Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2015

BPatG Beschluss vom 09.02.2015 – 27 W (pat) 65/14

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 061 405.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_1

Die mit Antrag vom 11. November 2011 für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen angemeldete Wortmarke „Hotel Krone Freilassing“ hat die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 20. November 2013 zurückgewiesen. „Hotel“ zeige die Art des Gewerbebetriebs. „Hotel Krone“ sei als Unternehmensbezeichnung so verbreitet, dass der Verbraucher dabei nicht auf ein bestimmtes Hotel schließe; der Ausdruck sei üblich geworden. „Freilassing“ zeige nur den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden. Es fehle dem Zeichen daher an Unterscheidungskraft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_2

Der Beschluss ist der Anmelderin am 25. November 2013 zugestellt worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_3

Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Anmelderin am 18. Dezember 2013 Erinnerung eingelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_4

Mit Schreiben vom 27. März 2014 hat ihm die Markenstelle mitgeteilt, dass die Erinnerung nach § 64a MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte, weil die Erinnerungsgebühr nicht bezahlt worden sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_5

Mit ihrer Beschwerde vom 4. April 2014 wendet sich die Anmelderin dagegen. Eine Begründung hat sie nicht eingereicht.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_6

Über die Beschwerde kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_7

Die Beschwerde ist statthaft (§§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_8

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegeben gegen Beschlüsse, die eine beschwerdefähige Entscheidung mit Außenwirkung enthalten und Rechte von Verfahrensbeteiligten berühren (BPatG GRUR 1987, 807 – Zwischenbeschluss). Es kommt dabei nicht darauf an, dass der angegriffene Akt ausdrücklich als „Beschluss“ bezeichnet ist. Es ist vielmehr von einem materiellen Beschlussbegriff auszugehen (vgl. BGH GRUR 1972, 535 – Aufhebung der Geheimhaltung). Dazu ist es erforderlich, dass eine Entscheidung eine abschließende Regelung enthält, welche die Rechte der Beteiligten berührt (z. B. BPatG GRUR 2009, 188 – Inlandsvertreter III; BlPMZ 1999, 319 – Gebührenerstattung; BPatGE 48, 33 – Rena-Ware; BPatGE 29, 65; BPatGE 17, 226; BPatGE 2, 56).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_9

Nicht beschwerdefähig sind verfahrensleitende Verfügungen und Zwischenbescheide, welche die abschließende Entscheidung lediglich vorbereiten, und ebenso Mitteilungen ohne Entscheidungscharakter (BPatG, Beschl. v. 25.9.2000, 30 W (pat) 25/99 – CHRONIN; BPatG Mitt. 1984, 32).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_10

Beschwerdefähig sind aber Mitteilungen über gesetzliche Rechtsfolgen, wie z. B. die Löschung oder Schutzentziehung aufgrund Verfallsantrags bei unterbliebenem Widerspruch des Markeninhabers nach § 53 MarkenG (BPatG Mitt. 2005, 569 – RENAPUR; BPatGE 48, 33 – Rena-Ware). Ebenso sind patentamtliche Feststellungen über kraft gesetzlicher Anordnung fingierte Erklärungen beschwerdefähig (BPatGE 17, 101; BPatG GRUR 1997, 60 - SWF). Als Beispiel nennen Ingerl/Rohnke, MarkenG § 66 Rn. 15 ausdrücklich § 6 Abs. 2 PatKostG (vgl. BPatGE 47, 128 – what's live).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_11

Auch die Feststellung, dass eine Anmeldung gemäß § 2 Abs. 3 WZG als zurückgenommen galt, war mit der Beschwerde anfechtbar (BPatG BlPMZ 1976, 137). Diese Möglichkeit sollte mit Einführung des Markengesetzes bestehen bleiben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_12

Die Mitteilung, dass die Erinnerung nach § 64a MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, belastet die Anmelderin, weil damit die Zurückweisung ihrer Markenanmeldung bestandskräftig wird.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_13

Die somit statthafte Beschwerde ist auch zulässig. In der Sache ist sie allerdings erfolglos.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_14

Nach § 64 Abs. 2 MarkenG ist die Erinnerung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_15

Innerhalb der Frist zur Einlegung der Erinnerung muss der Erinnerungsführer auch die Zahlung der Gebühr bewirken, § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_16

§ 64a MarkenG verweist für die Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt auf das PatKostG. Dass es sich hierbei um eine rein deklaratorische Verweisung handelt, folgt aus § 1 Abs. 1 PatKostG, der die Anwendbarkeit des PatKostG für die Gebühren des DPMA regelt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_17

§ 1 Abs. 2 PatKostG enthält die Verordnungsermächtigung für die DPMAVwKostV und die PatKostZV.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_18

Die Gebühren werden mit Anmeldung, Stellen eines Antrags oder mit Vornahme einer sonstigen Handlung fällig (vgl. § 3 PatKostG).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_19

Die Dauer und das Ende der Zahlungsfrist bemessen sich danach, ob nach dem Markengesetz dafür selbst eine Frist vorgesehen ist. Ist das der Fall, muss innerhalb dieser Frist auch die Gebühr bezahlt werden; sonst beträgt die Zahlungsfrist drei Monate ab Fälligkeit (vgl. § 6 Abs. 1 PatKostG), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_20

Die Beschwerdeführerin hatte bis Freitag, dem 7. Dezember 2013, Zeit, die Erinnerung einzulegen. Mehr als drei Monate nach Einlegen der Erinnerung hatte sie keine Gebühr dafür bezahlt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_21

§ 6 Abs. 2 PatKostG enthält als Konsequenz einer Nicht-, Teil- oder Zuspätzahlung die Fiktion der Rücknahme bei Anmeldungen oder Anträgen und der Nichtvornahme von sonstigen Handlungen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_22

Damit hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Erinnerung zu Recht nicht sachlich bearbeitet und entschieden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-02-09/27-w-pat-65-14#rd_23

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, zumal die Gründe für das Erheben der Beschwerde nicht erkennbar wurden.