§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 18.11.2024 – 19 W (pat) 23/24
- BPatG, 16.12.2014 – 21 W (pat) 70/09Patentbeschwerdeverfahren – „Medizinisches Instrument“ – zur Patentfähigkeit – Einreichung von nicht publikationsfähigen Zeichnungen – gerügter Formmangel rechtfertigt keine Zurückweisung der Patentanmeldung - Zurückverweisung an das DPMAZitiert von 2
- BPatG, 25.01.2016 – 19 W (pat) 53/13Patentbeschwerdeverfahren – "Verbindungssystem zum elektrischen Verbinden eines Drahtes und Verfahren zum Verbinden eines Drahtes mit einem Metallkörper" – äußere Form von Änderungen in Anmeldungsunterlagen: Fettdruck und Textstreichung
- BPatG, 17.03.2010 – 7 W (pat) 33/04Patentbeschwerdeverfahren – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aufgrund formeller Mängel – zulässig nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bzw. gesetzlicher Ermächtigung oder Unumgänglichkeit aufgrund Gewährung des staatlichen SchutzesZitiert von 8
- BPatG, 20.11.2018 – 7 W (pat) 20/17Patentbeschwerdeverfahren – Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - "Gebühren des beigeordneten Vertreters II" – zur Erstattung von Auslagen und Gebühren für den im Patenterteilungsverfahren beigeordneten Vertreter – Auslagen für Zeichnungen – Verfahrensgebühren für die Vertretung im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und für das Verfahren auf Erstattung der Gebühren und Auslagen
- BPatG, 07.11.2018 – 12 W (pat) 11/18Patentbeschwerdeverfahren – "Von der Starrheit der Verbrennungsmotoren, der niemals wirklichkeitstauglich erfüllbare Otto Motoren Traum, und neue zusätzliche Beschäftigungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Elektroniken, vor allem für die Verbrennungskraftstoffeinspritzelektroniken" – Einreichung von Patentansprüchen mit "Vorspann" ist nicht mängelbehaftet
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.07.2025 – 19 W (pat) 31/24
- BPatG, 10.02.2022 – 11 W (pat) 34/19
- BPatG, 26.09.2016 – 19 W (pat) 59/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PatV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/6#abs-1 (1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/6#abs-2 (2) Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen. Die Blätter müssen das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) haben und im Hochformat verwendet werden. Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes im Hochformat anzuordnen. Entsprechendes gilt für die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie für Tabellen. Alle Blätter müssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt sein. Sie müssen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/6#abs-3 (3) Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen versehen sein. Sie müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht voneinander getrennt und wieder zusammengefügt werden können. Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind jeweils auf einem gesonderten Blatt anzugeben. Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Rands in der Mitte anzubringen. Zeilen- und Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sollen nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/6#abs-4 (4) Als Mindestränder sind auf den Blättern der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:
| Oberer Rand: | 2 Zentimeter |
| Linker Seitenrand: | 2,5 Zentimeter |
| Rechter Seitenrand: | 2 Zentimeter |
| Unterer Rand: | 2 Zentimeter. |
Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/6#abs-5 (5) Die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zusammenfassung müssen einspaltig mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Blocksatz soll nicht verwendet werden. Die Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. Graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein, wenn dies notwendig ist. Der Zeilenabstand muss 1 1/2-zeilig sein. Die Texte müssen mit Schriftzeichen, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 Zentimeter (Schriftgrad mindestens 10 Punkt) besitzen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. Das Schriftbild muss scharfe Konturen aufweisen und kontrastreich sein. Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist. Der Text soll keine Unterstreichungen, Kursivschreibungen, Fettdruck oder Sperrungen beinhalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/6#abs-6 (6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.