§ 58
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 232
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.09.2010 – Xa ZR 14/10Nichtigerklärung eines Patents: Erweiterung des Schutzbereichs im Prüfungsverfahren nach dem ErstrG - WindenergiekonverterZitiert von 16
- LG München II, 29.09.2021 – 21 O 9793/21Zitiert von 1
- BPatG, 20.10.2017 – 23 W (pat) 56/17Patentbeschwerdeverfahren – "Greifvorrichtung für Wafer" – unzulässige Beschwerde – rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 04.03.2016 – 7 W (pat) 73/14
- BPatG, 28.08.2013 – 10 W (pat) 18/13Zitiert von 1
- BPatG, 27.06.2002 – 9 W (pat) 11/01
Zuletzt entschieden
- BPatG, 23.01.2026 – 9 W (pat) 2/22
- BPatG, 19.01.2026 – 20 W (pat) 14/25
- LG München II, 25.09.2025 – 7 O 9382/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/58#abs-1 (1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/58#abs-2 (2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/58#abs-3 (3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.