§ 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.02.2004 – 3 StR 185/03Zitiert von 11
- BGH, 26.08.2011 – 1 StR 327/11Hauptverhandlung im Strafverfahren: Erforderlichkeit eines Gerichtsbeschlusses für die Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung eines kindlichen Zeugen
- BGH, 15.04.2003 – 1 StR 64/03Zitiert von 13
- BGH, 01.04.2025 – 3 StR 608/24Zulässigkeit der "Ersetzung" einer Zeugenvernehmung durch Abspielen einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren VernehmungZitiert von 3
- BGH, 14.12.2022 – 6 StR 340/21Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Beweisverwertung durch Bild-Ton-Aufzeichnung nach unterbliebener ZeugenbelehrungZitiert von 6
- BGH, 26.11.2019 – 5 StR 555/19Strafverfahren: Verwertung von Bild-Ton-Aufzeichnungen einer früheren richterlichen Vernehmung eines nachträglich zeugnisverweigernden ZeugenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.04.2026 – 5 StR 73/26
- BGH, 18.11.2025 – 5 StR 343/25Beweiswürdigung beim schweren sexuellen Missbrauch von Kindern; Anforderungen an Feststellung der Alterskenntnis des Täters und an Erörterung des Erscheinungsbildes des kindlichen Opfers
- BGH, 10.09.2025 – 5 StR 113/25Vorspielen einer Bild-Ton-Aufzeichnung in der Hauptverhandlung; Voraussetzungen eines Berufsverbots
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 255a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/255a#abs-1 (1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/255a#abs-2 (2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat. Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren oder Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) sind. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.