Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2014
BPatG Beschluss vom 01.09.2014 – 19 W (pat) 74/10
19. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen) Verkündet am 1. September 2014 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache des …
betreffend das Patent 10 2005 051 596
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hartung sowie der Richterin Kirschneck, der Richter Dr. Scholz und Bieringer
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2010 aufgehoben und das Patent 10 2005 051 596 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Aufnahmedose für elektrische Einsätze Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, geänderte Beschreibung mit Einschub vor Absatz [0007], überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen wie erteilt.
G r ü n d e
I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 55 – hat das auf die am 27. Oktober 2005 eingegangenen Anmeldung erteilte Patent 10 2005 051 596 mit der Bezeichnung „Aufnahmedose, Befestigungseinrichtung und Verfahren zur Montage einer Aufnahmedose“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 20. Mai 2010 widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers vom 6. Juli 2010. Der Patentinhaber und Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2010 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Bezeichnung: Aufnahmedose für elektrische Einsätze, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag und geänderte Beschreibung mit Einschub vor Absatz [0007], überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen wie erteilt. Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende macht geltend, es mangele dem Patent an Patentfähigkeit, da es dem Patent an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit fehle. Sie stützt ihre Argumentation mit folgenden Dokumenten:
E1 DE 2 249 951 A (bereits im Prüfungsverfahren eingeführt) E2 Katalog 2001, Fa. S… GmbH & Co. KG in S1…, S. 134 E3 DGZfP-Berichtsband 66 –C D Vortag 4 Messung der Betondeckung und Ortung der Bewehrung, Fachtagung Bauwerksdiagnose - Praktische Anwendungen Zerstörungsfreier Prüfungen 21.-22. Januar 1999, M… E4 Katalog 2001, Fa. S… GmbH & Co. KG in S1…, S. 124 (in Kopie überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. September 2014). Der Patentinhaber und Beschwerdeführer reicht mit Schriftsatz vom 7. August 2014 folgende Druckschriften ein:
D1 AT 281 955 D2 DE 39 14 342 A1 D3 DE 196 07 254 A1 D4 JP 03-069770 A D5 WO 96/37672 A1. Der Senat hatte keine Anhaltspunkte, die weiteren im Prüfungsverfahren und im parallelen Gebrauchsmusterverfahren genannten Druckschriften von Amts wegen in das Einspruchsbeschwerdeverfahren einzuführen. Die Parteien haben auf diese auch keinen Bezug genommen.
Der in der mündlichen Verhandlung am 1. September 2014 vorgelegte geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
„M1 Aufnahmedose für elektrische Einsätze, insbesondere für Schalter, Steckdosen, Verteilerdosen oder dergleichen, M2 M3 aus Kunststoff, zur Montage in einem durch einen Gießprozess herzustellenden Betonelement mit einer Stahlarmierung (15), aufweisend M4 einen Dosenkörper (1) M5 mit einem, durch ein entfernbares Element geschlossenen Vorderteil (3), das einen vorderen Endabschnitt des Dosenkörpers (1) begrenzt, mit M6 zumindest einer Befestigungseinrichtung zur Verbindung mit der Stahlarmierung (15) durch ein Verbindungsmittel M7 ohne Fixierung der Aufnahmedose an einer Verschalung, M7.1 wobei die Befestigungseinrichtung (2) zwei integral mit dem Dosenkörper (1) oder dem Vorderteil (3) ausgeführte Befestigungsflügel (2) aufweist, M8 die bezüglich einer Längsachse (4) des Dosenkörpers gegenüberliegend angeordnet sind und sich zu dieser Längsachse (4) in einer Orthogonalebene erstrecken, und M8.1 die als umlaufende, im Wesentlichen U- oder V-förmig profilierte Stege (6) ausgebildet sind, M9 wobei eine Breite zwischen den Enden der Befestigungsflügel (2) zumindest größer als 120 mm ist und M10 der Dosenkörper (1), die Befestigungsflügel (2) sowie das Vorderteil (3) Kunststoff-Spritzgießteile sind.“
Der in der mündlichen Verhandlung am 1. September 2014 vorgelegte geltende Patentanspruch 2 entspricht dem Patentanspruch 1, wobei das Merkmal M7.1 durch das Merkmal M7.1CL2 ersetzt wurde (Gliederungszeichen eingefügt):
„M7.1CL2 wobei die Befestigungseinrichtung als separates Bauteil mit dem Dosenkörper (1) und/oder dem Vorderteil (3) verbindbar ist und zumindest einen Endabschnitt mit zumindest einer Verbindungsvorrichtung aufweist, durch den die Befestigungseinrichtung mit dem Dosenkörper (1) und/oder dem Vorderteil (3) kraft- und/oder formschlüssig verbindbar ist, und zwei Befestigungsflügel (2) aufweist,“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Patentinhabers ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6, Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Sie hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
2. Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs hat der Senat keine Bedenken. Die Zulässigkeit wurde im Übrigen weder vom Patentinhaber noch von der Einspruchsabteilung thematisiert.
3. Das Streitpatent betrifft eine Aufnahmedose für elektrische Einsätze (Installationsdose), die im Nassbau (Betongießen) eingesetzt wird. Das Streitpatent geht von einer Aufnahmedose gemäß der Druckschrift DE 2 249 951 A (E1) aus. Gemäß DE 2 249 951 A wird ein Dosenkörper zur Aufnahme elektrischer Einsätze mittels Stützstangen gegen die Verschalung verspannt und mittels einer metallischen Kuppelschiene an der Bewehrung befestigt. Das Streitpatent geht ferner von einer Aufnahmedose gemäß Druckschrift JP 3 - 069770 A (D4) aus, bei der der Dosenkörper mit seiner Aufnahmeöffnung gegen die Verschalung gepresst wird, so dass während des Betongießens kein Beton in den Dosenkörper eindringen kann. Der Pressdruck wird mittels eines gestanzten Installationselements, das den Dosenkörper zwischen Bewehrung und Verschalung zwingt, erzeugt.
Davon ausgehend war es Aufgabe des Streitpatents, eine Aufnahmedose anzugeben, die es ermöglicht, Elektroinstallationen mit geringerem Zeit- und Kostenaufwand, insbesondere bei Sichtbetonelementen, vorzubereiten und durchzuführen, vgl. Streitpatent, Abs. [0007].
Erfindungsgemäß wird die Aufgabe mit den Merkmalen der Patentansprüche 1 und 2 gelöst. Die Aufnahmedose wird vor dem Gießen des Betons in die Betonschalung eingebracht, wobei die Aufnahmedose eine Befestigungseinrichtung aufweist, mit denen sich die Aufnahmedose an der Stahlarmierung befestigen lässt, um ein Verrutschen während des Gießens zu verhindern, vgl. Streitpatent, Abs. [0009]. Auf eine aufwendige und nicht immer zuverlässige Fixierung an einer Verschalung oder durch ein separates Stahldrahtgefecht kann verzichtet werden, vgl. Streitpatent, Abs. [0009].
4. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Elektrotechnik mit Fachrichtung Gebäudetechnik, der Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Installationsdosen hat. Ihm sind die einschlägigen Bauvorschriften bekannt.
5. Der Fachmann legt den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 2 folgendes Verständnis zugrunde:
Der Patentanspruch 1 betrifft eine Aufnahmedose aus Kunststoff für elektrische Einsätze (Merkmale M1, M2), die einen Dosenkörper mit abnehmbarem Deckel (Vorderteil) aufweist (Merkmale M4, M5). Die Aufnahmedose ist zur Montage in einem herzustellenden Gussbetonelement mit Stahlarmierung geeignet, was der Fachmann als Montieren der Aufnahmedose vor dem Gießen des Betons in einen durch eine Verschalung gebildeten Hohlraum versteht (Merkmal M3). Den Merkmalen M6 und M7 entnimmt der Fachmann, dass die Aufnahmedose ausschließlich an der Stahlarmierung befestigt wird und nicht an der Verschalung (M7). Damit ist dem Fachmann nach Überzeugung des Senats eindeutig klar, dass die Lage der Aufnahmedose allein durch die Befestigung an der Stahlarmierung definiert wird. Zur Befestigung an der Stahlarmierung sind gemäß Merkmal M7.1 und Merkmal M8 zwei integral am Dosenkörper oder am Vorderteil (Deckel) ausgeführte Befestigungsflügel beansprucht. Den Figuren 1 bis 5 und der Beschreibung entnimmt der Fachmann ausschließlich, dass die Befestigungsflügel geeignet dimensioniert sind, um mit den Stäben der Stahlarmierung (Bewehrung) anliegend verbunden zu werden, vgl. Streitpatentschrift, Figuren 1 bis 5 und Abs. [0014]. Insbesondere ist eine Verbindung mittels Draht oder Kabelbinder vorgesehen, vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0014]. Die Merkmale M8, M8.1 und M9 beanspruchen dementsprechend die Form der Befestigungsflügel, als zwei gegenüberliegende (Merkmal M8) umlaufende Stege (Merkmal M8.1) und einer Ausdehnung von mindestens 120 mm, was dem Fachmann als Bereich üblicher Rastermaße bei Stahlarmierungen geläufig ist. Der Fachmann wird auch die Beschreibung, Abs. [0059], heranziehen und daraus entnehmen, dass die Ausdehnung der Befestigungsflügel von mindestens 120 mm erfindungsgemäß größer ist als der Abstand zweier benachbarter Stäbe der Stahlarmierung, um die Aufnahmedose daran zu befestigen.
Nach Überzeugung des Senats versteht der Fachmann das Merkmal M8.1 dahingehend, dass die Stege im Querschnitt U-förmig oder V-förmig sein sollen. Dass es sich hier um den Querschnitt des Stegs handelt entnimmt der Fachmann aus den Figuren 1 und 6 bis 8, die mit Bezugszeichen 6 (Fig. 6, 7) einen V-förmigen Querschnitt zeigen. Für eine Auslegung, wonach der Befestigungsflügel selbst, U- bzw. V-förmig ausgestaltet sein könnte, so dass die offenen Enden des „U“ oder „V“ am Dosenkörper befestigt sind, bietet das Merkmal M8.1 keinen Raum. Denn die Abs. [0056] und [0057] der Patentschrift beschreiben, dass der Befestigungsflügel zwecks Materialersparnis eine Durchbrechung aufweisen soll, was die Kontur des Befestigungsflügels als Steg festlegt, und dass weitere Materialersparnis erfolgt, indem der Steg (nicht aus Vollmaterial) profiliert ausgestaltet ist.
Das Merkmal M10 (mit M2) beansprucht die Materialeigenschaft der Aufnahmedose als Spritzgießteile aus Kunststoff. Gemäß Merkmal M7.1CL2 des Patentanspruchs 2 ist die Befestigungsvorrichtung (anders als im Patentanspruch 1) als separates Bauteil ausgeführt, das kraft- oder formschlüssig mit dem Dosenkörper oder dem Vorderteil (Deckel) verbunden wird.
Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH,
Urteil§
vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, „Polymerschaum“) sind im Rahmen der Auslegung der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Dabei müsse die Bestimmung des Sinngehalts eines einzelnen Merkmals stets in diesem Kontext erfolgen, aus dem sich ergeben kann, dass dem Merkmal eine andere Bedeutung zukommt als einem entsprechenden Merkmal in einer zum Stand der Technik gehörenden Entgegenhaltung (vgl. BGH-Entscheidung X ZR 117/11, Polymerschaum, Rdn. 27).
Die Figuren der Patentschrift und die sowohl in den Patentansprüchen wie in der Beschreibung enthaltenen Maßangaben vermitteln dem Fachmann eindeutig und ohne Alternative, die Stege der Befestigungsflügel gemäß beanspruchter Aufnahmedose als auf der Stahlarmierung entsprechend den branchenüblichen Rastermaßen aufliegend zu befestigen.
6. Die Gegenstände der geänderten Patentansprüche sind mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart (§ 21 Abs. 1 Satz 4 PatG). Sie beschränken auch die erteilte Fassung des Streitpatents. Die Merkmale der Ansprüche 1 und 2 entsprechen den folgenden unverändert erteilten Unterlagen nach Patentschrift:
Merkmal M1, M3, M6 Anspruch 1 Merkmal M2, M10 Anspruch 22 Merkmal M3 (Stahlarmierung) Absatz [0045] Merkmal M4, M5 Merkmal M7.1 Merkmal M8 Merkmal M8.1 Absatz [0047] Anspruch 4,5 Anspruch 8, 11 Anspruch 13,14, Abs. [0057] Merkmal M7.1CL2 Anspruch 6. Das Merkmal M7 findet seine Stütze im Absatz [0023] in Verbindung mit Figur 2 bis 5. Die in diesen Figuren gezeigte und durch die Merkmale M7.1 und M8 bewirkte satte Auflage an der Armierung (vgl. Abs. [0027]) verhindern nach Absatz [0023] Bewegungen in den verschiedenen Richtungen und machen eine zusätzliche Befestigung an der Schalung überflüssig. Das Merkmal M9 findet eine Grundlage in den Absätzen [0051] („Kantenlänge von ca. 120 mm“) und [0052], sowie in den Figuren 2-4. Der Fachmann erkennt, dass bei einer Breite von weniger als 120 mm die dargestellte Befestigung nicht mehr möglich wäre. Ob dies eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung des Merkmals M9 ist, kann dahingestellt bleiben, denn dieses Merkmal würde zu keinem Aliud führen, sondern lediglich den Gegenstand des Anspruchs 1 beschränken.
a) Die Druckschrift DE 2 249 951 A (E1) betrifft eine Halterung für elektrische Einrichtungen aufnehmende Dosen (vgl. E1, Titel; E1, Z. 1-10). Die aufnehmenden Dosen der E1 werden mittels eines Kupplungsmittels (Kuppelschiene 17 aus Blech) an einer Stahlbewehrung (insb. Baustahlmatte) befestigt und justiert, vgl. E1, S. 2, Z. 26-30. Dann wird dies innerhalb einer Schalung mit Gussbeton umgossen. In einer Ausführungsvariante wird die Dose mittels Stützstangen an der Kuppelschiene befestigt. Die Stützstangen drücken dabei zugleich die Dose satt gegen die Schalung, so dass kein Beton in den Dosenkörper eindringen kann, vgl. E1, S. 5, Z. 25-30. In einer zweiten Ausführungsform wird die Dose formschlüssig von dem Kuppelmittel (bestehend aus Zuschnitt 31) aufgenommen, so dass auf die Stützstangen verzichtet werden kann, vgl. E1, S. 7, Z. 17-23. Der Zuschnitt kann auch getrennt sein (d. h. zwei Zuschnitt-Zungen 38) und mehrere nebeneinanderliegende Dosen formschlüssig halten, vgl. E1, S. 7, Z. 23-26. Die Kuppelschiene der E1 weist zwei Langlöcher auf, um die Kuppelschiene (mit der Dose) an der Stahlbewehrung zu justieren, vgl. E1, Fig. 3. Mit den Worten des Patentanspruchs 1 weist der Gegenstand der Druckschrift DE 2 249 951 A (E1) folgende Merkmale auf (nicht zutreffende Merkmale sind durchgestrichen):
„M1 Aufnahmedose für elektrische Einsätze, insbesondere für Schalter, Steckdosen, Verteilerdosen oder derglei- M2 M3 M4 M5 chen (vgl. E1, Titel; E1, Z. 1-10), aus Kunststoff, zur Montage in einem durch einen Gießprozess herzustellenden Betonelement mit einer Stahlarmierung, aufweisend (vgl. E1, S. 2, Z. 19-30) einen Dosenkörper (E1, Bz. 10, Dose) mit einem, durch ein entfernbares Element geschlossenen Vorderteil, das einen vorderen Endabschnitt des Dosenkörpers begrenzt, mit M6 zumindest einer Befestigungseinrichtung zur Verbindung mit der Stahlarmierung durch ein Verbindungsmittel (Kuppelschiene 17) M7 ohne Fixierung der Aufnahmedose an einer Verschalung (S. 7, Z. 21-23), M7.1teilw wobei die Befestigungseinrichtung zwei integral mit dem Dosenkörper oder dem Vorderteil ausgeführte Befestigungsflügel aufweist, M8 die bezüglich einer Längsachse des Dosenkörpers gegenüberliegend angeordnet sind und sich zu dieser Längsachse in einer Orthogonalebene erstrecken (Fig. 1), und M8.1 die als umlaufende, im Wesentlichen U- oder V-förmig profilierte Stege ausgebildet sind, M9 wobei eine Breite zwischen den Enden der Befestigungsflügel zumindest größer als 120 mm ist (Fig. 1, S. 5, Z. 15 – 17, bei einem Baustahl-Rastermaß von 120 mm) und M10 der Dosenkörper, die Befestigungsflügel sowie das Vorderteil Kunststoff-Spritzgießteile sind.“ Der Aufnahmedose aus DE 2 249 951 A (E1) fehlen somit die Merkmale M2, M5, M7, M8.1 und M10 sowie M7.1 teilweise.
Die vom Patentinhaber eingereichte Druckschrift AT 281 955 (D1) betrifft das Herstellen von Beton-Fertigteilen mit Leerrohren und Verteilerdosen. Die Verteilerdose 17 der D1 wird nicht an einer Stahlarmierung befestigt, sondern wird auf einen Zwischenkörper 37 mit Rundflansch 38 aufgesteckt. Der Zwischenkörper wird gemäß D1 an der Verschalung befestigt (mittels Magnet oder Schraube). Die Merkmalsgruppen M6 bis M10 offenbart die D1 nicht. Die Druckschrift DE 39 14 342 A1 (D2) betrifft eine Unterputzdose, die zwei Befestigungsflügel aufweist, vgl. D2, Fig. 4, wobei die Befestigungsflügel an der Wand verklebt werden. Dies soll das Eingipsen der Dose im Mauerwerk ersetzen. Eine Variante (dort StdT) zeigt Befestigungsflügel mit Durchbrüchen (Löcher), um die Dose mit Nägeln zu befestigen, vgl. Fig. 3. Die Dose und die Flügel sind aus Kunststoff, vgl. Anspruch 2. Die D2 betrifft das Montieren der Unterputzdose im Mauerwerk. Zur Montage an einer Stahlarmierung eines durch Gießen herzustellenden Betonelements ist die Unterputzdose der D2 nicht geeignet. Der D2 fehlen also die entsprechenden Merkmale M3 und M6. Der D2 fehlt auch das Merkmal M5, denn ein Deckel, der den Dosenkörper verschließt ist in D2 weder offenbart noch implizit erforderlich, da im Trockenbau kein Gussbeton in den Dosenkörper eindringen wird. Es fehlt der D2 auch an einem umlaufenden U- oder V-förmig profiliertem Steg gemäß Merkmal M8.1. Die Druckschrift DE 196 07 254 A1 (D3) betrifft einen Hohlkörper für die Betonbauinstallation. Der Fachmann entnimmt der D3, dass der Hohlkörper für die Nassbauweise geeignet ist, denn der Hohlkörper soll mit einem Frontteil verschließbar sein, wobei sich das Frontteil an der Verschalung befestigen lässt, (vgl. D3, Sp. 1, Z. 1-15). Die Merkmale M1 bis M5 entnimmt der Fachmann der D3 somit unmittelbar.
Der D3 fehlt jedoch das Merkmal M7, denn gemäß D3 ist explizit eine Befestigung an der Verschalung mittels Nagel oder dergleichen durch das Sackloch 23 im Frontteil 12 vorgesehen, vgl. D3, Sp. 3, Z. 66 – Sp. 4, Z. 3. Der D3 fehlt auch die Merkmalsgruppe M8 mit M8.1, denn die Vorsprünge 28 der D3 sind nicht als umlaufender Steg ausgeführt und weisen keinen U- oder V-förmigen Querschnitt auf. Die JP 3 - 069770 A (D4) betrifft ein Installationselement für einen in Beton eingebetteten Körper. Aus der D4 ist eine Tragstruktur (dort: Bewehrungsstäbe 30) entnehmbar. Der Körper B ist mit einem Installationselement 10 verbunden (über Krallen 14), vgl. D4, Fig. 1. Das Installationselement 10 hat zwei Flügel („Installationsteile 13“), die stegförmig ausgebildet sind und die mittels Draht 35 an dem Bewehrungsstab 30 befestigt werden, vgl. D4, Fig. 1. Der Fachmann entnimmt der D4, das das Installationselement 10 aus Blech ist, denn es ist biegbar und stanzbar (vgl. Übersetzung S. 4, 2. Abs.). Mittels Biegespannung wird der Körper B gegen die Schalung gedrückt. Der Körper B muss daher nicht mehr an der Schalung fixiert werden.
Der JP 3 - 069770 A (D4) fehlt das Merkmal M5, denn dass der Körper B ein Vorderteil aufweisen soll ist durch D4 nicht offenbart. Der in D4, Fig. 8 dargestellte Stand der Technik, von dem die D4 ausgeht, zeigt einen offenen Installationsdosenkörper. Die D4 gibt keinen Hinweis, diese Eigenschaft zu ändern. Der Fachmann konnte also auch nicht implizit davon ausgehen, dass der Körper B der D4 ein Vorderteil (Deckel) aufweisen müsse. Der D4 fehlt auch das Merkmal M7.1, denn das Installationselement 10 bildet zwar eine Befestigungseinrichtung, jedoch keine Befestigungseinrichtung gemäß Merkmal M7.1, da das Installationselement 10 nicht mit dem Körper B der D4 integral verbunden ist. Der D4 fehlen auch das Merkmal M8.1, da das biegbare Blechteil 10 keinen U- oder V-förmigen Querschnitt aufweist, und das Merkmal M10, da zumindest das Blechteil 10 nicht aus Kunststoff ist.
Die Druckschrift WO 96/37672 A1 (D5) betrifft einen Installationskasten zum Einbetten in Beton. Insbesondere Fig. 6 der D5 zeigt einen Kasten A mit zwei Stegen (Bezugszeichen 51, 52) mit denen die Installationsdose 1 an der Stahlarmierung mittels Draht justiert und befestigt werden kann. Die beiden Stege sind aus Draht (vgl. S. 19, 3. Abs. der vom Patentinhaber eingereichten Übersetzung; „Drahtstück 51“; Anspruch 1). Gemäß Übersetzung der D5, S. 17, erster Abs. (auch Figuren 2, 6 und 7) wird der Kasten A mit der offenen Vorderseite an die Bauschalung gedrückt, was das Eindringen von fließfähigem Beton in den Kasten verhindern soll (vgl. Übersetzung der D5, S. 3, Abs. 2, S. 17 und S. 19, Z. 6-8). Der D5 fehlen zumindest die Merkmale M2, M5, M7.1, M8.1 und M10. Die Entgegenhaltungen E2, E3, E4 betreffen nur Teilaspekte der patentgemäßen Lehre, wie Aufnahmedosen, die zur Befestigung an einer Verschalung geeignet sind (vgl. E2), eine Messvorschrift für die Ortung der Bewehrung in Betondeckungen (vgl. E3) und einen Tragegriff mit profiliertem Steg für den mobilen Einsatz von Steckdosenkombinationen (vgl. E4). Keine dieser Entgegenhaltungen zeigt Befestigungsflügel mit profilierten Stegen aus Kunststoff nach Merkmal M7.1, M 8.1 und M10. Keine der im Verfahren benannten Druckschriften E1 bis E4 und D1 bis D5 weist sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 auf. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher neu. Gleiches gilt für den unabhängigen Patentanspruch 2. Das gilt auch für den Fall, dass das Merkmal M9 unberücksichtigt bleibt.
b) Den nächstliegenden Stand der Technik bilden die Druckschriften DE 2 249 951 A (E1) und JP 3 - 069770 A (D4). Zwar betreffen sowohl die DE 2 249 951 A (E1) als auch die JP 3 - 069770 A (D4) Installationsdosen für Nassbauweise, jedoch weisen beide Blechteile zur Befestigung des Dosenkörpers an der Stahlarmierung auf. Beiden fehlen Befestigungsflügel aus Kunststoff (M2 bzw. M10 teilweise) mit U- oder V-förmig profilierten umlaufenden Stegen (M8.1), die an der Stahlarmierung anliegend befestigt werden könnten. Sowohl bei der E1 als auch bei der D4 wird der offene Dosenkörper satt gegen die Verschalung gepresst, vgl. E1, S. 5, Z. 25-30 bzw. Übersetzung der D4, S. 4, 2. Absatz.
Um ausgehend von der E1 oder der D4 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen hätte der Fachmann jeweils die Blechteile durch U- oder V-förmig profilierte umlaufende Stege aus Kunststoff ersetzen müssen. Dazu bot weder die E1 noch die D4 eine Veranlassung.
Nach Überzeugung des Senats hatte der Fachmann keine Veranlassung ausgehend von der D4 das metallische Installationsteil 13 (Installationselement 10) aus Kunststoff zu fertigen, da übliche Kunststoffe nicht ausreichend plastisch biegbar sind, um gegen die Biegerichtung eine Kraft in Richtung Verschalung aufbringen zu können, so dass die offene Installationsdose derart gegen die Verschalung gepresst werden könnte, dass ein Eindringen von Beton in die Dose verhindert würde. Auch Ausgehend von der E1 hätte der Fachmann weder in der einen Variante die Kuppelschiene 17 aus Blech mit den Stützstangen noch in der anderen Variante die Zuschnitte 31 aus Blech gegen Kunststoff ersetzt, denn die Zuschnitte 31 werden um die Stahlbewehrung gebogen (vgl. E1, S. 7, Z. 6-13. Diese Biegefähigkeit fehlt den üblichen Kunststoffen. Weder durch diese (E1, D4) noch durch die D5, die aus Blech bestehende Befestigungsvorrichtungen zeigen, wurde der Fachmann angeregt diese durch profilierten Kunststoff zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn das Merkmal M9 unberücksichtigt bleibt. Von den für Nassbauweise geeigneten Aufnahmedosen (gemäß Merkmal M3) zeigt nur die D3 einen Hohlkörper, der ohne Blechteile befestigt werden kann. Jedoch wird die Aufnahmedose der D3 mittels Nagel oder dergleichen durch ein Sackloch 23 im Frontteil 12 an der Verschalung befestigt, vgl. D3, Sp. 3, Z. 66 - Sp. 4, Z. 3. Mit Kenntnis der beanspruchten Aufnahmedose mag der Fachmann rückschauend versucht sein, in den dreieckförmigen Haltevorsprüngen 28 mit Bohrung 29 einen umlaufenden Steg zu erkennen, dem lediglich ein U- oder V-förmig profilierter Querschnitt fehlt, jedoch handelt es sich bei den Haltevorsprüngen der D3 nicht um Befestigungseinrichtungen mit denen der Hohlkörper auch ohne Nageln des Frontteils an der Stahlarmierung befestigt werden könnte. Vielmehr handelt es sich um eine Möglichkeit der Lagesicherung, vgl. D3, Sp. 4, Z. 57 - 66. Eine aufliegende Befestigung wie bei der Aufnahmedose gemäß Patentanspruch 1 oder 2 kann mit dem Hohlkörper der D3 nicht erreicht werden, vielmehr würde der Hohlkörper der D3, wenn er ohne Nagelverbindung des Frontteils an der Verschalung und nur an den beiden Bohrungen 29 an der Stahlarmierung befestigt würde, beim Betongießen verkippen. Der Senat erkennt in der D3 keine Anregung für den Fachmann, eine der aus Blech bzw. Metall bestehenden Befestigungsvorrichtungen der E1, D4 oder D5 durch U- oder V-förmige umlaufende Kunststoffstege zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen dazu nicht vorgetragen.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende vertritt jedoch hinsichtlich der DE 39 14 341 A1 (D2) die Auffassung, es handele sich bei den Unterschiedsmerkmalen zum Patentanspruch 1 um Kleinigkeiten, die der Fachmann so machen könne. Die DE 39 14 341 A1 (D2) zeige bereits integrale Flügel als Kunststoff, mit denen eine Aufnahmedose befestigt werde. Eine Profilierung im Querschnitt vorzusehen sei für den Fachmann naheliegend, ebenso beträfe Merkmal M9 eine reine Dimensionierung bei Rasterabständen von 120 mm, die der Fachmann vorsehen würde. Die aus DE 39 14 341 A1 (D2) bekannte Unterputzdose ist nach Überzeugung des Senats für die Montage in einem durch einen Gießprozess herzustellenden Betonelement mit einer Stahlarmierung (gemäß Merkmal M3) nicht geeignet, sondern weist Klebeflächen (in einer weiteren Ausführungsform Montageohren mit Nägeln) auf, womit eine Befestigung auf einer bereits ausgehärteten (bzw. gemauerten) Wand ausgeführt werden soll. Der aus DE 39 14 341 A1 (D2) bekannten Unterputzdose fehlt ein entfernbares Vorderteil zum Verschließen des Dosenköpers (gemäß Merkmal M5). Da die Unterputzdose der DE 39 14 341 A1 (D2) nicht für Gießverfahren zu verwenden war, hatte der Fachmann auch keine Veranlassung ein Vorderteil gemäß Merkmal M5 bei der Unterputzdose der DE 39 14 341 A1 (D2) vorzusehen. Schon wegen der mit der Öffnung der Unterputzdose etwa bündig angebrachten Klebeflügel ist die Unterputzdose der D2 für eine Befestigung an der Stahlarmierung nicht geeignet.
Die Druckschriften D1, E2 und E3 liegen ferner ab und können zur Diskussion über erfinderische Tätigkeit nichts beitragen. Aus keiner der Druckschriften E1 bis E3 und D1 bis D5 konnte der Fachmann eine Anregung erhalten, um in naheliegender Weise zur Aufnahmedose gemäß Patentanspruch 1 zu gelangen. Vielmehr erkennt der Senat eine erfinderische Leistung darin, bei der Nassbauweise die beiden aus dem Stand der Technik bekannten grundlegenden Techniken, zum Einen das Anpressen von offenen Installationsdosen mittels Blech oder Metallstangen gegen die Verschalung und zum Anderen das Befestigen einer geschlossenen Dose an der Verschalung, zu verlassen und eine Aufnahmedose mit zwei an der Stahlbewehrung aufliegenden Befestigungsflügeln aus U- oder V-förmig profilierten umlaufenden Kunststoffstegen in integraler oder zweiteilige Bauweise ohne weitere Befestigung an der Verschalung vorzusehen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gleiches gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 2, der sich nur in dem Merkmal M7.1CL2 vom Patentanspruch 1 unterscheidet, welches jedoch kein die erfinderische Tätigkeit stützendes Merkmal betrifft.
8. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung am 1. September 2014 eine Kopie von Seite 124 aus dem Katalog des S… GmbH + Co. KG aus dem Jahre 2001 überreicht und den Katalog im Original zur Einsicht vorgelegt. Sie belegt damit, dass ein U-förmig profilierter Steg bei einem Tragegriff aus Kunststoff, der im Zusammenhang mit Steckdosenkombinationen eingesetzt war, zum Wissen des Fachmanns gehört. Nach Überzeugung des Senats kann dieses Fachwissen die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Streitpatents jedoch nicht infrage stellen. Zwar ist dem Fachmann bekannt, zur Materialersparnis grundsätzlich profilierte Querschnitte vorzusehen, jedoch war kein Stand der Technik bekannt, bei dem eine Installationsdose für Nassbauweise mittels Befestigungsflügel aus Kunststoff an der Stahlarmierung befestigt wird. Bekannt war aus der E1, D4 und der D5 jeweils eine Installationsdose mit einem Blech- oder Drahtteil, das an der Bewehrung befestigt wird und einen offenen Dosenkörper mittels Biegespannung gegen die Verschalung drückt. Bei diesem Stand der Technik (E1, D4, D5) war es weder erforderlich noch aus fachmännischer Sicht sinnvoll den Blech- bzw. Drahtteilen ein Profil einzuprägen. Vielmehr hätte dies einen Mehraufwand bei der Herstellung bedeutet, den der Fachmann nicht vorgesehen hätte.
9. Die auf Patentanspruch 1 oder 2 rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 13 bilden jeweils vorteilhafte Weiterbildungen der sie tragenden Ansprüche und haben Bestand.
10. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz Bieringer Pü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die (§ 3 Einzelheiten BGH/BPatGERVV).
Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben den zu Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).