Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 16.09.2026 – 1 StR 327/26
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160926B1STR327.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Februar 2026 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu den von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen ist ergänzend auszuführen:
1. Die Rüge einer Verletzung der Belehrungspflicht über das Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung (§ 52 Abs. 3 Satz 1, § 255a Abs. 1, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO; vgl. zu § 255a Abs. 2 StPO: BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 6 StR 340/21 Rn. 11) ist auch deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer den Inhalt der Schriftsätze der Rechtsanwältin L. vom 17. September 2025 und 2. Januar 2026 nicht vorgetragen hat. Dieser ist für die Beurteilung der Aussagebereitschaft der Nebenklägerin K. von Bedeutung.
Die Verfahrensbeanstandung greift darüber hinaus auch in der Sache nicht durch. Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf dem von dem Beschwerdeführer behaupteten Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat sich bei seiner Überzeugungsbildung in erster Linie auf die detaillierten geständigen Angaben des Angeklagten gestützt. Zudem belegen die weiteren in die Gesamtwürdigung eingestellten Beweismittel tragfähig die Taten des Angeklagten. Die Angaben der Nebenklägerin K. sowie des Zeugen S. hat es hingegen lediglich ergänzend zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit des Geständnisses herangezogen.
2. Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der von dem Landgericht in der Hauptverhandlung am 7. Januar 2026 erteilte Hinweis den gesetzlichen Anforderungen (§ 265 StPO) genügt und dem Angeklagten ermöglicht hat, seine Verteidigung auf die in Betracht kommenden Gesetzesfassungen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die jeweiligen Strafrahmen einzurichten.
Jäger Fischer Leplow Welnhofer-Zeitler Wollenschläger