Rechtsprechung / BPatG / 10. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 17.02.2012 – 10 W (pat) 22/08

10. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung … wegen Wiedereinsetzung hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauch

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Am 9. Oktober 2003 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt …" die ein. Patentanmeldung mit der Bezeichnung Mit Bescheid vom 7. März 2006 "… wur de ihm mitgeteilt, dass er die 3. Jahresgebühr für die Patentanmeldung nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet habe und die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn er die Jahresgebühr (70 Euro) mit einem Verspätungszuschlag (50 Euro), insgesamt 120 Euro, nicht bis zum 2. Mai 2006 entrichte. Da keine Zahlung erfolgte, wurde in der Akte vermerkt, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr seit 3. Mai 2006 als zurückgenommen gilt.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2007, eingegangen am 7. März 2007, stellte der Anmelder beim Patentamt Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und machte detaillierte Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zu denen er auch Unterlagen beifügte. Auf den Hinweis des Patentamts vom 5. April 2007, wonach aufgrund der zu der Patentanmeldung bereits eingetretenen Rücknahmefiktion Wiedereinsetzung zu beantragen sei, hat der Anmelder mit Schreiben vom 14. April 2007, eingegangen beim Patentamt am 16. April 2007, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung verweist er auf die in Kopie beigefügten Arbeitsbescheinigungen der J… in E… und J… in M…, die belegten, dass zu den fraglichen Zeiträumen ein Hinderungsgrund bestanden habe; in einer der Bescheinigungen ist der Zeitraum Februar bis August 2006 genannt. Mit Bescheid vom 6. Juli 2007 hat das Patentamt ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung sei zwar als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr zu werten, der Antrag sei jedoch verspätet gestellt worden. Das Hindernis, das die Versäumung verursacht habe, sei spätestens am 3. Februar 2007, dem Datum des Verfahrenskostenhilfeantrags, mit Kenntnis der Fristversäumung weggefallen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei aber erst am 16. April 2007 eingegangen und damit nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG erfolgt, er sei daher unzulässig. Nachdem der Anmelder hierauf nicht mehr erwidert hat, hat die Prüfungsstelle 13 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 9. November 2007 den Wiedereinsetzungsantrag aus den Gründen des Bescheids vom 6. Juli 2007 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde unter gleichzeitigem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders beigefügt ist. Zur Begründung der Beschwerde verweist der Anmelder im Wesentlichen darauf, dass er im fraglichen Zeitraum eine Haftstrafe verbüßt habe, woraus ihm kein Nachteil erwachsen dürfe.

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Beschwerde, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 129, 130 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO.

1. Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr mit Zuschlag, die nach § 17 Abs. 1 PatG zu zahlen ist, versäumt. Die 3. Jahresgebühr (70 €) ist gemäß § 3 Abs. 2 Patentkostengesetz (PatKostG) am 31. Oktober 2005 fällig gewesen und konnte gemäß § 7 Abs. 1 PatKostG bis zum 31. Dezember 2005 zuschlagfrei, bis zum 30. April 2006 mit Verspätungszuschlag (50 €) gezahlt werden, wobei sich aber das Fristende, da der 30. April 2006 ein Sonntag und der 1. Mai ein Feiertag war, auf den 2. Mai 2006 verlängerte (entsprechend § 222 ZPO). Innerhalb dieser Frist erfolgte weder die Zahlung noch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, der die Frist gemäß § 134 PatG gehemmt hätte. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist vielmehr erst lange nach Fristablauf mit Schreiben vom 3. Februar 2007 und somit verspätet gestellt worden. Die Patentanmeldung gilt damit nach § 58 Abs. 3 PatG als zurückgenommen.

2. Wegen dieser Fristversäumung hat der Anmelder am 16. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, § 123 Abs. 1 PatG. Dieser Antrag erfüllt aber bereits nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie das Patentamt zutreffend festgestellt hat. Denn gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen. Der Wegfall des Hindernisses tritt nicht erst bei positiver Kenntnis von der Fristversäumung ein, sondern schon dann, sobald die Partei bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 123 Rdn. 27). Der Anmelder hat keine Angaben dazu gemacht, wann er von der versäumten Zahlung der dritten Jahresgebühr tatsächlich Kenntnis erhalten hat, aber auf jeden Fall hätte ihm spätestens bei Abfassung seines Verfahrenskostenhilfeantrags mit Schreiben vom 3. Februar 2007 auffallen müssen, dass er die ausstehende 3. Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet hat, zumal ihn das Patentamt mit Gebührenmitteilung vom 7. März 2006 über die Höhe des Betrags und die Zahlungsfrist ausdrücklich informiert hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte daher bis spätestens 3. April 2007 gestellt werden müssen, tatsächlich ist er erst am 16. April 2007 beim Patentamt eingegangen.

Selbst wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag mit Schreiben vom 3. Februar 2007, zu dem alle nötigen Unterlagen eingereicht waren, als Nachholung der versäumten Handlung gewertet wird (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 134 Rdn. 7), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann nach § 123 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz PatG Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Aber hierfür müssen die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, entweder akten- oder offenkundig oder innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist dargelegt sein (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rdn. 18). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn Gründe für die Verhinderung an der Zahlung, nämlich die Verbüßung einer Haftstrafe, sind erstmals in dem am 16. April 2007 eingegangenen Schreiben und damit außerhalb der Antragsfrist genannt worden und sind für das Patentamt auch nicht vorher offenkundig gewesen.

3. Ergänzend ist anzumerken, dass - unterstellt, die Wiedereinsetzung wäre rechtzeitig beantragt worden - der Wiedereinsetzungsantrag auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Der Anmelder war nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung der 3. Jahresgebühr bzw. rechtzeitigen Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags gehindert. Verschulden umfasst Vorsatz und jeden Grad von Fahrlässigkeit, wobei fahrlässig handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rdn. 72. ff.). Die vom Anmelder für den hier maßgeblichen Zahlungszeitraum angegebene Verbüßung einer Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt ist insoweit als Entschuldigungsgrund nicht ausreichend. Hieraus ergibt sich nicht zwingend, dass ein Schreiben an das Patentamt mit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für seine Patentanmeldung nicht möglich gewesen ist.

4. Da hiernach dem Anmelder für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, ist eine Weiterbehandlung der vorliegenden Beschwerde davon abhängig, dass der Anmelder die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € nachentrichtet (vgl. § 6 Abs. 2 PatKostG). Sofern der Anmelder an seiner Beschwerde festhalten möchte, steht ihm für die Nachentrichtung der Beschwerdegebühr die Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses zur Verfügung, in der der Lauf der Zahlungsfrist noch gehemmt ist, wobei sich diese Frist nach § 134 PatG aus einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses zuzüglich jenes Zeitraums berechnet, der bei Einlegung der Beschwerde (eingegangen am 4. Januar 2008) von der einmonatigen Beschwerdefrist noch nicht verstrichen war. Rauch Püschel Eisenrauch Hu