§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/6#abs-1 (1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/6#abs-2 (2) Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen. Die Blätter müssen das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) haben und im Hochformat verwendet werden. Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes im Hochformat anzuordnen. Entsprechendes gilt für die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie für Tabellen. Alle Blätter müssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt sein. Sie müssen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/6#abs-3 (3) Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen versehen sein. Sie müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht voneinander getrennt und wieder zusammengefügt werden können. Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind jeweils auf einem gesonderten Blatt anzugeben. Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Rands in der Mitte anzubringen. Zeilen- und Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sollen nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/6#abs-4 (4) Als Mindestränder sind auf den Blättern der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:
| Oberer Rand: | 2 Zentimeter |
| Linker Seitenrand: | 2,5 Zentimeter |
| Rechter Seitenrand: | 2 Zentimeter |
| Unterer Rand: | 2 Zentimeter. |
Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/6#abs-5 (5) Die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zusammenfassung müssen einspaltig mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Blocksatz soll nicht verwendet werden. Die Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. Graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein, wenn dies notwendig ist. Der Zeilenabstand muss 1 1/2-zeilig sein. Die Texte müssen mit Schriftzeichen, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 Zentimeter (Schriftgrad mindestens 10 Punkt) besitzen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. Das Schriftbild muss scharfe Konturen aufweisen und kontrastreich sein. Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist. Der Text soll keine Unterstreichungen, Kursivschreibungen, Fettdruck oder Sperrungen beinhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/6#abs-6 (6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 6 PatV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 18.11.2024 – 19 W (pat) 23/24
- BPatG, 16.12.2014 – 21 W (pat) 70/09Patentbeschwerdeverfahren – „Medizinisches Instrument“ – zur Patentfähigkeit – Einreichung von nicht publikationsfähigen Zeichnungen – gerügter Formmangel rechtfertigt keine Zurückweisung der Patentanmeldung - Zurückverweisung an das DPMAZitiert von 2
- BPatG, 25.01.2016 – 19 W (pat) 53/13Patentbeschwerdeverfahren – "Verbindungssystem zum elektrischen Verbinden eines Drahtes und Verfahren zum Verbinden eines Drahtes mit einem Metallkörper" – äußere Form von Änderungen in Anmeldungsunterlagen: Fettdruck und Textstreichung
- BPatG, 17.03.2010 – 7 W (pat) 33/04Patentbeschwerdeverfahren – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aufgrund formeller Mängel – zulässig nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bzw. gesetzlicher Ermächtigung oder Unumgänglichkeit aufgrund Gewährung des staatlichen SchutzesZitiert von 8
- BPatG, 20.11.2018 – 7 W (pat) 20/17Patentbeschwerdeverfahren – Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - "Gebühren des beigeordneten Vertreters II" – zur Erstattung von Auslagen und Gebühren für den im Patenterteilungsverfahren beigeordneten Vertreter – Auslagen für Zeichnungen – Verfahrensgebühren für die Vertretung im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und für das Verfahren auf Erstattung der Gebühren und Auslagen
- BPatG, 07.11.2018 – 12 W (pat) 11/18Patentbeschwerdeverfahren – "Von der Starrheit der Verbrennungsmotoren, der niemals wirklichkeitstauglich erfüllbare Otto Motoren Traum, und neue zusätzliche Beschäftigungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Elektroniken, vor allem für die Verbrennungskraftstoffeinspritzelektroniken" – Einreichung von Patentansprüchen mit "Vorspann" ist nicht mängelbehaftet
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.07.2025 – 19 W (pat) 31/24
- BPatG, 10.02.2022 – 11 W (pat) 34/19
- BPatG, 26.09.2016 – 19 W (pat) 59/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PatV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert, Abs. 1 Satz 2 bis 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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26.05.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (BGBl. I 996)
BGBl. 2011 I S. 996
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17.12.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2004 I S. 3532
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11.05.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert, Abs. 4 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (BGBl. I 897)
BGBl. 2004 I S. 897
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.