 EP 0 383 040 A1

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_113

4.1 Das Verfahren gemäß des wie oben ausgelegten Patentanspruchs 1 gilt gegenüber diesem bisher verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als neu (§ 3 PatG):

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_114

Die Entgegenhaltung WO 98/49760 A1 (= D8; vgl. insbesondere die Beschreibung, Seite 4, Zeilen 16 bis 26) offenbart zwar ein

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_115

Verfahren zum Verbinden

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_116

a eines Drahts 4 mit

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_117

b1 einem als Einpresselement 8 ausgestalteten Metallkörper,

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_118

b2 wobei das Einpresselement 8 eine Kerbe 14 aufweist, in welche der Draht 4 eingelegt wird und

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_119

(c1) ein Laserstrahl auf das Einpresselement 8 und den Draht 4 gerichtet wird zur Schweißverbindung des Einpresselements 8 mit dem Draht 4,

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_120

b4 wobei der Einpresselement 8 mittels eines an ihm ausgebildeten Füßchens 18

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_121

d1 in eine Ausnehmung einer Leiterplatte eingepresst ist,

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_122

d2 damit die auf den Leiterbahnen der Leiterplatte auftretende Spitzentemperatur beim Schweißverbinden des Drahtes mit dem Metallkörper reduziert wird (diese Wirkung tritt selbstverständlich ein und ist dem Fachmann bewusst, siehe Seite 5, Zeilen 8 bis 16),

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_123

d3 wobei die Ausnehmung als eine Bohrung ausgeführt ist, deren Wandung mit Metall ausgekleidet ist, wobei die Leiterbahnen der Leiterplatte mit dem metallischen Material der Wandung der Bohrung elektrisch leitfähig verbunden sind. (Dieses Merkmal liest der Fachmann schon der Nennung eine Leiterplatte mit.)

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_124

Es mag bei dem in der Entgegenhaltung D8 beschriebenen Verfahren beim Verschweißen eines im Vergleich zur Kerbe 14 relativ dünnen Drahtes 4 noch zufällig eine Strahlenfalle zwischen den beiden Fügepartner zustande kommen, wie sie im Merkmal c1 angegeben ist. Das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom diesem Verfahren jedenfalls dadurch,

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_125

dass der Draht während des Schweißens zum Einpresselement mittels Niederhalter hin gedrückt wird (Merkmal c2), derart,

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_126

dass beim Drücken die aufgeschmolzenen Materialabschnitte aufeinander zu bewegt werden und somit nach Abkühlung stoffschlüssig verbunden werden (Merkmal c3).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_127

Ein zusätzlicher Unterschied ist noch durch den Kabelschuh (21, 22) gegeben, der mit dem Einpresselement zur elektrischen Verbindung des Einpresselements mit einer weiteren elektrischen Leitung schraubverbunden ist (Merkmal b3).

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_128

Von den anderen Entgegenhaltungen ist lediglich noch in den Entgegenhaltungen D1 und D6 ein Einpresselement für eine Leiterplatte genannt. Gemäß ersterer ist zwar das Verschweißen eines Drahtes vorgesehen, aber nicht Laserschweißen, gemäß letzterer kann ein Draht in der Nut des Einpresselements verlötet werden, Laserschweißen ist auch dort nicht offenbart.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_129

In keiner der weiteren Entgegenhaltungen ist überhaupt von einem elektrisch leitfähigen Verbinden eines Drahtes mit einer Leiterplatte mittels eines Einpresselements die Rede.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_130

Somit ist das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 durch keine der Entgegenhaltungen, die im Verfahren berücksichtigt wurden, vollständig vorweggenommen

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_131

4.2 Das Verfahren gemäß des wie oben ausgelegten Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann darüber hinaus nicht in naheliegender Weise aus dem bislang bekannt gewordenen Stand der Technik (§ 4 PatG).

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_132

Als Ausgangspunkt für die Erfindung kann das Verfahren gelten, das aus der Entgegenhaltung WO 98/49760 A1 (= D8) bekannt ist (siehe insbesondere die Beschreibung Seite 4, Zeilen 16 bis 26). Dieses geht jedoch nicht über die unter Punkt 3.1 genannten Gemeinsamkeiten hinaus.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_133

Der Entgegenhaltung D8 ist zwar nicht im Einzelnen zu entnehmen, welche Lasertechnologie eingesetzt wird um die Verschweißung durchzuführen, der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass dem Fachmann an sich bekannt ist, dass beim Laserschweißen in vorteilhafter Weise sogenannte Strahlenfallen ausgenutzt werden können. Wenn solche nicht ohnehin durch die vorgesehene Anordnung der Fügepartner vorhanden sind, schafft er solche, insbesondere dann, wenn er auf einen möglichst geringen Energieeintrag in die zu verbindenden Bauteile achten muss.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_134

Zum Beleg des diesbezüglichen Kenntnisstandes des Fachmann sei beispielhaft auf die Entgegenhaltungen DE 197 55 168 A1 (= D10) und EP 0 38 30 40 A1 (= D11) hingewiesen, so dass der Aspekt des Vorhandenseins bzw. Ausnutzens einer Laserfalle, wie sie im Merkmal c1 abgegeben ist, keine Besonderheit darstellt, die eine Patenterteilung rechtfertigen könnte.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_135

Die Maßnahme gemäß Merkmal b3, einen Kabelschuh mit dem Einpresselement zur elektrischen Verbindung mit einer weiteren elektrischen Leitung zu verschrauben, trägt zum einen nach Erkenntnis des Senats allenfalls geringfügig zur Lösung der Aufgabe bei, die thermische Belastung der Leiterplatte zu verringern. Zum anderen gehört es zum routinemäßigen Handeln des Fachmanns an geeigneten Stellen elektrischer Kontaktelemente mit übliche Verfahren elektrische Leitungen anzuschließen – dazu gehören zweifellos auch Schraubverbindungen –, wenn es die Einbindung in eine größere Schaltung erfordert.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_136

Dagegen sieht der Fachmann weder aus der Entgegenhaltung D8 heraus einen Anlass, den Draht während des Schweißens zum Einpresselement mittels Niederhalter hin zudrücken (Merkmal c2), derart,

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_137

dass beim Drücken die aufgeschmolzenen Materialabschnitte aufeinander zu bewegt werden und somit nach Abkühlung stoffschlüssig verbunden werden (Merkmal c3),

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_138

noch vermag der Senat aus eigener Sachkenntnis festzustellen, dass diese Vorgehensweise zum Wissen des Fachmanns zählen würde.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_139

Auch die anderen bislang im Verfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen geben dem Fachmann keinen Anlass, zusätzlich zum Einsatz eines Laserschweißverfahrens auf zumindest einen Fügepartner Druck auszuüben, derart, dass er zum anderen hin gedrückt wird.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_140

5. Da aus der Akte nicht ersichtlich ist, dass während des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach diesem Sachverhalt recherchiert worden wäre und der Senat nicht ausschließen kann, dass insbesondere durch Rücksprache mit einem Spezialisten für Laserschweißtechnik zutage kommen könnte, dass es sich bei dem in Rede stehenden Andrücken während des Schweißens doch um eine an sich bekannte Vorgehensweise handelt, konnte die Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 nicht abschließend festgestellt werden. Nachdem die Prüfungsstelle die Zurückweisung der Patentanmeldung allein auf die Nichtbeseitigung eines Formmangels gestützt und noch nicht in der Sache über die Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung entschieden hat, wird die Sache gemäß dem Hilfsantrag der Anmelderin zur weiteren Prüfung, insbesondere auch zur Vervollständigung der Recherche an die Prüfungsstelle für H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts zurückverwiesen (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 und 3 PatG).

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_141

6. Da die Sache ohnehin zurückverwiesen wird, hat der Senat davon abgesehen, dem Vertreter die ausstehende Überarbeitung der Patentansprüche sowie der Beschreibung im Rahmen der Verhandlung aufzuerlegen, und damit dem weiteren Prüfungsverfahren bei der Formulierung der Ansprüche und der Beschreibung im Einzelnen vorzugreifen. Der Senat hält es aber für sachgerecht, die durch ihn vorgenommene Auslegung auch in den Wortlaut des Anspruchs 1 zu übernehmen.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_142

6.1 Vorrangig wird noch zu prüfen sein, ob das Einpresselement gemäß geltenden Patentanspruch 15 patentfähig ist, da dieses lediglich für ein Verbindungssystem geeignet sein muss, das durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 hergestellt wird.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_143

Ein Einpresselement mit folgenden Merkmalen ist jedenfalls aus der Entgegenhaltung DE 44 22 876 A1 (= D6) bekannt:

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_144

Das Einpresselement 1 weist ein Füßchen 5,6 und eine Kerbe 13 auf,

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_145

wobei in eine Kerbe 13 des Einpresselements 1 ein Draht einlegbar und mit dem Einpresselement 1 schweißverbindbar ist (In der Entgegenhaltung (6) ist zwar nur Verlöten explizit genannt, die Eignung für Laserschweißen ist jedoch offensichtlich.),

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_146

wobei das Einpresselement 1 mit dem Füßchen 5,6 in eine Ausnehmung 25 einer Leiterplatte 23 einpressbar ist,

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_147

wobei das Einpresselement 1 auf seiner von der Leiterplatte 23 abgewandten Seite eine Kerbe 13 aufweist,

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_148

in welche der Draht einlegbar ist (Spalte 2, Zeilen 65 bis 66; Spalte 5, Zeilen 13 bis 14; Spalte 8, Zeilen 37 bis 38)

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_149

wobei zwischen dem Draht und der Kerbe 13 (bei entsprechender Einstellung und Ausrichtung des Lasers) eine Strahlenfalle gebildet sein kann,

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_150

wobei der Draht mit dem Einpresselement 1 mittels Laserschweißen verbindbar ist (In der Entgegenhaltung (6) ist zwar nur Verlöten explizit genannt, die Eignung für Laserschweißen ist jedoch offensichtlich),

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_151

wobei der Draht zum Einpresselement 1 mittels Niederhalter hingedrückt werden kann. (Es ist zumindest nicht ersichtlich, dass dies durch die Ausgestaltung des Einpresselements verhindert würde.)

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_152

Als Unterschied des Einpresselements gemäß geltendem Patentanspruch 15 gegenüber dem aus der Entgegenhaltung D6 bekannten, verbleibt die Möglichkeit, daran einen Kabelschuh zu verschrauben. Es gehört jedoch zum routinemäßigen Handeln des Fachmanns an geeigneten Stellen elektrischer Kontaktelemente mit übliche Verfahren elektrische Leitungen anzuschließen – dazu gehören zweifellos auch Schraubverbindungen –, wenn es durch die Einbindung in eine größere Schaltung erforderlich ist.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_153

Somit scheint es aus Sicht des Senats im Hinblick auf die angestrebte Patenterteilung nicht zielführend zu sein, den nebengeordneten Patentanspruch 15 in der geltenden Fassung weiterzuverfolgen.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_154

6.2 Bei der noch ausstehenden Überarbeitung wird außerdem Folgendes zu beachten sein:

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_155

 Im Haupt- und in den Nebenansprüchen sind fakultative Angaben zu vermeiden. Fakultative Merkmale sollten vielmehr in Unteransprüchen genannt werden.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_156

 Merkmale, die bereits in den voranstehenden Patentansprüchen genannt sind, können nicht nochmals in nachgeordneten Patentansprüchen gleicher Kategorie genannt werden.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_157

 In Unteransprüchen können nur solche Merkmale weiter konkretisiert werden, die in den in Bezug genommenen vorangestellten Patentansprüchen bereits genannt sind.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_158

 Die verschiedenen Einzelheiten sind jeweils durchgängig gleich zu benennen und in den Patentansprüchen sowie in der Figurenbeschreibung mit Bezugszeichen zu versehen.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_159

7. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen. Die Rückzahlung ist veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Solche besonderen Umstände können in einer fehlerhaften Sachbehandlung der Prüfungsstelle liegen, sofern diese ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 80 Rdn. 111 ff., § 73 Rdn. 136, 139 ff.; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 80 Rdn. 22 ff.; BPatGE 30, 207, 210 f.; BPatGE 47, 224, 231 – Mikroprozessor; BPatGE 49, 111, 112 – Anhörung im Prüfungsverfahren; BPatGE 49, 154, 161 ff. – Tragbares Gerät; BPatG, Mitt. 2010, 41, 43 – Mobilfunknetzwerk). Dies ist vorliegend der Fall.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_160

7.1 Als Begründung für die Zurückweisung ist dem angefochtenen Beschluss lediglich zu entnehmen, dass von den zuletzt eingereichten geänderten Patentansprüchen keine Reinschrift vorliege (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PatV), obwohl die Prüfungsstelle in zwei Bescheiden auf die Einreichung einer Reinschrift für einen geänderten Anspruchssatz hingewiesen habe. Zu den an eine Reinschrift zu stellenden Anforderungen hat die Prüfungsstelle auf § 6 Abs. 5 PatV verwiesen, wonach der Text keine Unterstreichungen, Kursivschreibungen, Fettdruck oder Sperrungen beinhalten solle. Eine Auseinandersetzung mit der Patenfähigkeit der jeweiligen Gegenstände des Hauptanspruchs sowie der Nebenansprüche hat dagegen, soweit dies den Akten entnommen werden kann, nicht stattgefunden.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_161

Diese Sicht- und Verfahrensweise hält einer Überprüfung nicht stand. Die Prüfungsstelle ist ersichtlich von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen, da der geänderte Anmeldungsunterlagen betreffende § 15 PatV keinen Verweis auf § 6 Abs. 5 PatV enthält, vielmehr wird in § 15 Abs. 1 Satz 3 PatV ausschließlich auf § 6 Abs. 1 PatV verwiesen. In diesem Absatz aber ist lediglich geregelt, dass die Unterlagen in einer die elektronisch Erfassung gestattenden Form einzureichen sind.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_162

Die Anforderungen, die an die Reinschrift der Unterlagen zu richten sind, die im Laufe des Prüfungsverfahrens geändert werden, sind dagegen in § 15 Abs. 3 PatV genannt. Danach sind die vorgenommenen Änderungen zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in der Reinschrift zu kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in der Reinschrift vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuheben.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_163

Somit könnten die mit Eingabe vom 17. Juni 2013 eingegangenen, Fettdruck und Textstreichungen aufweisenden Unterlagen, auch wenn von der Anmelderin offenbar als Korrekturschrift gemeint, sogar als Reinschrift angesehen werden, da sie den in § 15 Abs. 3 PatV genannten Anforderungen genügen und – abgesehen davon – auch den sonstigen, der elektronischen Erfassung von Anmeldungsunterlagen dienenden Formvorgaben des § 6 Abs. 2 bis 6 PatV entsprechen. Die geänderten Patentansprüche und Beschreibung sind auf einseitig beschrifteten DIN-A4-Papier maschinengeschrieben bzw. gedruckt im Hochformat mit Mindesträndern und ausreichend Zeilenabstand wiedergeben sowie mittig unterhalb des oberen Blattrandes fortlaufend nummeriert. Die erfolgten Änderungen sind in dieser Reinschrift fett hervorgehoben. Soweit Streichungen von Formulierungen vorgenommen sind, erachtet der Senat diese als zulässig. Zwar sind in § 15 Abs. 3 PatV Streichungen nicht erwähnt, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Sie sind jedenfalls dann als zulässig zu beurteilen, wenn sie – wie vorliegend – zur Kennzeichnung der Änderungen in der Reinschrift erforderlich sind.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_164

7.2 Im Übrigen sollte eine Zurückweisung der Anmeldung allein wegen eines Formmangels nur dann erfolgen, wenn der Mangel voraussichtlich nicht zu beheben ist, der Mangel eine sachliche Prüfung unmöglich macht oder der Anmelder die Beseitigung des Mangels ablehnt (vgl. Schulte, a. a. O., § 48 Rdn. 10; Busse PatG, 7. Aufl., § 48 Rdn.13; BPatGE 20, 10; BPatGE 20, 12). Vorliegend handelt es sich aber weder um einen nicht behebbaren Mangel, noch machen die geänderten Unterlagen in der eingereichten Form eine sachliche Prüfung der Anmeldung unmöglich. Selbst wenn man die Unterlagen nicht als Reinschrift mit darin gekennzeichneten Änderungen werten wollte, sondern nur als Korrekturexemplar bzw. als Doppel der geänderten Unterlagen mit gesonderten Erläuterungen, ist daraus in leicht lesbarer Form und unmissverständlich zu entnehmen, was Gegenstand der Anmeldung und der Prüfung sein soll. Auch ist in der Tatsache, dass in dem Schriftsatz der Anmelderin vom 17. Juni 2013, trotz entsprechender Aufforderung der Prüfungsstelle in den Bescheiden vom 31. Januar 2013 und 8. Mai 2013, keine Reinschrift des geänderten Anspruchssatzes und der Beschreibung beigefügt war, keine willentliche Weigerung der Anmelderin zu erkennen, eine Reinschrift einzureichen. Das Fehlen einer Reinschrift in der Anlage zu dem Schriftsatz stellt sich vielmehr als ein offensichtliches Versehen dar, da im Schriftsatz ausdrücklich auf die gewünschte Reinschrift und Korrekturschrift in der Anlage hingewiesen wird.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_165

7.3 Die Verfahrensweise der Prüfungsstelle, unter Hintanstellung einer sachlichen Prüfung zunächst eine Reinschrift der geänderten Anmeldungsunterlagen anzufordern und allein hierauf die Zurückweisung zu stützen, steht im Übrigen auch nicht im Einklang mit den Richtlinien des Deutschen Patent- und Markenamts für die Prüfung von Patentanmeldungen (Prüfungsrichtlinien) in der Fassung vom 1. März 2004. Diese sehen erst zur Vorbereitung der Erteilung des beantragten Patents (Prüfungsrichtlinie 3.7.), wenn im Falle einer als patentierbar erachteten Erfindung Einverständnis mit dem Anmelder über die Anspruchsfassung erzielt worden ist, die Verpflichtung des Anmelders vor, die Beschreibung mit den geltenden Ansprüchen in Einklang zu bringen (Richtlinie 3.7.1. Abs. 1 Satz 4) und insbesondere – gemäß Richtlinie 3.7.1. Abs. 5 – Reinschriften einzureichen, die die Änderungen der Patentansprüche oder der Beschreibung berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 PatV). Dafür, dass die Prüfungsstelle die angemeldete Erfindung mit den zuletzt eingereichten Patentansprüchen für patentierbar erachtet hätte und Einverständnis zwischen der Anmelderin und der Prüfungsstelle über die Anspruchsfassung erzielt worden wäre, ergeben sich nach dem Gang des Verfahrens jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat sich die Prüfungsstelle zur Patentfähigkeit auf der Grundlage der mit Eingabe vom 17. Juni 2013 eingereichten Patentansprüche überhaupt nicht, weder positiv noch negativ, geäußert. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Prüfer die Erfindung mit den eingereichten Unterlagen grundsätzlich für erteilungsreif erachtet und er sich an der Erteilung des Patents nur durch das Fehlen der erforderlichen Reinschriften gehindert gesehen hat.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_166

7.4 Aus den dargelegten Gründen war ferner die Ablehnung der von der Anmelderin in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2013 hilfsweise beantragten Anhörung mit der Begründung verfahrensfehlerhaft, durch die beharrliche Weigerung der Anmelderin Reinschriften einzureichen, sei eine Anhörung lediglich verfahrensverzögernd und daher nicht sachdienlich gewesen (§ 46 Satz 4 PatG in der bis 31. März 2014 geltenden Fassung). Denn auch wenn der Prüfer davon ausgegangen ist, bei den eingereichten geänderten Unterlagen handle es sich lediglich um eine Korrekturversion, waren diese ohne weiteres geeignet, in einer Anhörung die Grundlage für eine sachliche Erörterung der Patentfähigkeit der Erfindung zu bilden. Das vermeintliche Fehlen von Reinschriften stand daher der Fortführung einer sachlichen Prüfung der Anmeldung in einer Anhörung nicht entgegen.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-25/19-w-pat-53-13#rd_167

7.5 Da die beschwerdeführende Anmelderin durch eine offensichtlich fehlerhafte Sachbehandlung des Deutschen Patent- und Markenamts veranlasst worden ist, Beschwerde einzulegen, war dem Antrag auf Zurückzahlung der Beschwerdegebühr stattzugeben.