Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 11.08.2026 – 4 StR 150/26

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110826B4STR150.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. September 2025

a) dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt ist; die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € wird aufgehoben und entfällt;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

aa) soweit der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

bb) im Gesamtstrafenausspruch und

cc) im Maßregelausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_2

Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen teilweisen Erfolg. Im Übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_3

Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. April 2026 zutreffend dargelegten Gründen ohne Erfolg.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_4

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung dahingehend, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt ist, während die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € aufgehoben wird und entfällt. Ferner sind die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie hierdurch begründet auch der Gesamtstrafenausspruch und die Anordnung der isolierten Sperre für eine Fahrerlaubnis jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_5

1. Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte bespuckte am 11. April 2024 in einer Spielhalle in E. aus Frustration über mangelndes Spielglück einen Automaten. Als ihm daraufhin von einer Angestellten der Spielhalle, der Zeugin P., ein Hausverbot erteilt wurde, kam der Angeklagte diesem nicht nach, weil er zuvor noch Geld in einen Spielautomaten geworfen hatte und dieses zurückerhalten wollte (Fall II.1 der Urteilsgründe). Auf die erneute Aufforderung, die Halle zu verlassen, schlug der Angeklagte mit einem Stuhl auf zwei Spielautomaten ein und verursachte dadurch Reparaturkosten in Höhe von 3.716,68 € (Fall II.2 der Urteilsgründe). In der Folge rief die Zeugin P. die Polizei, woraufhin der Angeklagte die Spielhalle verließ. Er stieg in den Pkw seiner Lebensgefährtin und fuhr zunächst in Richtung der Ausfahrt. Dort wartete er auf seine Lebensgefährtin. Die Zeugin P. lief ihm hinterher. Sie stellte sich seitlich leicht versetzt hinter das Fahrzeug, um das Nummernschild zu notieren. Als der Angeklagte dies bemerkte, legte er den Rückwärtsgang ein und fuhr zielgerichtet rückwärts unter lautem Aufheulen des Motors unmittelbar auf die Zeugin zu. Dabei beabsichtigte er, diese anzufahren, um sie so daran zu hindern, sich das Kennzeichen des Pkw zu notieren und ihn hierüber als Täter des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zu identifizieren. Eine Kollision, welche angesichts der hohen Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu erheblichen und potenziell lebensgefährdenden Verletzungen der Zeugin P. geführt hätte, wurde nur dadurch verhindert, dass der Zeuge D., der der Zeugin P. nach draußen gefolgt war, diese geistesgegenwärtig wegzog. Im Anschluss stieg die Lebensgefährtin des Angeklagten, welche die Spielhalle inzwischen verlassen hatte, in das Fahrzeug. Der Angeklagte entfernte sich sodann über öffentliche Straßen von der Spielhalle, obwohl er - wie er wusste - nicht die erforderliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen besaß (Fall II.3 der Urteilsgründe). Die Betreiberin der Spielhalle hat am 17. April 2024 Strafantrag wegen der Sachbeschädigung gestellt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_6

2. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und die dafür verhängte Einzelgeldstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe hatten zu entfallen, weil der gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden ist. Der am 17. April 2024 gestellte Strafantrag der Spielhallenbetreiberin bezieht sich ausdrücklich nur auf die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB (Fallakte 2, Bl. 6). Da das sich daraus ergebende Verfahrenshindernis nur eine von mehreren tateinheitlich (§ 52 StGB) begangenen Gesetzesverletzungen betrifft - die nach Erteilung des Hausverbots und während des weiteren unberechtigten Verweilens des Angeklagten in der Spielhalle verwirklichte, ohne Rechtsfehler festgestellte Sachbeschädigung am Spielautomaten steht zu dem begangenen Hausfriedensbruch entgegen der Bewertung der Kammer in Tateinheit -, kommt eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens nicht in Betracht. Es ist lediglich der Schuldspruch zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2025 - 3 StR 450/25 Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2024 - 6 StR 385/24 Rn. 2; Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, NJW 2014, 1025 Rn. 7; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 206a Rn. 5). Die von der Kammer für den Hausfriedensbruch festgesetzte Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € entfällt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_7

3. Der im Hinblick auf das nachfolgende Geschehen vor der Spielhalle im Fall II.3 der Urteilsgründe erfolgte Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr kann keinen Bestand haben. Denn die Urteilsgründe verhalten sich nicht zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 StGB vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB, obwohl der Sachverhalt hierzu drängte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_8

a) Wurde der Angeklagte wegen eines versuchten Delikts verurteilt, müssen sich die Urteilsgründe zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten hinsichtlich der Möglichkeit eines Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolges im Zeitpunkt der letzten auf dieses Delikt bezogenen Ausführungshandlung verhalten (sog. Rücktrittshorizont). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die bereits getroffenen Feststellungen zur objektiven Sachlage sichere Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten gestatten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 StR 587/19, NStZ-RR 2020, 102, 103).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_9

b) Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Das Landgericht hat weder ausdrückliche Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen noch sonst aus den von ihm getroffenen Feststellungen Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der (letzten) Ausführungshandlung gezogen. Das Vorstellungsbild ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, die ohne jegliche Ausführungen zur Situation auf dem Parkplatz lediglich das Wegziehen der Zeugin P. durch den Zeugen D., das anschließende Einsteigen der Lebensgefährtin des Angeklagten in das Fahrzeug und das Wegfahren des Angeklagten feststellen. So bleibt offen, ob der vom Landgericht angenommene Versuch der gefährlichen Körperverletzung aus der Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet war. Da der Angeklagte im Fall eines unbeendeten Versuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB bereits durch sein Sichentfernen und das damit verbundene freiwillige Abstandnehmen von weiteren ihm möglichen Ausführungshandlungen von dem Körperverletzungsversuch strafbefreiend zurückgetreten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 4 StR 82/24, NStZ-RR 2024, 319, 320), waren Feststellungen hierzu unerlässlich.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_10

c) Der aufgezeigte Rechtsfehler zieht die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe, der insoweit verhängten Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe sowie der isolierten Fahrerlaubnissperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nach sich. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um es dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_11

d) Für den neuen Rechtsgang bemerkt der Senat:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_12

aa) Sollte der neue Tatrichter wiederum eine Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Blick nehmen, wird er genauer als bisher Feststellungen zum Vorliegen einer konkreten Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter im Sinne eines „Beinaheunfalls“ (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 4 StR 293/22 Rn. 5 f.; Beschluss vom 6. Juli 2021 - 4 StR 155/21 Rn. 5 f.) zu treffen haben. Sollte erneut die Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen und eine Straftat zu verdecken, im Sinne von § 315b Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b StGB in Erwägung gezogen werden, wird zu bedenken sein, dass die Aussage des Angeklagten, er habe lediglich das Fahrzeug umdrehen und seine Lebensgefährtin zusteigen lassen wollen, durch die Aussage des Zeugen D., der Angeklagte habe beim Rückwärtsfahren nicht abgebremst, sondern sei „bis hinten an Carglass“ herangefahren, wo dann seine Lebensgefährtin zugestiegen sei, gestützt werden könnte. In Bezug auf eine mögliche Verdeckungsabsicht wird in die Betrachtung einzustellen sein, dass der Angeklagte die Spielhalle zuvor regelmäßig drei- bis viermal pro Woche besucht hatte und damit dort Stammkunde war. Dies könnte der Annahme entgegenstehen, der Angeklagte habe durch ein Unterbinden des Aufschreibens des Fahrzeugkennzeichens seine Identifizierung verhindern wollen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_13

bb) Neben einer möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 18. Juli „2023“ (gemeint sein dürfte das Jahr 2024) wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Vorfall in und vor der Spielhalle bereits vor der weiteren Vorverurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Emden vom 16. Mai 2024 stattgefunden hat.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-150-26#rd_14

4. Zum weiteren Tatkomplex betreffend die Verurteilung wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Quentin Ri'inBGH Dr. Allgayerbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. RiBGH Dr. Scheußbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert.
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